Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 410/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2253

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:241019B5STR410.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 410/19

vom
24. Oktober 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 ge-mäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung sachli-chen Rechts gestützte Revision ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s weist der Beschuldigte das schwere Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie auf. Deswegen wurde er ab Februar 2014 immer wieder stationär in psychiatrische Einrichtungen auf-genommen, wobei auch Unterbringungen nach dem [X.] (PsychKG) des [X.] erfolgten. Im Zuge der Aufenthalte musste er mehrfach fixiert und zwangsmediziert werden, weil er in aggressive Erregungszustände verfallen war und teils das Personal massiv mit körperlicher Gewalt bedroht hatte.
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Seit 22. November 2017 hielt er sich durchgehend im Heimbereich einer psychiatrischen Klinik auf. Wiederholt trat er verbal oder körperlich aggressiv gegenüber anderen Patienten auf. Zumeist hatte er zuvor seine Medikamente nicht eingenommen. Während des Aufenthalts ereigneten sich die folgenden Taten, die das [X.]
als [X.] für die Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus herangezogen hat:
a) Am Morgen des 19. Februar 2018 bemerkte ein Mitpatient, dass der Beschuldigte auf den [X.] urinierte. Er forderte ihn auf, den Boden
sauberzumachen. Der Beschuldigte ergriff daraufhin einen [X.] mit einer Metallkante und ging auf den Mitpatienten zu. Dieser versuchte, rückwärts weg-zulaufen, stolperte aber und fiel zu Boden. Der Beschuldigte schlug ihm mit dem [X.] auf den Kopf, was eine blutende Platzwunde oberhalb der Schläfe und Schwindelgefühle verursachte (Tat 1).
b) Am 23. Juni 2018 schauten zwei Mitpatienten in einem Patientenzim-mer ein Fußballspiel an. Es erschien der Beschuldigte und provozierte einen der Mitpatienten, indem er unter anderem sagte, dass er keine Ahnung von Fußball habe. [X.] lief der Mitpatient auf den Flur, um sich ans Personal zu wenden. Der Beschuldigte folgte ihm und drückte ihn gegen die Wand. Dann schlug er ihm schmerzhaft mit der Faust drei-
bis viermal ins Gesicht (Tat 2).
c) Am 14. August 2018 suchte der Beschuldigte das Dienstzimmer einer hob er seine Faust. Als ein Mitpatient das Dienstzimmer betrat, forderte der Be-schuldigte ihn
auf zu verschwinden und schlug ihm mit der [X.].

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d) Am Abend des 30. Oktober 2018 hielt sich der Beschuldigte mit einem Mitpatienten im Raucherzimmer auf. Nach einem Streit verließ der Mitpatient [X.]. Als er kurze [X.] später auf dem Flur stand, lief der Beschuldigte schreiend auf ihn zu und trat ihm mit dem Fuß mehrmals in den Rücken sowie in das Gesäß, was schmerzhafte Prellungen nach sich zog (Tat 4).
e) Am 5. November 2018 befand sich der Beschuldigte im Akutbereich des [X.]. Als ein Patient versuchte, einen Pfleger zu schlagen, eilte er diesem erfolgreich zur Hilfe. Nach dem Vorfall war er erregt und angespannt. Etwa zwei Stunden später unterhielt er sich im Raucherzimmer mit einem Mit-verdient habe. Der Mitpatient be
das er zuvor im Speises[X.]l eingesteckt hatte. Er holte damit mehrmals von er in Rich-tung des Oberkörpers des Mitpatienten, traf ihn jedoch nur am Arm, weil der zurückgewichene Geschädigte seinen Arm zur Abwehr hochgehalten hatte. Der Mitpatient erlitt eine etwa 1 cm tiefe und 2,5 cm lange Schnittverletzung am [X.]. Die Verletzung war weder akut noch potentiell lebensgefährlich (Tat 5).
2. Das [X.] hat die Taten 1 und 5 als gefährliche Körperverlet-zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 sowie 5 StGB und die Taten 2 bis 4 als vorsätzli-che Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Der psychiatrischen Sach-verständigen folgend hat es angenommen, dass aufgrund der Erkrankung

bei nicht ausschließbarer Aufhebung der [X.]

während der Taten 1 bis 4 jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei. Tat 5 sei sicher dem Wahn des Beschuldigten 7
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entsprungen. Insoweit habe dieser ohne [X.] gehandelt (§ 20 StGB).
Erneut in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen hat die Strafkammer angenommen, dass der Beschuldigte gefährlich im Sinne von §
63 Satz 1 StGB sei. Es sei ohne Unterbringung im Maßregelvollzug als-bald mit weiteren erheblichen Taten zu rechnen, namentlich mit Körperverlet-zungen auch unter Einsatz von gefährlichen Tatwerkzeugen. Die psychiatrische Sachverständige hatte insoweit ergänzend ausgeführt, dass der Beschuldigte weiterhin bedrohlich und aggressiv auftrete. Vor einigen Wochen habe er einen Beine abgesch

