Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 5 StR 437/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4695

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar 2002beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4[X.] mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in [X.] mit gefährlicher und mit fünffacher vorsätzlicher Körperverletzungsowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer [X.] sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ferner die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Das Urteil hat aufgrund einer vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügekeinen Bestand.1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß in Abwesenheit des Ange-klagten, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Zeugenver-nehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 1 [X.] angeordnet [X.], ein Schreiben eines die Nebenklägerin behandelnden Psychologen aneinen den Angeklagten zivilrechtlich beratenden Rechtsanwalt [X.] ist. Anhaltspun[X.], daß die protokollierte Verlesung zu einem ande-ren Zweck als dem des [X.] erfolgt wäre, liegen nicht vor.Ungeachtet eines [X.] zwischen dem Gegenstand dieses- 3 -[X.] und der Zeugenvernehmung, von welcher der Ange-klagte verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen war, dec[X.] dessen [X.] der Vernehmung nach § 247 [X.] nicht seine Abwesenheit wrendder Erhebung des [X.]. Da die Verlesung nicht in [X.] Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute [X.] § 338 Nr. 5 [X.] vor, der die umfassende Aufhebung des angefochte-nen Urteils nach sich zieht ([X.]St 21, 332; [X.]R [X.] § 247 Abwesen-heit 6 und 9; [X.], 402; st. [X.] Nach den [X.] der stigen Rechtsprechung [X.] Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 [X.] in gleicher Weise durch-greifen wegen der wiederholten [X.] Beweiserhebungen durch [X.] in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der[X.] zusammschriftliche Unterlagen wrend durch§ 247 [X.] nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. [X.] § 247 Abwesenheit 4 und 5). Auch dieser Augenschein ist nicht in Ge-genwart des Angeklagten wiederholt worden. Gleiches gilt fr die in [X.] erfolgte Verlesung des Protokolls einer polizeilichen Zeugen-vernehmung der [X.], die nach ausdrcklichem Gerichtsbeschluûder Erhebung des [X.] [X.] [X.] § 253 [X.] diente(vgl. [X.] bei [X.] 1983, 450).Zumal angesichts der Vielzahl der einschligen Verfahrensverstûesieht der Senat keinen Anlaû, im vorliegenden Fall eine Änderung [X.] mit dem Ziel zu erw, den Umfang der Entfernung [X.] nach § 247 [X.] den [X.] anzupassen, die von [X.] fr den [X.] der Öffentlichkeit [X.] § 171b oder§ 172 [X.] wrend einer Vernehmung, also fr einen Teil der [X.], anerkannt sind; hier findet der absolute Revisionsgrund des § [X.]. 6 [X.] keine Anwendung, wenn eine auch gesonderte frmliche [X.] im Zusammenhang mit der Vernehmung stand, von [X.] 4 -die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl. [X.]R [X.] § 171b Abs. 1 Au-genschein 1; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 172 [X.] Rdn. 17und § 171b [X.] Rdn. 12 m.w.N.; vgl. zu Überlegungen der Übertragbarkeitdieser Grundstze auf § 247 [X.]: [X.] in Festschrift fr [X.], 1995, [X.], 206 f., 212 f.). Zwar erschiene die [X.] bei der Verfahrensweise nach § 253 [X.] sachgerecht, bei der eineVerlesung in Anwesenheit des von der [X.] unmittelbar be-troffenen Zeugen und damit in Abwesenheit des Angeklagten, mit dem [X.] § 247 [X.] nicht konfrontiert werden soll, besonders nahe liegt. [X.] nach § 132 Abs. 3 [X.] kommt indes hier nicht in Betracht. Es fehltmlich mindestens teilweise an Belegen fr eine