Bundessozialgericht, Urteil vom 11.07.2017, Az. B 1 KR 30/16 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 8255

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - kein Anspruch auf zahnärztliche Zahnreinigung zur Entfernung weicher Zahnbeläge als nicht medizinische Vorgehensweise - Zuordnung zur Pflegeversicherung widerspricht weder UN-Konventions- noch Verfassungsrecht - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts


Leitsatz

1. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf zahnärztliche Zahnreinigung zur Entfernung weicher Zahnbeläge als nicht medizinische Vorgehensweise.

2. Die Zuordnung der Ansprüche Versicherter auf zahnärztliche Zahnreinigung zur Entfernung weicher Zahnbeläge zur Pflegeversicherung statt zur Krankenversicherung widerspricht weder UN-Konventions- noch Verfassungsrecht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 26. April 2016 und des [X.] vom 13. Februar 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Kostenerstattung und künftige Versorgung mit zahnärztlicher Zahnreinigung.

2

Der 1975 geborene, bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger ist körperlich und geistig behindert (insbesondere frühkindlicher Hirnschaden mit geistiger Retardierung, Wirbelsäulenverkrümmung mit Versteifung durch [X.], bislang Pflegestufe III in der [X.] Pflegeversicherung). Seine 29 Zähne haben keinen Kariesbefund, er leidet aber an einer Gingivitis (Zahnfleischentzündung), die beim Zähneputzen zu Blutungen und Schmerzen führt. Er ist nicht zu einer selbständigen Mundhygiene in der Lage und duldet nur eingeschränkt, dass seine Mutter sie bei ihm vornimmt. Die [X.] an seiner Wirbelsäule hindern ihn, sich am Waschbecken nach vorn zu beugen, um Wasser etc auszuspucken. Er beantragte, die Kosten für eine wöchentliche Zahnreinigung durch seine Zahnärztin zu übernehmen (9.11.2009). Seine Zahnärztin hielt dies für notwendig, um [X.] zu vermeiden. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 23.2.2010; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Der Kläger ließ sich auf seine Kosten (insgesamt 150 Euro) von seiner Zahnärztin [X.] die Zähne reinigen ([X.] bis zum 7.7.2011). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, ihm 150 Euro zu erstatten und künftige Kosten zu übernehmen für eine wöchentliche "Behandlung der Zähne und des [X.] durch zahnärztliche Maßnahmen in Form von Reinigung der Zähne unter Einsatz von Ultraschall sowie mechanisch unter Zuhilfenahme von Bürstchen u. ä., sowie Einbringen von [X.], solange und soweit die behandelnden Zahnärzte dies zur Behandlung der bestehenden Mund- und Zahnerkrankungen für erforderlich halten" (Urteil vom 13.2.2014). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der Anspruch auf zahnärztliche Behandlung umfasse bei mit Blick auf Art 3 Abs 3 S 2 GG verfassungskonformer Auslegung auch die Reinigung der Zähne und Entfernung weicher Zahnbeläge (Urteil vom 26.4.2016).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung der §§ 27, 28 und 22a [X.]B V. Die Entfernung weicher Zahnbeläge sei keine zahnärztliche Krankenbehandlung. Auch die am 23.7.2015 in [X.] getretene Regelung des § 22a [X.]B V ziele nicht auf die Entfernung weicher Zahnbeläge.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 26. April 2016 und des [X.] vom 13. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 1 S 2 [X.]G). Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die beklagte [X.] auf künftige Kostenübernahme "einer wöchentlichen Behandlung der Zähne und des [X.] durch zahnärztliche Maßnahmen in [X.]orm von Reinigung der Zähne unter Einsatz von Ultraschall sowie mechanisch unter Zuhilfenahme von Bürstchen u. ä., sowie Einbringen von [X.], solange und soweit die behandelnden Zahnärzte dies zur Behandlung der bestehenden Mund- und Zahnerkrankungen für erforderlich halten". Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht erfüllt (dazu 1.). Gleiches gilt im Ergebnis für den Anspruch auf Erstattung der in der Vergangenheit aufgewendeten 150 Euro (dazu 2.).

