Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. IX ZR 222/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3104

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]/13

Verkündet am:

29. Oktober 2015

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 812 Abs. 1; [X.] § 4 Abs. 1
Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich eines alternativ gegebenen, auf Zahlung gerichteten [X.], wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Klage dargelegt sind.

[X.], Urteil vom 29. Oktober 2015 -
IX [X.]/13 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom
29. Oktober 2015
durch die Richter [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die im Juni
2005 verstorbene
Y.

L.

unterzeichnete am 10.
De-zember 2003 eine nicht von ihr geschriebene Urkunde, nach der ihr Freund W.

Z.

Alleinerbe ihres Vermögens werden und an den Beklagten
-
seinen Sohn
-
ein Betrag von 2005 wurde Y.

L.

unter Betreuung gestellt. Aufgrund einer von ihr erteilten, auf das [X.] datierten Vollmacht veranlasste W.

Z.

am 25.
Februar 2005, dass einem Konto des
Beklagten zu Lasten eines Kontos der zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähigen Y.

L.

e-schrieben wurden. Eine Gegenleistung an W.

Z.

erbrachte der [X.] nicht. Nach dem Tod der Y.

L.

erwirkte ihre Erbin I.

1
-
3
-
L.

im Jahr 2009 gegen W.

Z.

gerichtetes Urteil. Eine Zahlung auf dieses Urteil erfolgte nicht. Im November 2009 verstarb I.

L.

und wurde vom Kläger beerbt.

Mit seiner
am
20. Juli 2010 erhobenen Klage
hat der Kläger, gestützt auf §
4 [X.],

n-sen wegen seiner Forderung aus dem Urteil gegen W.

Z.

begehrt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die nun erstmals ausdrücklich auch auf eine unge-rechtfertigte Bereicherung gestützte Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein im Wege der Erbfolge
erworbener Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zu, weil der Zahlungsvorgang vom 25. Februar 2005 die Gläubiger des W.

Z.

nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] benachteiligt habe. Selbst wenn der Betrag st an W.

Z.

ausgezahlt und von diesem anschließend auf ein Konto des Beklagten eingezahlt worden sein sollte, habe für die Gläubiger des W.

Z.

keine 2
3
4
-
4
-
Zugriffsmöglichkeit bestanden. W.

Z.

sei nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Y.

L.

aufgetreten. Eine Auszahlung des [X.] an W.

Z.

habe nicht diesem, sondern Y.

L.

Eigentum verschafft.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1, § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB) seien verjährt. Die Verjährung eines im Februar 2005 entstandenen [X.] sei Ende des Jahres 2010 abgelaufen, da
I.

L.

-

spätestens im Mai 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt habe, als ihr ein Erbschein erteilt worden sei. Die vorliegende, im Juli 2010 erhobene Klage habe den Lauf der Verjährung für Bereicherungsansprü-che nicht gehemmt. Sie
sei ursprünglich klar als Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz bezeichnet gewesen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stellten einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht mehr im Jahr 2010, [X.] erst mit der [X.] im Mai 2011 in den Rechtsstreit einge-führt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.

1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein [X.] nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] bestehe nicht, weil der [X.] die Gläubiger des W.

Z.

nicht benachteiligt habe, hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

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6
7
-
5
-

2. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Verjährung bereicherungs-rechtlicher
Ansprüche des [X.] habe durch die Einreichung der Klage im Juli 2010 nicht gehemmt werden können, trifft jedoch nicht zu.

a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung
unter anderem
durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der [X.] wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage
bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegen-ständlichen prozessualen Anspruch ([X.], Urteil vom 4. Mai 2005 -
VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Der prozessuale Anspruch wird durch den vom Kläger gestellten Antrag und durch den zur Begründung des Antrags vor-getragenen Sachverhalt bestimmt (etwa [X.], Urteil vom 3. April 2003
-
I
ZR 1/01, [X.]Z 154, 342, 347 f; vom 13. September 2012 -
I
ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 18).
Auf die rechtliche Begründung des [X.] kommt es nicht an. Die Hemmungswirkung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebens-sachverhalt herleiten lassen
([X.], Urteil vom 4. Juli 1983 -
II
ZR 235/82, NJW 1983, 2813; vom 17. Oktober 1995 -
VI
ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 18. Juli 2000 -
X
ZR 62/98, [X.], 3492, 3493).
Soweit der zur Begründung einer Anfechtungsklage vorgetragene
Sachverhalt zugleich das Eingreifen wei-terer Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach §
812 oder §
826 BGB, recht-fertigt, gehören auch diese mit zum Streitgegenstand (MünchKomm-[X.]/
Kirchhof, §
13 Rn. 44).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz, 8
9
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6
-
sondern auch hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertig-ter Bereicherung gehemmt worden. Zwar war die Klage ausdrücklich als An-fechtungsklage bezeichnet, und auch der in der Klageschrift angekündigte [X.], den Beklagten wegen der Forderung des [X.] aus dem gegen W.

