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PDF anzeigen[X.]/00vom25. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2002durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Klägers vom6. Dezember 2001 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlussesvom 24. Oktober 2001 keine Veranlassung.Gründe:Der Kläger beruft sich mit seiner Eingabe erstmals darauf, daß er auchseinem anwaltlichen Vertreter vor dem Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr. [X.] erteilt habe. Auch damit ist ein Mangel der Vollmacht [X.] Prof. Dr. K. für die Einlegung der Revision jedoch nicht darge-tan. Denn die Vollmacht des erstinstanzlich für den Kläger tätig gewordenenRechtsanwalts beinhaltete nach der Vorschrift des § 81 ZPO dessen Ermächti-gung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren. [X.] spricht der Inhalt der - erneut beigezogenen - Gerichtsakte gegen [X.] des neuen Vortrags des Klägers: Aus dem Protokoll über die [X.] zugrundeliegende mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000- 3 -ergibt sich, daß der [X.] persönlich mit Rechtsanwalt Dr. B., der fr ihn ver-handelte, an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMke
Meta
25.01.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2002, Az. II ZR 305/00 (REWIS RS 2002, 4831)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4831
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