8

1. Im Ergebnis zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, dass für das Begehren des [X.] auf künftige Leistungen nur ein Anspruch auf Kostenübernahme in Betracht kommt, nicht aber ein Naturalleistungsanspruch. Die [X.] darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs 2 [X.]) Kosten nur erstatten, soweit es das [X.] oder das [X.] vorsieht (vgl § 13 Abs 1 [X.]). Die Kostenübernahme umfasst die bloße Kostentragung in [X.]orm der Kostenfreistellung oder Kostenerstattung (vgl [X.]-2500 § 18 [X.] Rd[X.]). Rechtsgrundlage des Kostenerstattungs- und -freistellungsanspruchs ist § 13 Abs 3 S 1 [X.]all 2 [X.] (hier anzuwenden in der seit 1.7.2001 geltenden [X.]assung des Art 5 [X.] Buchst b [X.] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001, [X.] 1046). Die Rechtsnorm bestimmt: Hat die [X.] "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Die Rspr des erkennenden Senats erstreckt den Anwendungsbereich der Regelung des § 13 Abs 3 S 1 [X.]all 2 [X.] über den ausdrücklich geregelten Kostenerstattungsanspruch hinaus auch auf [X.]älle der Kostenfreistellung (stRspr, vgl zB [X.], 241 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]), wenn aufgrund Systemversagens eine Lücke im Naturalleistungssystem besteht, die verhindert, dass Versicherte sich die begehrte Leistung im üblichen Weg der Naturalleistung verschaffen können (vgl [X.], 1 = [X.]-2500 § 28 [X.], Rd[X.] 11 mwN). Der Kostenerstattungs- und Übernahmeanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die [X.]n allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.] 11 mwN - [X.]; [X.], 103 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.]; [X.], 137 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]; vgl zum Ganzen: [X.] in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand: 1.12.2016, § 13 [X.] Rd[X.]33 ff). Hierfür genügt auch, dass der Versicherte zwar keinen [X.] oder Sachleistungsanspruch nach Maßgabe des Leistungserbringungsrechts hat, wohl aber einen sachleistungsersetzenden Kostenerstattungs- oder -freistellungsanspruch wegen Systemversagens (vgl [X.], 10 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]). Daran fehlt es.

9

Grundsätzlich erbringt die [X.] den Versicherten - soweit hier von Interesse - vertragszahnärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 [X.] und 2 [X.]) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl [X.], 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der [X.] in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die [X.]n bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des [X.] Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 [X.] id[X.] durch Art 4 [X.] zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.]B vom 27.12.2003, [X.] 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 [X.]). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 [X.] und 2 [X.], hier anzuwenden id[X.] durch Art 6 [X.] Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008, [X.] 874 mWv 1.7.2008).

Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um [X.] zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Zahnärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des [X.] in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die [X.] aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen. Die Prüfung der [X.] ist auf das Vorhandensein einer Versorgungslücke beschränkt, die aus dem konkreten zahnärztlich festgestellten Bedarf erwächst, und erstreckt sich lediglich auf die Möglichkeiten, sie zu schließen (vgl zum Ganzen [X.], 180 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] ff; [X.], 1 = [X.]-2500 § 28 [X.], Rd[X.] mwN).

Welche Leistungen die [X.]n allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben, bemisst sich grundsätzlich nach dem Zusammenspiel von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht. Versicherte haben aus § 27 [X.] nicht lediglich ein bloßes [X.] Rahmenrecht oder einen bloßen Anspruch dem Grunde nach (so noch [X.], 271 = [X.]-2500 § 13 [X.]), sondern einen konkreten [X.], dessen Reichweite und Gestalt sich aus dem Zusammenspiel mit weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsnormen ergibt (zum [X.] Versicherter vgl B[X.] Beschluss vom 7.11.2006 - B 1 KR 32/04 R - Rd[X.]4, [X.] 2007, 276; [X.], 241 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 11 mwN; [X.], 1 = [X.]-2500 § 28 [X.], Rd[X.] mwN; [X.] in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.12.2016, § 13 [X.] Rd[X.]3 f).

