Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 215/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 600

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 215/01vom15. November 2001in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom15. November 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.]als Vorsitzende,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]innen am [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 12. Dezember 2000wird als [X.] Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die [X.] Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen versuchten Mordes [X.] mit schwerer Körperverletzung, wegen versuchten Mordes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung,wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchtem Woh-nungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren" ver-urteilt.Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. [X.], mit der die Revision den absoluten [X.] § 338 Nr. 5 StPO geltend macht und beanstandet, die [X.]die Vereidigung und Entlassung der Zeugen [X.] und [X.]seien zu [X.] erfolgt, greift nicht durch. Die [X.] 4 -t nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die [X.] den Mangel [X.] nicht so vollstig und genau an-gegeben hat, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begrsschriftprfen kann, ob ein [X.]ahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachenbewiesen werden (vgl. BGHSt 29, 203; [X.], 462; [X.] KK4. Aufl. § 344 [X.]. 38 m. w. N).1. Zu dem der Rzugrunde liegende prozessualen Geschehen [X.] Revision ausgefrt:Der [X.] zur Tatzeit 15jrige - Angeklagte sei auf Anordnung des Vorsit-zenden fr die Dauer der Vernehmung der Zeugen [X.] und [X.], [X.] des Berichts der Jugendgerichtshilfe sowie fr die Dauer der [X.] psychologischen Gutachtens von der Hauptverhandlung ausgeschlossenworden, weil "insbesondere Ereignisse aus der Kindheit des Angeklagten(tten) errtert werden mssen, deren Errterung in Anwesenheit des Ange-klagten diesem (tten) schwer schaden k." Sodann sei in seiner Abwe-senheit die Zeugin [X.] H. vernommen worden, auf deren Vereidigung [X.] an die Vernehmung "allseits verzichtet" worden sei. Der Vorsitzendehabe [X.], daß die Zeugin [X.] § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe und sie"im allseitigen Einverstis" entlassen. Entsprechend sei bei der anschlie-ßenden Vernehmung des Zeugen [X.]verfahren worden.Die Revision meint, der Angeklagte sei firechtsfehlerfrei [X.] § 247Satz 3 StPOfl fr die Dauer der Vernehmung dieser Zeugen von der [X.] ausgeschlossen worden; er tte jedoch jeweils zur Verhandlung- 5 -r die Vereidigung und Entlassung der Zeugen hinzugezogen werden [X.] Die Darstellung des prozessualen Geschehens ist unvollstig, da inihr zum einen nicht mitgeteilt wird, [X.] der [X.] u. a. "fr die Dauer [X.] der Eltern des Angeklagten" erfolgen sollte. Zum anderen ist [X.] den [X.] verkrzt wiedergegeben. Wie sich aus dem [X.] der [X.] der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Protokoll er-gibt, ist der Angeklagte ausgeschlossen worden, "weil insbesondere [X.] der Kindheit des Angeklagten errtert werden mssen, deren Errterung inAnwesenheit des Angeklagten diesem schwer schaden kann. Es geht insbe-sondere um Fakten aus der [X.] vor der Adoption, die dem Angeklagten unbe-kannt [X.] vollstigen Wiedergabe der [X.]entscheidung bedurfte eshier deshalb, weil die den [X.] rechtfertigende Norm im Protokoll nichtvermerkt ist, die Rechtsgrundlage daher aus der Form der Entscheidung - [X.] oder Gerichtsbeschluû - insbesondere aber aus ih-rem Inhalt hergeleitet werden [X.].Da sich das [X.]ahren gegen einen Jugendlichen richtete, kam entge-gen der Auffassung der Revision als Rechtsgrundlage nicht nur § 247 StPO,sondern auch § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht, der im [X.]ahren gegen [X.] neben die gemû §§ 1, 2 [X.] anwendbaren Regelungen des § 247StPO tritt ([X.] [X.] 8. Aufl. § 51 [X.]. 6; [X.] 5. Aufl. [X.]. 