Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. II ZR 151/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4006

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 18. April 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GmbHG § 58 a Abs. 4; [X.] § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1 a) Wurde dem [X.]er einer - personalistis[X.]h strukturier[X.] - GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Ans[X.]hluß an eine vereinfa[X.]hte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58 a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen [X.] entspre[X.]hendes Bezugsre[X.]ht eingeräumt, so gebietet die Treupfli[X.]ht der [X.]ermehrheit - anders als bei der Aktiengesells[X.]haft - ni[X.]ht ohne weiteres, diesem dur[X.]h Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von ihm gewüns[X.]h[X.] Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des erhöh[X.] Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu [X.] 142, 167 - [X.]). b) Die Verletzung der Treupfli[X.]ht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsre[X.]hts des Minderheitsgesells[X.]hafters einer GmbH führt au[X.]h bei der Kapitalerhöhung im Ans[X.]hluß an eine vereinfa[X.]hte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit, sondern nur zur Anfe[X.]htbarkeit des [X.] (im Ans[X.]hl. an [X.], [X.] 132, 84, 93 f.). [X.]) Der [X.]er einer GmbH muß die [X.] mit aller ihm im Interesse der S[X.]haffung von Re[X.]htssi[X.]herheit zumutbaren Bes[X.]hleuni-gung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] - von eng begrenz-[X.] Ausnahmen abgesehen - als Maßstab zu gel[X.] hat.
[X.], Urteil vom 18. April 2005 - [X.]/03 - OLG Dresden

LG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. April 2005 dur[X.]h [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel der [X.] werden das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2003 aufgehoben und das Urteil des [X.] - 1. Kammer für Handelssa[X.]hen in [X.] - vom 30. August 2002, soweit der Klage stattgegeben worden ist, abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kos[X.] des Re[X.]htsstreits trägt der Kläger. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Am Stammkapital der beklag[X.] GmbH, das na[X.]h mehreren Kapital-erhöhungen insgesamt 1,2 Mio. [X.] betrug, waren die [X.] mit einem Ges[X.]häftsanteil von 1,065 Mio. [X.], [X.] mit einem Anteil von 15.000,00 [X.] und der Kläger mit einem sol[X.]hen von 120.000,00 [X.] beteiligt; außerdem hat[X.] die [X.] 735.000,00 [X.] und [X.] 15.000,00 [X.] in eine Kapitalrü[X.]klage geleistet. Am 30. November 2001 waren wegen erhebli[X.]her Verluste in den Ges[X.]häftsjahren 1999 und 2000 und eines - 3 - im laufenden Ges[X.]häftsjahr aufgetre[X.]en weiteren Verlustes von [X.]a. 350.000,00 [X.] sämtli[X.]he Kapital- und Gewinnrü[X.]klagen aufgebrau[X.]ht und das Eigenkapital der [X.] verbrau[X.]ht. In der daraufhin auf den 13. Dezember 2001 einberufenen [X.]erversammlung wurde zunä[X.]hst mehrheitli[X.]h - gegen die Stimme [X.] dur[X.]h Re[X.]htsanwalt M. vertre[X.]en [X.] - die Fortsetzung der [X.] bes[X.]hlossen. Entspre[X.]hend einer zum Gegenstand der Versammlung gema[X.]h[X.] Tis[X.]hvorla-ge ("Entwurf") sollte die erforderli[X.]he Sanierung der [X.] gemäß § 58 a Abs. 1, 4 GmbHG dur[X.]h eine vereinfa[X.]hte Kapitalherabsetzung auf Null mit glei[X.]hzeitiger Kapitalerhöhung auf 500.000,00 • in die Wege geleitet werden, wobei die [X.]er im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zur Über-nahme der drei neu zu bildenden Ges[X.]häftsanteile zugelassen werden und bei Verzi[X.]ht eines der [X.]er auf sein Bezugsre[X.]ht die anderen Gesell-s[X.]hafter insoweit bezugsbere[X.]htigt sein soll[X.]