Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. IX ZA 98/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2322

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 97/11
IX ZA 98/11
vom

18. Oktober 2011

in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel
und
Vill, die Richterin [X.] und den Richter Dr. Pape

am 18.
Oktober
2011
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
beabsichtigten Beschwerden
des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Juni 2011
und gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des
24. Zivilsenats des [X.]
in
[X.] vom 12. August 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).

Die vom Antragsteller angekündigte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Weder sieht das
Gesetz
im Prozesskostenhilfeverfahren die
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO)
noch
ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
-
anders als bei der Revision
-
keine 1
2
-

3

-
Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Gehörsrüge des Antragstellers ist
unzulässig, weil diese Entscheidung durch unanfechtbaren
Beschluss
ergeht

321a Abs.
4 Satz
4 ZPO).

Kayser
Raebel
Vill

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
10 [X.]/11 -

KG [X.], Entscheidungen
vom 30.06.2011
und 12.08.2011
-
24 W 48/11 -

3

Meta

IX ZA 98/11

18.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. IX ZA 98/11 (REWIS RS 2011, 2322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2322

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