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PDF anzeigen5 [X.]/03BUN[X.]ESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. August 2003in der [X.] Untreue u.a.- 2 -[X.]er 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. November 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO aufgehobena) in den Fällen 4 B, 4 C, 4 [X.]; insoweit wird der An-geklagte auf Kosten der [X.]) mit den jeweils zugehörigen Feststellungenaa)in den Fällen 1, 7 und 8 im [X.])im gesamten Strafausspruch.2. [X.]ie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.[X.]e[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme [X.] in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undzehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung- 3 -ausgesetzt. [X.]ie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den im Be-schlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der [X.] vom 28. April 2003 unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.[X.]er Angeklagte war Amtsdirektor des [X.]im [X.]-R . In dieser Eigenschaft hat er nach den Feststellungen des[X.] zu Lasten des Amtes und der von diesem verwalteten [X.] Vermögensnachteile bewirkt und in einem Fall einen Vorteil gefordert.1. In den Fällen 4 B, 4 C und 4 [X.] hat das [X.] den Angeklag-ten wegen Untreue verurteilt, da er einen im Eigentum des Amtes stehendenTraktor während des Jahres 2000 wiederholt für eigene Zwecke genutzthatte. [X.]ies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Schon die Annahme,der Angeklagte habe das Fahrzeug jeweils täglich länger als eine Stundegenutzt, erweist sich als bloße Vermutung, die die Schuldsprüche nicht tra-gen kann (vgl. [X.], 235 m. w. N.). So führt die [X.] selbstaus, sie habe die täglichen Nutzungszeiten —nicht mehr überprüfen [X.]). Lassen sich die Nutzungszeiten nicht mehr aufklären, muß zuGunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die von ihm ge-leistete Nutzungsgebühr eine ausreichende Kompensation für den [X.] darstellt (vgl. [X.], 300, 301 m. w. N.) oder [X.] zumindest davon ausging. [X.]ies gilt auch im Blick auf die Ausfüh-rungen des [X.] zu einem Nachteil in Gestalt einer Vermögensge-fährdung. [X.]a weitere Feststellungen auszuschließen sind, spricht der [X.] Angeklagten insoweit frei (vgl. [X.], 1562, 1564).2. Auch die Verurteilung im Fall 1 ist nicht frei von [X.]. [X.]ie[X.] sieht den Mißbrauchstatbestand als erfüllt an, da der Ange-klagte ein Grundstück einer amtsangehörigen Gemeinde für 50.000 [X.]M ver-äußerte und dabei zu Gunsten der Gemeinde der Eintragung eines Nut-zungsrechts von nur zehn Jahren zustimmte, obwohl die [X.] 4 -tung den Verkauf zu diesem Preis bei Einräumung eines dreißigjährigen Nut-zungsrechts beschlossen hatte.[X.]ie diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lük-kenhaft und begründet einen sachlichrechtlichen Mangel. Nach den [X.] hat der Notar, der den Grundstückskaufvertrag und die [X.] hat, in eben dieser Urkunde ausdrücklich darauf hingewiesen,daß ein nur zehnjähriges Nutzungsrecht dem Beschluß der [X.] widerspreche ([X.]. Gerade vor dem Hintergrund der [X.] Angeklagten, er sei aufgrund von Äußerungen von Gemeinderatsmitglie-dern davon ausgegangen, daß es zwischenzeitlich zu einem weiteren [X.] und der Bewilligung der kürzeren Nutzungsdauer ge-kommen sei, hätte das [X.] darlegen müssen, warum es [X.] zumal erst über zwei Jahre später [X.] zur Eintragung eines auf nur zehn Jah-re befristeten Nutzungsrechts in das Grundbuch gekommen ist. [X.]a die Revi-sion insoweit schon mit der Sachrüge durchdringt, kann offenbleiben, ob sichdas Gericht im Urteil ([X.] Mitte) nicht in Widerspruch zu der [X.] des Beschlusses gesetzt hat, mit dem die Vernehmung des [X.]als bedeutungslos abgelehnt worden ist (vgl. [X.]R StPO § 244Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22).3. Schließlich hat auch die Verurteilung des Angeklagten in den [X.] und 8 keinen Bestand. [X.]as [X.] sieht den [X.] erfüllt, daß der Angeklagte zum Einsatz in amtsangehörigen [X.] einen Pritschenwagen und einen Pflug mit treuhänderisch für die [X.] gebundenen Mitteln erworben hatte, obwohl diese Gegenstände fürdie Gemeinden objektiv untauglich gewesen wären.Nach ständiger Rechtsprechung macht der weite Rahmen des objekti-ven Tatbestandes der Untreue erforderlich, strenge Anforderungen an [X.] der inneren Tatseite zu stellen. [X.]ies gilt um so mehr, wenn nurbedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter [X.] wie hier [X.] nicht eigennützig- 5 -gehandelt hat (vgl. [X.]St 47, 295, 302; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nach-teil 38 und 48, [X.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). [X.]er [X.] sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch und gera-de des dadurch bewirkten Nachteils für das zu betreuende Vermögen [X.] sein ([X.] aaO).[X.]iesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. [X.]ie [X.] Tatrichters zur subjektiven Tatseite erschöpfen sich darin, daß dem [X.] nicht habe nachgewiesen werden können, das Fahrzeug und denPflug zur privaten Nutzung im Landwirtschaftsbetrieb seiner Ehefrau ange-schafft zu haben ([X.], 60). [X.]ie fehlenden Feststellungen lassen sichauch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe herleiten. In-soweit kann vielmehr zu Gunsten des Angeklagten Bedeutung erlangen[X.] was allerdings angesichts bislang unvollständiger Angaben zum Stand desdamaligen Ermittlungsverfahrens nicht abschließend beurteilt werden kann [X.],daß der Angeklagte im Oktober 2000 den Wagen verkauft sowie den Pflugan sich genommen und den betroffenen Gemeinden die [X.] ersetzt hat. Ungeachtet dieses Umstandes liegt ein vorsätzlichesHandeln im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB aber schon nach den bisher ge-troffenen Feststellungen eher fern.Nach alledem erübrigt sich derzeit ein näheres Eingehen auf die Aus-führungen des Revisionsführers, mit denen er insbesondere das [X.] Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in Abrede stellt.4. [X.]ie Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1, 4 B, 4 C, 4 [X.], 7und 8 zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. [X.]er- 6 -Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafen in den anderen Fällen [X.] Höhe der aufgehobenen Strafen, darunter die [X.], zu [X.] Angeklagten beeinflußt sind.[X.]RaumBrause Schaal
Meta
26.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 5 StR 188/03 (REWIS RS 2003, 1850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1850
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