. Dementspre[X.]hend bes[X.]hloß die [X.]erversammlung zunä[X.]hst - gegen die Stimme des von Re[X.]htsan-walt M. vertre[X.]en [X.] - zu [X.] (entspre[X.]hend Nr. I des "Entwurfs") die Herabsetzung des Stammkapitals der [X.] auf 0,00 [X.]/0,00 •; gegen diesen Bes[X.]hluß kündigte Re[X.]htsanwalt M. die Erhebung einer Anfe[X.]h- tungsklage an. Ans[X.]hließend bes[X.]hloß die [X.]erversammlung - bei Stimmenthaltung des [X.] - zu Punkt 3 der Tagesordnung (gemäß Nr. II des "Entwurfs") die Erhöhung des Stammkapitals von Null auf 500.000,00 •. Hin-si[X.]htli[X.]h der sodann unter Nr. III der Tis[X.]hvorlage vorgesehenen Übernahme der drei neuen Stammeinlagen in Höhe von 461.550,00 • für die [X.], 7.700,00 • für [X.] und von 30.750,00 • für den Kläger erklärte Re[X.]htsanwalt M., daß der Kläger ni[X.]ht den entspre[X.]hend seiner bisherigen Beteiligung bestimm[X.] Anteil, sondern nur einen sol[X.]hen von 1.000,00 • erwerben wolle und den übers[X.]hießenden Betrag den anderen [X.] 4 - sells[X.]haftern zur freien Verfügung stelle. Na[X.]hdem der Versammlungsleiter klargestellt hatte, daß die [X.]er von ihrem [X.] nur kom-plett (100 %) oder gar ni[X.]ht Gebrau[X.]h ma[X.]hen könn[X.], erklär[X.] [X.] die Teilnahme an der Kapitalerhöhung mit dem vorgesehenen Anteil von 7.700,00 • und die [X.] die Übernahme aller verbleibenden An- teile - unter Eins[X.]hluß der gesam[X.] ursprüngli[X.]h für den Kläger vorgesehenen Beteiligung - in Höhe von 492.300,00 •. Als Re[X.]htsanwalt M. weiterhin die Übernahme eines Anteils von 1.000,00 • für den Kläger beanspru[X.]hte, [X.] die [X.]erversammlung unter Bezugnahme auf die vorherige Übernahmeerklärung des Mehrheitsgesells[X.]hafters gegen die Stimme des [X.], daß dieser ni[X.]ht zur Übernahme einer Beteiligung von 1.000,00 • [X.] werde. Ans[X.]hließend wurde wiederum gegen die Stimme des [X.] zu [X.] 3 gemäß [X.] der Tis[X.]hvorlage eine entspre[X.]hende Änderung des § 3 des [X.]svertrages bes[X.]hlossen, wona[X.]h die [X.] eine Stammeinlage von 492.300,00 • und [X.] eine sol[X.]he von

7.700,00 • übernimmt. Mit seiner am 22. Januar 2002 beim [X.] Klage hat der Kläger den [X.] auf Null (Klagean-trag 1 a), den Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hluß zur Übernahme eines Ges[X.]häftsanteils von 1.000,00 • (Klageantrag 1 b) sowie die Satzungsänderung zu [X.] 3, IV der Tis[X.]hvorlage, soweit seine - erstrebte - Beteiligung mit 1.000,00 • darin ni[X.]ht aufgeführt ist (Klageantrag 1 [X.]) angefo[X.]h[X.]; hilfsweise zum Klagean-trag 1 b hat er die Verurteilung der [X.] zur Annahme seines Angebots zur Übernahme eines Ges[X.]häftsanteils von 1.000,00 • am neu gebilde[X.] Stammkapital von 500.000,00 • begehrt. - 5 - Das [X.] hat die Klage hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] abgewiesen; im übrigen hat es ihr hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Hauptan-träge zu 1 b und [X.] stattgegeben. