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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:271119B5STR491.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 491/19
vom
27. November 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November
2019
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten er-geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Es ist rechtlich bedenklich, dass das [X.] bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B.
(Tat 2) nicht erörtert hat, ob der Beschuldigte freiwillig vom [X.] der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), obwohl er nach dem ersten, fehlgegangenen Schlag keine Anstalten unternommen hat, den Angriff mit dem als Tatwerkzeug verwendeten Baseball-schläger fortzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2018
4 [X.], NStZ
2018, 468). Das Urteil beruht aber nicht darauf, da die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 Satz 1 StGB schon aufgrund der
konkret lebensbe-drohlichen
gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zum Nachteil der Geschädigten R.
(Tat 4) gerechtfertigt ist.
Sander
Schneider
König
Mosbacher
Köhler
Meta
27.11.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. 5 StR 491/19 (REWIS RS 2019, 1088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1088
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