Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. 2 StR 350/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1155

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Zuhälterei u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2004 ge-mäß § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2002 wird verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung durch das [X.] Mönchengladbach vom 29. Oktober 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift vom 10. August 2004 zutreffend ausgeführt: "Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verlangt wird. Der An-geklagte ist wegen des zum [X.] berechtigenden Delikts verurteilt [X.] 3 - den. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin gibt nicht an, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum [X.] als Nebenkläger berechtigt, nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Es hätte der Abgabe eines zulässigen Zieles der Urteilsanfechtung bedurft (vgl. BGHR, [X.] § 400 I Zulässigkeit 5; [X.], [X.], 47. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.)." Hieran ändert sich nichts dadurch, daß seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 24. Juni 2004 ([X.] 1354) am 1. September 2004 durch dessen Artikel 1 Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a) alle in Betracht kommenden Straftatbestände zu [X.] geworden sind. [X.]

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 350/04

15.10.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. 2 StR 350/04 (REWIS RS 2004, 1155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1155

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.