Z.

erwirkten Urteil zur Zahlung zu verurteilen, sprach dafür, dass mit der Klage
die sich aus dem Anfechtungsgesetz ergebenden Rechte geltend ge-macht werden sollten. Zur Begründung seines [X.] hat der Kläger aber bereits in
der Klageschrift vorgetragen, W.

Z.

habe am 25. [X.] 2005 auf der Grundlage einer von Y.

L.

erteilten Vollmacht und der von ihr unterzeichneten Verfügung vom 10. Dezember 2003 unter anderem den streitgegenständlichen Geldbetrag von einem Konto der Y.

L.

abgehoben und ihn an den Beklagten weitergegeben. Der Formmangel des [X.] sei dabei nicht durch einen wirksamen Vollzug ge-heilt worden.

Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der §§ 4, 11 [X.] wie auch der ungerechtfertigten Berei-cherung herleiten. Der
Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz
setzt voraus, dass der [X.] -
hier W.

Z.

-
einem Dritten aus seinem Ver-mögen eine unentgeltliche Leistung zugewandt hat. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung ausdrücklich erklärt oder sich auch nur auf diese Rechtsgrundlage beruft ([X.], Urteil vom 29.
April 1986 -
IX [X.], [X.]Z 98, 6, 9; vom 20. März 1997 -
IX ZR 71/96, [X.]Z 135, 140, 149 f; vom 13.
Mai 2004 -
IX ZR 128/01, [X.], 1370, 1371). Für den Anspruch wegen unge-rechtfertigter Bereicherung ist -
neben dem fehlenden Rechtsgrund
-
entschei-dend, ob der Beklagte den Geldbetrag aus dem Vermögen der Y.

L.

erhalten hat, sei es durch eine Leistung oder auf sonstige Weise. Beide [X.] stehen insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Anfech-11
-
7
-
tungsanspruch
gegeben ist, wenn
W.

Z.

als Erstempfänger des [X.]
in eigenem Namen auftrat
mit der Folge, dass der Geldbetrag zunächst in sein Vermögen gelangte, während der Bereicherungsanspruch eingreift,
wenn W.

Z.

als Vertreter der Y.

L.

über deren Vermögen verfüg-te.
Zur
mithin entscheidenden Frage, ob W.

Z.

für sich selbst oder für Y.

L.

handelte, ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt nichts zu entnehmen. Deshalb
gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachver-halt sowohl die Möglichkeit, dass der Geldbetrag zunächst in das Vermögen des W.

Z.

gelangte, als auch dass der Beklagte den Geldbetrag un-mittelbar aus dem Vermögen der Y.

L.

erwarb. Die gegenteilige An-sicht des Berufungsgerichts, wonach eine Hemmung der Verjährung nicht ein-getreten sei, weil der Kläger
noch nicht in der Klageschrift, sondern erst mit der [X.]
seinen Anspruch auch auf § 812
BGB gestützt habe, ver-kennt, dass es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie der Kläger
den von ihm
vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat.

c) Der
Beschluss des erkennenden Senats vom 16. September 2008 (IX
ZR 172/07, [X.], 3570) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit dort angenommen wurde, der erstmals im Revisionsverfahren verfolgte [X.] stelle gegenüber dem zunächst erhobenen insolvenzrechtli-chen Anfechtungsanspruch einen neuen prozessualen Anspruch dar, beruhte dies darauf, dass ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde, der eine besondere, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptete Genehmigung voraussetzte.
Die erforderliche Genehmigung konnte nur in der Revisionsbe-gründung gesehen werden. Es wurde deshalb mit der Revision
ein neuer Sach-verhalt behauptet, der zuvor nicht eingeführt worden war.
Anders verhält es sich im Streitfall. Hier steht ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung 12
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8
-
nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Rede, dessen Voraussetzungen von dem in der Klageschrift unterbreiteten Sachverhalt mitumfasst sind.

d) Der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands lässt sich auch nicht entgegenhalten, der Bereicherungsanspruch diene einem anderen Inte-resse als der Anfechtungsanspruch
(zur Bedeutung des vom Kläger bean-spruchten Interesses bei der Bestimmung des Streitgegenstands vgl. Altham-mer, Streitgegenstand und Interesse, S. 265 ff). Wird, wie hier, die [X.] einer
Zahlung nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes geltend gemacht, soll die Folge der mit der Zahlung verbundenen Vermögensverschie-bung beseitigt und ein entsprechender Geldbetrag aus dem Vermögen des An-fechtungsgegners
demjenigen des anfechtenden Gläubigers zugeführt werden. Ein entsprechendes Ziel verfolgt der Bereicherungsanspruch, wenn sich der Vermögenserwerb des [X.] als eine unmittelbar aus dem Ver-mögen des [X.] oder seines Rechtsvorgängers rechtsgrundlos er-langte Zuwendung erweist. Beide materiell-rechtlichen Ansprüche dienen im Streitfall dem einen Interesse des [X.], den Vermögenswert, den die ur-sprünglich Berechtigte Y.