Die allein streitgegenständliche Behandlung beschränkt sich auf zahnärztliche Behandlung, auch soweit sie das "Einbringen von [X.]" umfasst. Die Vorinstanzen haben damit nicht zusätzlich die Versorgung mit solchen bloß apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zuerkannt, sondern lediglich die Dienstleistung des Einbringens, vergleichbar dem Einbringen von Zahnpasta beim Zähneputzen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Versicherte [X.] als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) bei mangelnder Mundhygiene und Gingivitis ohnehin nicht beanspruchen können (vgl § 34 [X.] und 2 [X.], § 92 Abs 1 S 2 [X.] 6 [X.] iVm § 12 und der Anlage I zum Abschnitt [X.] der Richtlinie des [X.] über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung id[X.] vom 18.12.2008/22.1.2009, BAnz 2009 [X.] vom 31.3.2009, zuletzt geändert am [X.] [X.], in [X.] getreten am 22.6.2017; siehe auch hierzu grundlegend [X.], 30 = [X.]-2500 § 34 [X.], Rd[X.] 11 ff, nachgehend [X.] Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 69/09 - [X.]K 20, 159 = NJW 2013, 1220; [X.], 170 = [X.]-2500 § 34 [X.], Rd[X.] 11 ff).

Leistungen der zahnärztlichen Behandlung können den Versicherten als [X.] nur dann von einem Vertragszahnarzt zu Lasten der [X.] erbracht und abgerechnet werden, wenn sie der Gemeinsame Bundesausschuss ([X.]) als neue Behandlungsmethode empfohlen hat (vgl § 135 Abs 1 [X.]) und sie aufgrund der Entscheidung des Bewertungsausschusses im [X.] aufgeführt sind. Daran fehlt es.

Nach § 27 [X.] [X.] (id[X.] durch Art 1 [X.] a Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, [X.] 2266 mWv 1.1.1993) haben Versicherte - wie der Kläger - Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ua zahnärztliche Behandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] [X.] id[X.] durch Art 1 [X.] Buchst a Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.]-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, [X.] 2190 mWv 1.1.2005). Die zahnärztliche Behandlung ihrerseits umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, [X.]rüherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden (§ 28 Abs 2 S 1 [X.]). Welche Tätigkeiten des Zahnarztes iS des § 28 Abs 2 S 1 [X.] zur Verhütung, [X.]rüherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind, konkretisieren Richtlinien des [X.] auf der Grundlage des § 92 Abs 1 S 2 [X.] [X.] (vgl [X.]-2500 § 28 [X.] Rd[X.]; [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.]; [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]7 mwN). Maßgeblich ist für den Kläger die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (id[X.] vom 4.6./24.9.2003, BAnz [X.] vom 3.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom [X.], BAnz [X.] vom 17.6.2006 [X.] ). Danach umfasst die Vorbeugung und Behandlung ua der Gingivitis bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach [X.] BehandlRL-ZÄ insbesondere die Anleitung des Patienten zu effektiver Mundhygiene und Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie ggf die Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren. Nach [X.] BehandlRL-ZÄ gehören zur vertragszahnärztlichen Versorgung das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut. Weder hat der [X.] dagegen eine Versorgung mit zahnärztlicher Zahnreinigung als neue Behandlungsmethode empfohlen noch hat der Bewertungsausschuss hierfür Leistungspositionen vorgesehen. [X.] sieht lediglich [X.] [X.] id[X.] ab 1.1.2004 (zm 2003 [X.] ff) als Leistung das Entfernen harter "Zahnbeläge" vor (vgl [X.]-2500 § 28 [X.] Rd[X.] 11). Das Entfernen weicher Zahnbeläge und eine zahnärztliche Zahnreinigung mit den vom [X.] ausgeurteilten Komponenten ist nicht Gegenstand des [X.].

