Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. XII ZR 175/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 57

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[X.] [X.]/98vom20. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß §§ 92, 91 a ZPO derKlägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.Gründe:Die Klägerin hat dem Beklagten Räume zum Betrieb eines Musik-Cafesvermietet. Nach § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags vom [X.] ist "eine Minderung ... nur dann zulässig, wenn der [X.] oder nach Grund und Höhe festgestellt [X.] Beklagte hat an die Klägerin seit Mai 1996 keinen Mietzins mehrgezahlt, weil die Mieträume funktionsuntauglich seien. Die Klägerin hat [X.] das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 gekündigt und [X.] auf Zahlung rückständigen Mietzinses sowie auf Räumung und Her-ausgabe der Mietsache in Anspruch genommen.Das [X.] hat der Klage stattgeben, das [X.] abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit ange-nommen, als das angefochtene Urteil die auf Räumung und Herausgabe ge-richtete Klage abgewiesen [X.] die Parteien den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits inder Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist insoweit über die Kosten gemäߧ 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kostenlast trifft hin-sichtlich dieses Teils den Beklagten; denn das [X.] der Klägerin war begründet. Wie der Senat bereits in seinem [X.] vom 16. August 2000 erkannt hat, hat die Klägerin den [X.] den Parteien bestehenden Mietvertrag mit ihrem Schreiben vom23. Oktober 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB wirksam gekündigt, dader Beklagte seit dem 1. Mai 1996 mit dem Mietzins in Verzug war. Die [X.] geltend gemachten Mängel der Mietsache schließen den Verzugnicht aus, da § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags das [X.] anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt und diespätere Entscheidungsreife des Minderungsrechts die Kündigung nicht wir-kungslos werden läßt.[X.] [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 175/98

20.12.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. XII ZR 175/98 (REWIS RS 2000, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 57

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