L.

durch das Handeln des W.

Z.

an den Beklagten verloren hatte, in das Vermögen des [X.] als Erbe der Y.

L.

zurückzuführen.

Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die [X.] durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf
die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch ge-nommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der 13
14
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9
-
Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht"
([X.], Urteil vom 18. Juni 2015
-
III ZR
198/14, [X.], 1319 Rn. 18).
Dies war hier der Fall. Die Klage machte dem Beklagten
klar, dass die Zuwendung, die er am 25. Februar 2005 letztlich aus dem Vermögen der Y.

L.

erhalten hatte, rückgängig ge-macht werden sollte, sei es mittels der Gläubigeranfechtung, sei es mittels ei-nes [X.].

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Ein Anspruch des [X.] wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Zahlung an den Beklagten sei mit Rechtsgrund erfolgt. Ein
als Rechtsgrund in Betracht [X.], von Y.

L.

in der Urkunde vom 10. Dezember 2003 erklärtes
Schenkungsversprechen war mangels notarieller Beurkundung formunwirksam (§
518 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB). Dass der Formmangel durch einen wirksa-men Vollzug der Schenkung geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 BGB), steht nicht fest.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob W.

Z.

wirksam bevoll-mächtigt war, die Schenkung für Y.

L.

an den Beklagten durchzufüh-ren. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass W.

Z.

die Schenkung nicht als Vertreter wirksam vollziehen konnte.

15
16
-
10
-

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht den Schluss, dass ein Bereicherungsanspruch des [X.] bereits verjährt war, als die vorliegende Klage erhoben wurde. Ein möglicher Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten entstand im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Zahlung im Februar 2005. Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) setzt zusätzlich zum Entstehen des Anspruchs die Kenntnis oder grob fahrläs-sige Unkenntnis
des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus (§ 199 Abs. 1 BGB). Das Berufungsge-richt hat angenommen, die erforderliche Kenntnis sei spätestens im Mai 2007 in der Person von I.

L.

eingetreten, als
ihr ein Erbschein erteilt wurde. Hiervon ausgehend endete die
Verjährungsfrist
mit Ablauf des Jahres 2010 und wurde durch die Erhebung der Klage im Juli 2010 rechtzeitig gehemmt. Die Klageerhebung hätte hingegen nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der [X.] bereits im Jahr 2005 oder 2006 eingetreten wären. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt.

IV.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Für die im
weiteren
Verfahren
erneut zu prüfende Frage der Verjährung eines [X.] und der insoweit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB 17
18
19
-
11
-
maßgeblichen Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Um-ständen wird auf Folgendes hingewiesen:

Auf eine Kenntnis der Y.

L.

kann nicht abgestellt werden, wenn sie
zum Zeitpunkt der Zahlung
und danach
bis zu ihrem Tod im Juni 2005
ge-schäftsunfähig
war. Auch eine
Kenntnis der bestellten Betreuerin ist unerheb-lich, wenn sie nur mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung berufen war. Das Wissen des W.

Z.

kann Y.

L.

ungeachtet des Umfangs seiner Vollmacht nicht zugerechnet werden, weil er an dem Vorgang, der zur Bereicherung des Beklagten führte, maßgeb-lich beteiligt war (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 436/12, [X.], 900 Rn. 21). I.

L.

, die Erbin der Y.

L.

, erlangte mög-licherweise im Oktober 2006 Kenntnis von den in Rede stehenden Vorgängen, als ihren Bevollmächtigten das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des W.

Z.

zuging. Die Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des Jahres
2009 geendet. Weil aber zuvor im November 2009 I.

L.

verstorben war und vom Kläger beerbt wurde, kann sich dieser auf § 211 BGB berufen. Die Verjährung trat dann, wenn
der Kläger erst am 2. Februar 2010 von seiner Erb-einsetzung erfuhr und die Erbschaft am 3. Februar 2010 durch Beantragung eines Erbscheins annahm, am 3. August 2010 ein (vgl. §§ 1943, 1944

20
-
12
-
Abs.
1 und 2 BGB). Auch in diesem Fall hätte die
Erhebung der Klage am 20.
Juli 2010 die Verjährung gehemmt.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
22 [X.]/10 -

KG [X.], Entscheidung vom 23.08.2013 -
14 [X.] -

Meta

IX ZR 222/13

29.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. IX ZR 222/13 (REWIS RS 2015, 3104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 222/13

III ZR 436/12

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