Nach der Rspr des erkennenden Senats können Leistungen ohne positive Empfehlung des [X.] und Aufnahme der Methode in den [X.] nur wegen Systemversagens in den [X.]-Leistungskatalog einbezogen sein. Die Grundsätze, die die Rspr für ein Systemversagen entwickelt hat, greifen ergänzend zur gesetzlichen Regelung bei verzögerter Bearbeitung eines Antrags auf Empfehlung einer neuen Methode ein (vgl § 135 Abs 1 S 4 und 5 [X.] id[X.] des Art 1 [X.] Buchst b [X.]-W[X.] vom [X.], [X.] 378; [X.], 241 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; [X.], [X.] 2007, 461, 464). Eine Leistungspflicht der [X.] wegen Systemversagens kann nach der Rspr des erkennenden Senats ausnahmsweise ungeachtet des in § 135 Abs 1 [X.] aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für die Anwendung neuer Methoden bestehen. Zu einem solchen Systemversagen kann es kommen, wenn das Verfahren vor dem [X.] von den antragsberechtigten Stellen oder dem [X.] selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wird und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist (vgl B[X.]E 81, 54, 65 f = [X.]-2500 § 135 [X.] - [X.] Therapie; [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]4 - Neuropsychologische Therapie; [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.] - [X.], jeweils mwN). Dazu gehören auch [X.]älle, in denen der [X.] aus sachfremden Gründen die ihm als Normgeber obliegende Beobachtungspflicht verletzt, indem er eine neue Studienlage übergeht, die nach den gesetzlichen Maßstäben Anlass zur erneuten Überprüfung eines einmal gefassten Gruppenbildungsbeschlusses gibt (vgl zur Beobachtungspflicht zB B[X.]E 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]0 f mwN; [X.]-2500 § 27a [X.] Rd[X.]6; [X.]-2500 § 27a [X.] Rd[X.]1). In einem derartigen [X.]all widersprechen die einschlägigen Richtlinien einer den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]) genügenden Krankenbehandlung. Es fordert, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben, welche sich wiederum in zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen niedergeschlagen haben, und den medizinischen [X.]ortschritt berücksichtigen müssen (stRspr, vgl zB [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.] f mwN - [X.]; zum Ganzen [X.], 241 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN). Weil in solchen [X.]ällen die in § 135 Abs 1 [X.] vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist, muss die Möglichkeit bestehen, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (vgl B[X.]E 81, 54, 65 f = [X.]-2500 § 135 [X.] S 21; B[X.] [X.]-2500 § 92 [X.] S 70: "rechtswidrige Untätigkeit des [X.]"; [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]4 - Neuropsychologische Therapie; [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.] f mwN - [X.]; [X.], 241 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] - HBO-Therapie; [X.], 1 = [X.]-2500 § 28 [X.], Rd[X.]3 mwN - Goldinlays).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Untätigkeit des [X.] und des Bewertungsausschusses widerspricht nicht höherrangigem Recht, sondern ist [X.] rechtmäßig. Die Behandlung mit einer wöchentlichen Zahnreinigung einschließlich Entfernen weicher Zahnbeläge ist nämlich keine zahnärztliche "Behandlungsmethode" im Sinne der [X.]. Zahnärztliche "Behandlungsmethoden" im Sinne der [X.] sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (vgl zB B[X.]E 82, 233, 237 = [X.]-2500 § 31 [X.] - [X.]; vgl auch B[X.]E 88, 51, 60 = [X.]-2500 § 27a [X.] mwN; B[X.] [X.]-5533 [X.]449 [X.] S 9 f; [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]; [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - Juris Rd[X.]3 mwN, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Bei der betroffenen Zahnreinigung geht es im [X.] nicht um medizinische Vorgehensweisen, sondern um Maßnahmen, die grundsätzlich auch ein Versicherter selbst leisten kann. Das [X.] schließt solche Maßnahmen grundsätzlich aus dem Leistungskatalog der [X.] aus. Es rechnet sie dem Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten (§ 2 [X.] [X.]) zu, mag hierfür den Versicherten auch krankheitsbedingt ein Mehraufwand entstehen. Damit trägt es der begrenzten Aufgabenstellung der [X.] Rechnung, sich auf gezielte Maßnahmen der Krankheitsbekämpfung zu beschränken (stRspr, vgl zB [X.], 103 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.]6; B[X.]E 104, 160 = [X.]-2500 § 13 [X.]2, Rd[X.]; B[X.]E 109, 218 = [X.]-2500 § 31 [X.]0, Rd[X.] 36; B[X.]E 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.], Rd[X.] 34 mwN).

Ein Systemversagen, dessen Lücken zu schließen sind, folgt auch nicht - als gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der begrenzten Aufgabenstellung der [X.] - aus der Regelung des § 22a [X.] (eingefügt durch Art 1 [X.] Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-Versorgungsstärkungsgesetz - [X.]-V[X.]> vom [X.], [X.] 1211, mWv 23.7.2015; [X.] id[X.] durch Art 4 [X.] 1 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, [X.] 2424, mWv 1.1.2017). Danach haben Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 [X.]B XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 [X.]B XII erhalten, Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden (Abs 1). Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der [X.] in Richtlinien nach § 92 [X.] (Abs 2).