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat die Berufung der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Mit der - vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision der [X.] ist begründet und führt unter entspre[X.]hender Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzli[X.]hen Ents[X.]heidungen zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Ansi[X.]ht, der Bes[X.]hluß der [X.] über die Ni[X.]htzulassung des [X.] zur Übernahme einer Stammeinlage von 1.000,00 • bei der Kapitalerhöhung im Ans[X.]hluß an die vereinfa[X.]hte [X.] stehe einem unzulässigen partiellen Bezugsre[X.]htsauss[X.]hluß glei[X.]h und sei wegen des s[X.]hwerwiegenden Eingriffs in unentziehbare Mitglied-s[X.]haftsre[X.]hte ni[X.]ht nur anfe[X.]htbar, sondern analog § 241 Nr. 3 [X.] - als mit dem Wesen der GmbH unvereinbar - ni[X.]htig. Au[X.]h wenn dem Kläger zunä[X.]hst das Bezugsre[X.]ht für eine seiner ursprüngli[X.]hen Beteiligung entspre[X.]henden Einlage am neu gebilde[X.] Stammkapital eingeräumt worden sei, so sei er zu einer Übernahme in diesem Umfang ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen. Vielmehr sei gerade bei der vorliegenden besonderen, mit einer vorangegangenen verein-fa[X.]h[X.] Kapitalherabsetzung auf Null verbundenen Kapitalerhöhung die - von ihm vorgenommene - partielle Bezugsre[X.]htsausübung zulässig. Deren Ableh-nung dur[X.]h die Beklagte sei re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h, da sie faktis[X.]h zu einem Aus-s[X.]hluß des [X.] aus der [X.] führe. Infolgedessen sei au[X.]h der Sat-zungsänderungsbes[X.]hluß über die Aufteilung des Stammkapitals insoweit ni[X.]h-- 6 - tig, als der Kläger ni[X.]ht mit 1.000,00 • am [X.]svermögen beteiligt [X.]. Au[X.]h wenn der Kläger die Klage als Anfe[X.]htungsklage erhoben habe und eine sol[X.]he analog § 246 Abs. 1 [X.] verfristet wäre, stehe dies der Ni[X.]htig-keitsfeststellung entspre[X.]hend § 249 [X.] ni[X.]ht entgegen, weil das Geri[X.]ht den angegriffenen Bes[X.]hluß anhand des Klägervortrags au[X.]h auf Ni[X.]htigkeitsgrün-de unabhängig davon zu überprüfen habe, ob der Kläger diese unter dem Ge-si[X.]htspunkt der Ni[X.]htigkeit oder der Anfe[X.]htbarkeit vorgebra[X.]ht habe. Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. I[X.] Der Bes[X.]hluß der [X.]erversammlung der [X.] über die Ni[X.]htzulassung des [X.] zur Übernahme eines neuen Ges[X.]häftsanteils von 1.000,00 • ist - selbst wenn darin ein Gesetzesverstoß wegen Verletzung einer der [X.]ermehrheit gegenüber dem Kläger als Minderheitsgesells[X.]haf-ter etwa bestehenden Treupfli[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die Ausgestaltung des Bezugs-re[X.]hts liegen sollte - entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht analog § 241 Nr. 3 [X.] ni[X.]htig, sondern allenfalls wegen Gesetzesverstoßes entspre-[X.]hend § 243 Abs. 1 [X.] anfe[X.]htbar; glei[X.]hes gilt für den Folgebes[X.]hluß über die Satzungsänderung hinsi[X.]htli[X.]h der Beteiligungsverhältnisse. Dana[X.]h ist die vom Kläger erhobene Klage als Anfe[X.]htungsklage - wovon das Berufungsge-ri[X.]ht insoweit zu Re[X.]ht ausgegangen ist - mit den entspre[X.]henden Hauptanträ-gen zu 1 b und 1 [X.] jedenfalls analog § 246 Abs. 1 [X.] verfristet und damit als unbegründet abzuweisen. 1. Eine mit der Ni[X.]htigkeitsklage angreifbare Ni[X.]htigkeit des [X.] über die Ablehnung der Übernahme eines [X.]s-anteils von 1.000,00 • dur[X.]h den Kläger ergibt si[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht des - 7 - Berufungsgeri[X.]hts - ni[X.]ht daraus, daß diese Verweigerung einem gesetzwidri-gen partiellen Bezugsre[X.]htsauss[X.]hluß glei[X.]hsteht. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt von einer re[X.]htswidrigen partiellen Bezugsre[X.]htsverweigerung auszugehen ist. Das Bezugsre[X.]ht aus der Kapitalerhöhung ri[X.]htet si[X.]h au[X.]h bei der GmbH - unabhängig von der Streitfra-ge, ob es ein (unges[X.]hriebenes) gesetzli[X.]hes Re[X.]ht analog § 186 [X.] darstellt oder auf dem (freili[X.]h inhaltli[X.]h gebundenen) Zulassungsbes[X.]hluß na[X.]h § 55 Abs. 2 GmbHG beruht (vgl. zum [X.]: [X.]