Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.07.2017, Az. 2 BvR 1621/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 7675

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung einer psychisch erkrankten, in stationärer Behandlung befindlichen, nicht reisefähigen Person


Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen [X.]punkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere erscheint fraglich, ob der angegriffene Beschluss den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht wird, indem er den Umstand, dass der Antragsteller sich seit mehreren Wochen in stationär-psychiatrischer Behandlung befindet und nach der kurzen schriftlichen Stellungnahme des Chefarztes der Klinik vom heutigen Tage weiterhin stationär behandlungsbedürftig und nicht reisefähig ist, mit dem Hinweis für unerheblich hält, diese erschöpfe sich in der nicht näher begründeten Behauptung der fehlenden Reisefähigkeit. Die Stellungnahme enthält die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ([X.]), die zum [X.]punkt der - die Reisefähigkeit des Antragstellers vollumfänglich bejahenden - Begutachtungen vom 10. Februar 2017 und vom 23. März 2017 noch nicht vorlag; zu diesen [X.]punkten befand der Antragsteller sich auch noch nicht in stationärer Behandlung. Eine ausführlichere aktuelle ärztliche Stellungnahme war in der Kürze der [X.] offenkundig nicht möglich, da die beabsichtigte Abschiebung erst am heutigen Tag bekannt wurde.

4

3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung kann dem in stationärer Behandlung befindlichen und nach den Angaben des Arztes unter einer ernsten psychischen Erkrankung leidenden und nicht reisefähigen Antragsteller ein schwerer Nachteil entstehen, ohne dass ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in [X.] würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

Meta

2 BvR 1621/17

20.07.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG München, 20. Juli 2017, Az: XX, Beschluss

Art 2 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.07.2017, Az. 2 BvR 1621/17 (REWIS RS 2017, 7675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7675

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 3 K 17.52638

10 CE 17.1491

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