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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 349/15
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. November
2015
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2015 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte M.
S.
wegen ge-fährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körper-verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sowie den Ange-klagten H.
S.
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverlet-zung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung unter Einbe-ziehung mehrerer Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] verurteilt.
Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang auf-zuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es -
nach der Verurteilung der
Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) -
aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist 1
2
3
-
3
-
klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die
Revisionsbegründung nicht den sich aus
§ 400 Abs. 1 StPO
ergebenden An-forderungen ([X.], Beschlüsse vom 19. November 1992 -
4 StR 547/92;
vom 7.
Januar 1993 -
4 StR 610/92;
vom 20. Mai 1999 -
4 StR 193/99;
vom 8.
Oktober 2002 -
4 [X.], [X.] 2003, 15
sowie vom 9. Dezember 2008 -
3 [X.]).
Graf Jäger Cirener
Radtke Bär
Meta
25.11.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 1 StR 349/15 (REWIS RS 2015, 1770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1770
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 288/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 518/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 251/00 (Bundesgerichtshof)
6 StR 132/21 (Bundesgerichtshof)
Gefährliche Körperverletzung: Strafbarkeit versuchter Tatbegehung nach Vollendung mehrerer Qualifikationsmerkmale durch dieselbe Tat
5 StR 115/13 (Bundesgerichtshof)
Versuchte gefährlicher Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts bei Opferwechsel
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