/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 39 ff. mit umfangrei[X.]hen Na[X.]hw.) - na[X.]h der Beteiligung des [X.]ers am ursprüngli[X.]hen Kapital; dies gilt au[X.]h bei der Erhöhung im Ans[X.]hluß an eine vereinfa[X.]hte Kapitalherabsetzung. Ein sol[X.]hes gesetzeskon-formes Bezugsre[X.]ht ist dem Kläger na[X.]h den Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts anläßli[X.]h der Bes[X.]hlußfassung über die Kapitalerhöhung auf 500.000,00 • entspre[X.]hend Nr. II der Tis[X.]hvorlage im Rahmen der Bildung der drei neuen Ges[X.]häftsanteile in Höhe von 30.750,00 • eingeräumt worden; da-dur[X.]h wurde au[X.]h ihm die Mögli[X.]hkeit des "Verbleibs" in der [X.] eröff-net. Zu mehr oder zu weniger war die Beklagte bzw. waren die Mitgesells[X.]haf-ter von Gesetzes wegen jedenfalls grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, also im An-satz au[X.]h ni[X.]ht zur Ermögli[X.]hung der Übernahme einer anderen, die [X.] verändernden "Kleinstbeteiligung". Soweit das Oberlan-desgeri[X.]ht unter Hinweis auf die [X.]sents[X.]heidung vom 5. Juli 1999 ([X.], [X.] 142, 167 - [X.]) und auf Stimmen in der Literatur (Baumba[X.]h/Hue[X.]k/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 58 a Rdn. 23; ihm offenbar fol-gend [X.]/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 58 a Rdn. 40) meint, die der Gesell-s[X.]haftermehrheit obliegende Treupfli[X.]ht gebiete eine Zulassung der partiellen Ausübung des Bezugsre[X.]hts oder zumindest eine Gestaltung und Bemessung der Kapitalerhöhung in der Weise, daß die Minderheit die größtmögli[X.]he - 8 - Chan[X.]e der Beteiligung - etwa zu einem Mindestbetrag des Ges[X.]häftsanteils von 50,00 • (vgl. § 58 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) - habe, beruht dies auf einer den Besonderhei[X.] einer personalistis[X.]h strukturier[X.] GmbH, wie sie hier [X.], ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung tragenden Übertragung aktienre[X.]htli[X.]her Grundsätze auf das GmbH-Re[X.]ht. Die Situation in einer Aktiengesells[X.]haft, bei der dur[X.]h die Form der Ausgestaltung der Stü[X.]kelung der Aktien anläßli[X.]h der Kapitalerhöhung im Ans[X.]hluß an eine vereinfa[X.]hte Kapitalherabsetzung eine große Anzahl von Kleinaktionären aus der [X.] ohne einen - ni[X.]ht zu-mutbaren oder sogar ni[X.]ht mögli[X.]hen - Zukauf von Bezugsre[X.]h[X.] auss[X.]heiden müßte, ist auf die personalistis[X.]h strukturierte GmbH zumindest ni[X.]ht ohne [X.] übertragbar; bei einer sol[X.]hen GmbH ist vielmehr grundsätzli[X.]h auf ein Bestehenbleiben der bisherigen Beteiligungsverhältnisse bei der [X.] gerade au[X.]h im Verfahren na[X.]h § 58 a Abs. 4 GmbHG Beda[X.]ht zu [X.]; zudem stehen - anders als bei der Aktiengesells[X.]haft - ni[X.]ht etwa diverse Anteile na[X.]h Wahl eines jeden [X.]ers zur Übernahme bei der Kapital-erhöhung zur Verfügung, sondern jeder [X.]er darf gemäß § 55 Abs. 4 GmbHG wie bei der Gründung (§ 5 Abs. 2 GmbHG) ni[X.]ht mehrere Stammeinla-gen, sondern nur eine - bei der regulären Kapitalerhöhung eine weitere - über-nehmen. Bestehen dana[X.]h s[X.]hon im Ansatz Bedenken gegen eine undifferen-zierte Übernahme aktienre[X.]htli[X.]her Grundsätze, so ist hier die Fallkonstellation insoweit anders, als der Kläger - aus im übrigen ni[X.]ht näher dargeleg[X.] Grün-den - eine