3. Die Entscheidung des [X.]s, den Beschuldigten nach § 63 StGB unterzubringen, hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
a) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Feststellungen eine [X.] insbesondere der Tat 1
als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen. Denn sowohl diese als auch Tat 5 erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Beide stellen erhebliche Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB dar. Die sonstigen vom
Beschuldigten began-genen Taten sind gleichfalls nicht dem Bagatellbereich zuzuordnen. Damit hat der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Zustand der verminderten Schuldfä-higkeit oder der Schuldunfähigkeit begangen. Angesichts seines Krankheitsbil-des sind von ihm auch künftig vergleichbare Handlungen zu erwarten, die er-heblich sind, mithin keine bloßen Belästigungen oder Lästigkeiten darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1998

4 [X.], [X.], 405 mwN). Damit wäre er nach allgemeinen Regeln für die Allgemeinheit gefährlich (vgl. 10
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[X.],
[X.]O; sowie [X.], Urteil vom 7. Juni 1995

2 [X.], [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 21).

b) Allerdings hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass der [X.] in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen bei Taten stellt, die ein Beschuldigter oder Angeklagter im Rahmen von [X.] in Betreuungseinrichtungen verübt.
[X.]) In seinem Urteil vom 22. Januar 1998 (4 [X.], [X.]O) hat der 4.
Strafsenat mit solcher Begründung

soweit ersichtlich erstmals

die Unter-bringung eines bereits auf anderer Rechtsgrundlage Untergebrachten als un-verhältnismäßig angesehen (§ 62 StGB). Habe der Beschuldigte die [X.] und krankheitsbedingten [X.] im Rahmen einer bereits aus anderen Gründen angeordneten Unterbringung begangen und seien Tatopfer die Angehörigen des Pflegepersonals, so bleibe für die Maßregel nach § 63 StGB in der Regel kein Raum. Das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik dauerhaft Untergebrachten gegenüber dem im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten geschulten Personal sei für eine wertende Betrach-tung nicht gleichzusetzen mit Handlungen, die ein schuldunfähiger oder [X.] Täter im Leben in Freiheit gegenüber beliebigen
Dritten oder ihm nahestehenden Personen begehe. Solche Taten verlangten

[X.] soweit sie nicht dem Bereich schwerster [X.] zuzu-rechnen seien

schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtli-chen Maßregel.
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Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen [X.] nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei
der Prüfung der Erheblich-keit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. [X.], [X.] vom 8. Juli 1999

4 StR 269/99, [X.], 611, 612; vom 2. Juli 2002

1 [X.], [X.], 590, 591; vom 17. Februar 2009

3 StR 27/09, [X.], 169, 170; vom 22. Februar 2011

4 [X.], NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012

4 StR 81/12 Rn. 5). Den Umstand, dass Taten innerhalb einer Einrichtung nicht mit solchen außerhalb (extra muros) gleichgesetzt werden dürften, habe das Tatgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erörtern, wenn die Taten nicht ausschließ-bar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hätten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Juli 1999

4 StR 269/99, [X.]O; vom 2. Juli
2002

1 [X.], [X.]O; vom 17. Februar 2009

3 StR 27/09, [X.]O). Diese Maßstäbe hat der [X.]

ohne nähere Begründung

auf Taten zum Nachteil von Mitpatienten erstreckt (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
8.
Juli
1999

4 StR 269/99, [X.]O; vom 2. Juli 2002

1 [X.], [X.]O).
bb) Der Senat vermag dieser Rechtsprechung nicht uneingeschränkt zu folgen.
Das gilt zunächst insoweit, als ihr ein Postulat zu entnehmen sein könn-te, nach allgemeinen Regeln als erheblich gewertete Taten wögen dann [X.] weniger schwer, wenn sie während einer Unterbringung begangen werden (in diesem Sinne [X.], Beschluss vom 25. April 2012

4 StR 81/12,
[X.]O; [X.] [Kammer], NJW 2012, 513, 514; SSW-StGB/[X.], 4. Aufl., § 63 Rn. 25; siehe
aber auch [X.], Urteil
vom 5. Juni 2019

