Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom19. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2000 durch den [X.] [X.] Hahne, [X.]:Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr [X.] DM.Gründe:Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greiftunabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des [X.] zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch [X.] - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - die-ser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entschei-dung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll(vgl. - allerdings für den [X.] und Herausgabeanspruch bei Streit überBestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992- XII ZR 200/91 - [X.], 1049, 1050 und [X.], Beschluß vom 14. [X.] - [X.] 6/93 - [X.] 1994, 100; [X.]/[X.], ZPO 21. [X.] 8 Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 58. Aufl., § 8Rdn. 3).So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihrgeschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-- 3 -gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. [X.] machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch kei-nen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er dennüberhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei.Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieserVorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.[X.] Krohn Hahne [X.]
Meta
19.07.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZR 269/99 (REWIS RS 2000, 1588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1588
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.