Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 1 StR 349/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1770

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 349/15
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. November
2015

beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2015 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte M.

S.

wegen ge-fährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körper-verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sowie den Ange-klagten H.

S.

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverlet-zung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung unter Einbe-ziehung mehrerer Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] verurteilt.
Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang auf-zuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es -
nach der Verurteilung der
Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) -
aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist 1
2
3
-
3
-
klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die
Revisionsbegründung nicht den sich aus
§ 400 Abs. 1 StPO
ergebenden An-forderungen ([X.], Beschlüsse vom 19. November 1992 -
4 StR 547/92;
vom 7.
Januar 1993 -
4 StR 610/92;
vom 20. Mai 1999 -
4 StR 193/99;
vom 8.
Oktober 2002 -
4 [X.], [X.] 2003, 15
sowie vom 9. Dezember 2008 -
3 [X.]).
Graf Jäger Cirener

Radtke Bär

Meta

1 StR 349/15

25.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 1 StR 349/15 (REWIS RS 2015, 1770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1770

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