2 StR 42/19). Zwar mag es 16
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sein, dass beispielsweise eine

dann auch im Wesentlichen abgewehrte

Gewalttat zum Nachteil geschulter, hinreichend kräftiger und/oder über beson-dere Hilfs-
und Schutzmittel verfügender
(insoweit zu Polizeibeamten [X.], [X.] vom 19.
Januar 2017

4 StR 595/16, [X.], 203, 205) Pfle-gekräfte in einem milderen Licht erscheint als dieselbe Tat gegenüber sonstigen t ag-gressiven Patienten trifft jedoch schon nicht auf das gesamte ärztliche und pfle-gerische Personal zu. Dabei hätte der Senat Bedenken, zur Begründung einer generell minderen Gewichtung von Taten auch darauf abzustellen, dass ein psychisch Schwerkranker das Pflegepersonal womöglich nicht nach entspre-chend geschulten und ungeschulten Kräften zu unterscheiden vermag (aA
be-

4 StR 81/12,

er Taten mit sol-chen außerhalb von Einrichtungen bedarf besonderer Begründung, sondern die Ungleichbehandlung gleichartiger Taten maßgebend anhand des Orts der [X.].
Für Mitpatienten treffen die von der Rechtsprechung angeführten Gründe für eine Andersbehandlung von Taten innerhalb von Einrichtungen nicht ohne weiteres zu. Weder verfügen diese über eine Schulung noch über Erfahrungen bei der Bewältigung von Taten aggressiver Patienten. Sie erscheinen im Ge-genteil aufgrund der [X.] und weithin fehlender Ausweich-möglichkeiten in besonderem Maße schutzbedürftig.
Der Senat neigt aus diesen Gründen der Ansicht zu, dass die Tatgerichte die Besonderheiten der [X.] nur dann ausdrücklich zu wür-digen haben, wenn hierzu nach den konkreten Umständen der Tat(en) Anlass besteht. Das kann etwa bei Delikten zum Nachteil besonders geschulter Pfle-18
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gekräfte im oben genannten Sinne der Fall sein oder auch bei Überreaktionen in Belastungssituationen, etwa im Zuge von Disziplinarmaßnahmen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011

5 [X.], [X.], 107, 108). Ohne besonderen Anlass kann es nach Auffassung des Senats hingegen keinen durchgreifenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich ein Tatgericht im Rahmen einer ansonsten rechtsfehlerfreien Gefährlichkeitsprognose nicht gesondert mit dem Umstand auseinandersetzt, dass es um eine oder mehrere Taten im Rahmen eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Einrichtung geht. Bei Taten gegenüber Mitpatienten wird in aller Regel kein Anlass zu eigenstän-diger Begründung bestehen.
cc) Der Senat braucht die aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht ab-schließend zu entscheiden. Er vermag schon nicht sicher zu beurteilen, ob der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Taten gegenüber Mitpatienten tat-sächlich ein striktes Erörterungsgebot entnommen werden kann (vgl. [X.], [X.] vom 8. Juli 1999

4 StR 269/99, [X.]O; vom 2. Juli 2002

1 StR dessen Verfehlen der Bestand des Urteils gefährdet ist.
Angesichts des Verlaufs der festgestellten [X.] kann aber [X.] ausgeschlossen werden, dass die [X.] maßgeblich durch die [X.] bedingt waren. Jene bildete vielmehr nur einen äußeren Mantel für die [X.]. Die [X.] 1, 2 und 4 entsprangen Alltags-situationen, wie sie sich auch außerhalb von therapeutischen Einrichtungen ereignen können. Auch Tat 3 weist nur insoweit einen losen Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der psychiatrischen Einrichtung auf, als der aggressiv ge-stimmte Beschuldigte zuvor das Dienstzimmer einer Angehörigen der Einrich-tung aufgesucht hatte. Ebenso verhält es sich bei der schwersten Anlasstat 5. 20
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l auf dem Dienstzimmer lag zur Tatzeit schon zwei Stunden zurück. Auslöser für den Messerangriff war die [X.] aus Drogenhandelsgeschäften erzählt hatte. Aufgrund des schweren Krankheitsbildes des Beschuldigten liegt auf der Hand, dass sich

4. Bedenken unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) bestehen schon wegen der überlegenen Sicherungsmöglichkeiten des [X.] nicht. Dies gilt zumal angesichts dessen, dass der Beschuldigte be-reits zweimal aus der Unterbringung auf Akutstationen entwichen ist.
Mutzbauer

Sander

Schneider

König

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], 15.05.2019 -
705 Js 49787/18 1 KLs 1/19
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Meta

5 StR 410/19

24.10.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 410/19 (REWIS RS 2019, 2253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 81/12

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5 StR 422/11

5 StR 410/19

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