Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 14.12.2016, Az. 2 BvR 2563/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 761

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan - Folgenabwägung


Tenor

Die Vollziehung der im Bescheid des [X.] vom 20. Juli 2012 - 5504096-423 - angeordneten Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017 untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es bedarf näherer Klärung, ob der angegriffene Beschluss den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Veränderung der Verhältnisse in [X.] gerecht wird.

4

3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung nach [X.] entsteht dem Antragsteller ein schwerer Nachteil, ohne dass ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Die Fortführung seines Begehrens auf Durchführung eines [X.] wäre dem Antragsteller aufgrund der angespannten Lage in [X.] kaum möglich. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in [X.] würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

Meta

2 BvR 2563/16

14.12.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Augsburg, 5. Dezember 2016, Az: AU 6 E 16.32617, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, §§ 34ff AufenthG 2004, § 34 AufenthG 2004, § 51 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 14.12.2016, Az. 2 BvR 2563/16 (REWIS RS 2016, 761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 761

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