Beteiligung am bisherigen Umfang ni[X.]ht übernehmen, sondern si[X.]h statt dessen ledigli[X.]h mit einer "Kleinstbeteiligung" von 0,2 % an der gebo[X.]en Sanierung der [X.] beteiligen wollte. Das wirft die Frage auf, ob unter die-sen Umständen die Verweigerung der Zulassung des [X.] zur Übernahme einer ihm passenden Kleinstbeteiligung abwei[X.]hend von seiner bisherigen [X.]squote treuwidrig ist oder ob - was vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht geprüft - 9 - worden ist - ni[X.]ht eher die vom Kläger beabsi[X.]htigte Teilausübung seines Be-zugsre[X.]hts unter Treupfli[X.]htaspek[X.] zumindest der Re[X.]htfertigung bedürfte. b) Diese Fragen bedürfen hier keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung dur[X.]h den [X.]. Denn sogar ein re[X.]htswidriger vollständiger Bezugs-re[X.]htsauss[X.]hluß anläßli[X.]h einer Kapitalerhöhung hat nur die Anfe[X.]htbarkeit des zugrundeliegenden Bes[X.]hlusses wegen Gesetzesverletzung [X.] von § 243 Abs. 1 [X.] zur Folge (vgl. zum Aktienre[X.]ht: arg. e § 255 Abs. 2 [X.]; [X.], [X.] 6. Aufl. § 186 Rdn. 39 e, § 243 Rdn. 24 m.w.Na[X.]hw.; vgl. zum GmbH-Re[X.]ht: [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 55 Rdn. 21 m.w.Na[X.]hw.). Für die besondere Konstellation der Kapitalerhöhung im Ans[X.]hluß an eine vereinfa[X.]hte Kapitalherabsetzung auf Null gilt - wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat (vgl. [X.], [X.] 142, 167, 169 - [X.] - zum Aktienre[X.]ht) - au[X.]h bei einem dur[X.]h treupfli[X.]htwidrige Ausgestaltung des Bezugsre[X.]hts beding[X.] Eingriff in das Mit-glieds[X.]haftsre[X.]ht des betreffenden [X.]ers ni[X.]hts anderes. Die Einhal-tung der Treupfli[X.]ht gehört na[X.]h der ständigen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht zu den tragenden Strukturprinzipien des Aktien- und GmbH-Re[X.]hts; ihre Verlet-zung führt daher - selbst bei gravierenden Eingriffen in die Re[X.]htsstellung des betreffenden [X.]ers - regelmäßig nur zur Anfe[X.]htbarkeit des [X.] (vgl. [X.] 132, 84, 93 f. m.w.Na[X.]hw.; vgl. zur Auflösung: [X.] 76, 352, 355; 103, 184, 193). Eine davon abwei[X.]hende Ents[X.]heidung ist für den vorliegenden Fall, daß die [X.]ermehrheit im Ans[X.]hluß an ein gesetzeskonform ausgestaltetes, aber vom Kläger abgelehntes Bezugsre[X.]ht ni[X.]ht bereit ist, diesem dur[X.]h Änderung der Beteiligungsverhältnisse die von ihm gewüns[X.]hte Kleinstbeteiligung (0,2% des erhöh[X.] Stammkapitals) [X.], ni[X.]ht veranlaßt. - 10 - 2. Der mit dem Klageantrag zu 1 [X.] angegriffene Bes[X.]hluß über die Ände-rung des § 3 der Satzung der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Aufteilung des erhöh[X.] Stammkapitals unter den - na[X.]h Ablehnung einer Beteiligung des [X.] mit 1.000,00 • - verbleibenden Mitgesells[X.]haftern ist als "deklaratoris[X.]her" Folge-bes[X.]hluß ebenfalls ni[X.]ht ni[X.]htig, sondern allenfalls anfe[X.]htbar. 3. Als Anfe[X.]htungsklage analog § 243 Abs. 1 [X.] ist die Klage des [X.] - wovon s[X.]hon das Oberlandesgeri[X.]ht insoweit zutreffend ausgegangen ist und was der [X.] selbst feststellen kann - mit den beiden Hauptanträgen 1 b und 1 [X.] verfristet [X.] des § 246 Abs. 1 [X.] und damit unbegründet. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s muß die Klage auf An-fe[X.]htung eines [X.]erbes[X.]hlusses mit aller dem klagenden Gesells[X.]haf-ter zumutbaren Bes[X.]hleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] - von eng begrenz[X.] Ausnahmen abgesehen - als Maßstab gilt. Wird diese Frist übers[X.]hrit[X.], kommt es darauf an, ob zwingende [X.] den [X.]er an einer früheren klageweisen Gel[X.]dma[X.]hung des An-fe[X.]htungsgrundes gehindert haben (vgl. [X.] 137, 378, 386; vgl. au[X.]h [X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.]