Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. VI ZR 140/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3650

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 140/05 vom 9. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Streitfalls ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB verneint hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.003,00 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 130/04 - [X.], Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 U 139/04 -

Meta

VI ZR 140/05

09.05.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. VI ZR 140/05 (REWIS RS 2006, 3650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3650

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