vollstige Informationdes Angeklagten, die nach einer gesonderten Beweiserhebung in [X.] ilicher, jedenfalls inhaltlich gleichwertiger Weise wie eineformgerechte Heilung nach bisheriger Rechtsprechung zu verlangen wre.3. Erhebliche Bedenken bestehen im rigen auch an der gertenAbwesenheit des Angeklagten wrend einer vom Verteidiger vorgetrage-nen Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden im Rahmen der [X.] durch den Verteidiger. Zwar mag insoweit eine blo-ûe organisatorische Gestaltung der [X.], wrend der ein fortdauernder [X.] des Angeklagten im Sinnedes § 338 Nr. 5 [X.] noch unsclich sein [X.] (vgl. nur [X.]R [X.]§ 247 Abwesenheit 11 und 13). Das eigene Verhalten des Gerichts, das frdie [X.] die Beanstandung die fr die Dauer der Vernehmungausgeschlossene Öffentlichkeit wieder zugelassen hat, spricht indes [X.] solche Betrachtungsweise.4. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift letztlich zu-treffend darauf verwiesen, [X.] die genannten [X.] [X.], die in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt sind, sachlicrflssiggewesen seirften. Der damit erstrebte Beweisertrag war mlich ersicht-- 5 -licrwiegend allein durch Vorhalte an die [X.] zu erreichen,die als Teil ihrer Vernehmung wrend der Entfernung des [X.] erfolrfen, im rigen jedenfalls im Rahmen von Zeugenver-nehmungen der Urheber oder Empfr verlesener oder in [X.] Urkunden bzw. der [X.] bei dem verlesenenProtokoll. Erfolgte indes eine naheliegend zwar entbehrliche, tatschlichaber konkret zur Aufklrung des Verfahrensgegenstandes genutzte [X.], so kommt einer der ganz seltenen Ausnahmeflle nicht [X.], in dem der absolute Revisionsgrund trotz frmlicher Erfllung [X.] daran scheitert, [X.] ein Beruhen des Urteils darauf [X.] hierauf der verfahrenswidrigen Abwesenheit des Angeklagten wrend jenerBeweiserhebung [X.] denkgesetzlich auszuschlieûen ist.Da die Heilung einer verfahrenswidrig in Abwesenheit des Angeklagtendurchgefrten [X.] Beweiserhebung [X.] allein durch derenWiederholung mlich ist, nicht indes durch andersartige [X.] zum selben Thema, mlich etwa einen steren dem Urkunden- [X.] inhaltlich entsprechenden Vorhalt im Rahmen der [X.] eines anderen Zeugen, muûte der [X.] zu einer sol-chen Mlichkeit auch nach § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nichts vortragen.5. Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin:Eine Protokollierung, dir § 273 Abs. 1 [X.] hinausgehend zwarkein [X.] ergibt, indes [X.] gleichermaûrflssig [X.] Hinweiseauf Vernehmungsbehelfe, insbesondere erfolgte Vorhalte aufnimmt, ist nichtnur nutzlos, kann vielmehr den Bestand eines Urteils sogar gefrden (vgl.[X.] NStZ 1999, 522, 523 m.w.N.).Zutreffend hat das [X.] den Vorrang einer Verfahrensweisenach § 247 [X.] vor einer solchen nach § 247a [X.] beurteilt ([X.]R [X.]- 6 -§ 247a Audiovisuelle Vernehmung 3; [X.] StV 2002, 10, 11). Dies sollte denneuen Tatrichter, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung die gleicheProblematik stellt, indes zustzlich veranlassen zu erw, zur effektivenInformation des aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten eine Video-simultrtragung der [X.] § 247 [X.] in seiner Abwesenheit durch-gefrten Zeugenvernehmung zu ermlichen (vgl. [X.] StV 2002, 10, 11;van [X.] NStZ 2001, 263, 264). Eine solche Verfahrensweise wrdegegebenenfalls die Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 [X.] erheblichreduzieren.[X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 437/01

05.02.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 5 StR 437/01 (REWIS RS 2002, 4695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4695

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