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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:041219B4STR359.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 359/19
vom
4. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Dezember
2019 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 12.
Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ann
(§
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB) für die Tat vom 2.
Januar 2018 begegnet rechtlichen Be-denken. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, dass das Würgen bis zur Be-wusstlosigkeit des Geschädigten B.
durch den Mitangeklagten Bo.
vom gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten umfasst war. Der Senat kann [X.] ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn das [X.] hat die Verwirklichung von zwei Varianten
der gefährlichen Körperverletzung durch den jedenfalls den Tatbestand des §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB erfüllenden Ange-klagten nicht strafschärfend gewertet.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke
Paul
Meta
04.12.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. 4 StR 359/19 (REWIS RS 2019, 821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 821
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