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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 15/14
vom
26.
März
2014
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter
Vill, die Richterin [X.],
die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am
26.
März 2014
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde des Beklagten
gegen den
Beschluss des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 28. No-vember
2013
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Soweit sich der Beklagte
gegen
die Verwerfung
seiner
Berufung
als unzulässig
wendet, ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zwar
statthaft (§
522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1
ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs. 2 ZPO).
1
2
-
3
-
2. Soweit
sich die
angekündigte Rechtsbeschwerde
auf die Versagung
der beantragten Prozesskostenhilfe bezieht, ist
sie
nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2013 -
4 O 16122/11 -
OLG München, Entscheidung vom 28.11.2013 -
15 U 3623/13 Rae -
3
Meta
26.03.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. IX ZB 15/14 (REWIS RS 2014, 6786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6786
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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