. S. 9 f., z.[X.]. - jeweils m.w.Na[X.]hw.). Der einmonatige Regelzeitraum des § 246 Abs. 1 [X.] seit der Bes[X.]hlußfassung am 13. Dezember 2001 war bei Einrei[X.]hung der Klage erst am 22. Januar 2002 bereits übers[X.]hrit[X.], ohne daß na[X.]h der [X.]sre[X.]htspre-[X.]hung zwingende Re[X.]htfertigungsgründe für diese Verspätung ersi[X.]htli[X.]h wä-ren. Die vom Kläger vorgebra[X.]hte Tatsa[X.]he, daß die [X.]erversamm-lung einige Zeit vor Weihna[X.]h[X.] stattgefunden hat, re[X.]htfertigt die Regelfrist-übers[X.]hreitung ebensowenig wie der Umstand, daß angebli[X.]h eine Sa[X.]hbe-spre[X.]hung des [X.] mit seinem damaligen Anwalt und späteren Prozeßbe-vollmä[X.]htig[X.], Re[X.]htsanwalt M., erst Anfang Januar 2002 bzw. na[X.]h Erhalt - 11 - des notariellen Protokolls der [X.]erversammlung stattgefunden hat. Re[X.]htsanwalt M., der den Kläger in der [X.]erversammlung vertre- [X.] hat, war genaues[X.]s über die Vorgänge informiert. Er hat bereits auf der [X.]erversammlung selbst Anfe[X.]htungsklage angekündigt; die Ver-handlungsnieders[X.]hrift wurde den Ers[X.]hienenen in Gegenwart des Notars vor-gelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen sowie dem Notar jeweils eigen-händig unters[X.]hrieben. Dana[X.]h hätte die Anfe[X.]htungsklage bei der dem Kläger im Interesse der S[X.]haffung von Re[X.]htssi[X.]herheit zumutbaren Bes[X.]hleunigung innerhalb der Regelfrist des § 246 [X.] erhoben werden können und müssen. Inwiefern, wie der Kläger vorträgt, vor Einrei[X.]hung der Klage in bezug auf die Streitgegenstände bilanzielle Fragen zu klären gewesen wären, insoweit das [X.] mit einem Wirts[X.]haftsprüfer hätte erörtert werden müssen und dies erst unter dem 15. Januar 2002 hätte ges[X.]hehen können, hat der Kläger trotz des erhebli[X.]hen Bestrei[X.]s der [X.] ni[X.]ht näher substantiiert und unter Beweis gestellt. II[X.] Au[X.]h über den Hilfsantrag (Antrag 2) zum [X.] 1 b der [X.], den das Berufungsgeri[X.]ht - von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig - ni[X.]ht bes[X.]hieden hat, hatte der [X.] wegen Endents[X.]heidungsreife in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieses Hilfsbegehren auf An-nahme des Angebots des [X.], vom neu gebilde[X.] Stammkapital von 500.000,00 • einen Anteil von 1.000,00 • zu übernehmen, ist bereits deshalb unbegründet, weil mit der Abweisung des vorrangig bes[X.]hiedenen [X.] feststeht, daß der Bes[X.]hluß über die Ni[X.]htzulassung des [X.] zu der begehr[X.] Übernahme eines Ges[X.]häftsanteils von 1.000,00 • bestandskräf-tig geworden ist. Es kommt deswegen ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, daß der Kläger bislang kein - annahmefähiges - förmli[X.]h wirksames Übernahmeangebot [X.] des § 55 Abs. 1 GmbHG abgegeben hat; Re[X.]htsanwalt M., der den Klä- - 12 [X.] in der [X.]erversammlung vertrat, hatte ausweisli[X.]h seiner eigenen, im [X.] festgehal[X.]en Erklärung nur eine - insoweit unzu-rei[X.]hende - privats[X.]hriftli[X.]he, ni[X.]ht notariell beglaubigte Vollma[X.]ht. [X.] [X.]
Gehrlein Strohn

Meta

II ZR 151/03

18.04.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. II ZR 151/03 (REWIS RS 2005, 4006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4006

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