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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
116/12
vom
13. Dezember
2012
in dem
Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
13. Dezember
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2012 wird auf Kosten des Gläubigers als unzuläs-sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
Gründe:
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
4
InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16. [X.] -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch von [X.] wegen ist
1
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3
-
eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten ([X.], [X.]E 107, 395).
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2012 -
163 IN 38/12 -
LG Essen, Entscheidung vom 18.09.2012 -
7 [X.] -
Meta
13.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 116/12 (REWIS RS 2012, 294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 294
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