4).Gerade die von der Verteidigung nicht mitgeteilten Umst, [X.] es sich beiden vernommenen Zeugen um die Adoptiveltern des Angeklagten handelt und- 6 -[X.] bei deren Vernehmung unbekannte Fakten aus der [X.] vor der Adoptionzur Sprache kommen wrden, weisen neben dem Umstand, [X.] die [X.] Angeklagten nicht auf einen Gerichtsbeschluû, sondern auf eine Anord-nung des Vorsitzenden zurckging, eindeutig daraufhin, [X.] der [X.]gem. § 51 Abs. 1 [X.] aus erzieherischen Grrfolgte.Welche Norm die Rechtsgrundlage fr eine vorrgehende [X.] Angeklagten bildet, ist fr die [X.]age, ob auch die [X.] unter [X.] des Angeklagten erfolgen darf, von Bedeutung.[X.] nach [X.] Rechtsprechung die Verhandlung und [X.] die Vereidigung eines Zeugen schon deshalb nicht zur "Verneh-mung" im Sinne des § 247 Satz 1 und 2 StPO, weil dies mit dem eindeutigenWortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wre (BGHSt 26, 218, 219). § 51 [X.] jedoch nicht auf den Begriff der Vernehmung, sondern auf den weiten Be-griff der "Errterung" ab, der nicht nur die Beweisverhandlung erfaût, sondernauch Ausfrungen smtlicher Prozeûbeteiligter einschlieûlich der [X.](Brunner/[X.]. § 51 [X.]. 2; [X.]/Schoreit/[X.] 3. Aufl. § 51 [X.]. 9; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 51 [X.]. 4; [X.] aaO [X.]. 4; [X.] aaO [X.]. 5). Da auch bei der [X.]die Vereidigung Umstzutage treten k, deren Kenntnis sich [X.] erzieherisch nachteilig auswirken - etwa die strafrechtliche Ver-strickung eines dem Angeklagten nahestehenden Zeugen in die verfahrensge-genstliche Tat betreffen oder ein dem Angeklagten unbekanntes [X.] offen legen - besteht nach dem Gesetzeszweck kein Anlaû, dieseVorrell vom Anwendungsbereich des § 51 [X.] auszunehmen.- 7 -Wie sich u.a. aus § 51 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt, der eir§ 247 Satz 4 StPO eingeschrkte Unterrichtungspflicht normiert, nimmt [X.] im Interesse eines auch an erzieherischen Gesichtspunkten aus-gerichteten Jugendstrafverfahrens eine Einschrkung von Verteidigungs-rechten des Angeklagten grundstzlich in Kauf. Daû Verteidigungsrechte [X.] bei einer Einbeziehung der Verhandlung und [X.] in den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 [X.] in einem Ma-ûe beeintrchtigt wrden, das zu dem gesetzgeberischen Zweck dieser [X.], ist nicht ersichtlich.Ebensowenig besteht Veranlassung, die [X.] die Entlas-sung, einen ebenfalls mit der Vernehmung eines Zeugen in engem Zusam-menhang stehenden Vorgang, vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 [X.]grundstzlich auszunehmen. [X.] die Wortlautschranke gilt das oben Gesagte.Auch gebietet, wie bereits vom 3. und 5. Strafsenat - insoweit allerdings nichttragend - ausgefrt, die Sicherung des [X.]agerechts nicht die Anwesenheit [X.] wrend der Verhandlung und [X.] die Entlassungeines Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23). Vielmehr [X.] es zur Sicherung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, das Gericht,das den Zeugen wrend der Abwesenheit des Angeklagten entlassen hat,obwohl der Angeklagte noch weitere [X.]agen hat, zu verpflichten, den Zeugenwieder herbeizuschaffen, ohne den Angeklagten auf die Stellung eines [X.] zu verweisen (BGHR aaO 18 und 20). Im vorliegenden Fall wareine Beeintrchtigung des Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten schondeshalb auszuschlieûen, weil [X.] was die Revision ebenfalls nicht vortrt [X.] sei-ne als Zeugen entlassenen Eltern als Erziehungsberechtigte nach § 67 [X.]berechtigt waren, weiter an der Hauptverhandlung teilzunehmen und von [X.] 8 -sem Recht ausweislich des [X.] auch Gebrauch [X.] haben (vgl. [X.]. 149 d.A.). Sie standen dem Angeklagten daher frweitere [X.]agen zur [X.]. II.Die Überprfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet auchdie Beurteilung des [X.] der vom Angeklagten begange-nen Taten auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen keinendurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im ritte sich hier eine etwarechtsfehlerhafte Beurteilung des [X.] mit Blick auf § 31[X.] auch nicht auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt.[X.] [X.] [X.] Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible

Meta

4 StR 215/01

15.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 215/01 (REWIS RS 2001, 600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 600

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