Der [X.] hat hierzu bisher noch keine Richtlinien erlassen. Ohne solche Richtlinien können Versicherte nur die [X.]leistungen beanspruchen, die sich auch ohne nähere Ausgestaltung durch Richtlinien unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl entsprechend zum Ausschluss von [X.] aus dem Leistungskatalog der [X.] zB B[X.]E 88, 62, 67 f = [X.]-2500 § 27a [X.] 3 S 27 f; [X.]-2500 § 27a [X.] 1 Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 29/04 R - Juris Rd[X.] 11). Die regelmäßige Zahnreinigung, die über die Entfernung harter Zahnbeläge hinausgeht, zählt nicht hierzu. Das folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Zweck der Norm. Nach dem dargelegten Wortlaut erfasst sie ausdrücklich, aber nicht abschließend als zahnmedizinische Behandlungsleistung die Entfernung harter Zahnbeläge. Die Gesetzesmaterialien betonen die Aufgabe des [X.], hierfür die fachlich angemessene [X.]requenz festzulegen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.]-V[X.], BT-Drucks 18/4095 [X.] Zu Nummer 4 <§ 22a>). Die Regelung legt zugrunde, dass für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht in der Lage sind, die für den Erhalt der Mundgesundheit erforderliche tägliche Mundpflege adäquat durchzuführen, die Mund-, Zahn- und Prothesenpflege von den Pflegepersonen bzw bei Aufenthalt in einer Einrichtung von dem Pflegepersonal zu unterstützen und ggf durchzuführen ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.]-V[X.], BT-Drucks 18/4095 [X.] Zu Nummer 4 <§ 22a>). Der neue Leistungsanspruch soll den dennoch feststellbaren Defiziten bei der Mundhygiene entgegenwirken. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Der Einbeziehung der Pflegepersonen in die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über die Maßnahmen zu deren Erhaltung kommt hierbei besondere Bedeutung zu (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.]-V[X.], BT-Drucks 18/4095 [X.] Zu Nummer 4 <§ 22a>). Das Gesetz will damit nicht die Leistungsgrenzen zwischen Pflege- und Krankenversicherung verschieben, sondern die [X.]-Leistungen ergänzen. Der [X.] ist hierbei zwar befugt, auch weitere Leistungsinhalte festzulegen. Diese Befugnis umschreibt aber keine konkreten, von [X.]-Richtlinien unabhängigen gesetzesbestimmten [X.]leistungen.

Auch die Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Leistungsauslegung sind nicht erfüllt. Der Kläger hat keinen bei grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts sich ergebenden Leistungsanspruch auf die begehrte Versorgung. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs 1a [X.] (in [X.] seit 1.1.2012; Art 1 [X.] 1 und Art 15 Abs 1 [X.]-VStG vom 22.12.2011, [X.] 2983). Nach dem Beschluss des [X.] vom 6.12.2005 geben die Grundrechte aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs 2 GG einen Anspruch auf Krankenversorgung in [X.]ällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, wenn für sie eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht ([X.]E 115, 25 = [X.]-2500 § 27 [X.]). Nach der neueren Rspr des [X.] ist es aufgrund der Verfassung nicht geboten, die Grundsätze auf Erkrankungen zu erstrecken, die wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen vergleichbar sind (vgl [X.]E 140, 229, Rd[X.]). Der Gesetzgeber hat demgegenüber im [X.] an die Rspr des erkennenden Senats die grundrechtsorientierte Auslegung auch auf wertungsmäßig vergleichbare Erkrankungen erstreckt (vgl § 2 Abs 1a [X.]; vgl zum Ganzen zB B[X.] Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - Juris Rd[X.] ff, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Es geht ihm um Individualprophylaxe gegen Zahnschäden, nicht um Behandlung einer mit großer Wahrscheinlichkeit zum Tod führenden Krankheit.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen gebieten auch weder das unmittelbar anwendbare [X.] Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 [X.] (vgl zur unmittelbaren Anwendbarkeit B[X.]E 110, 194 = [X.]-1100 Art 3 [X.] 69 Rd[X.] mwN) noch das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot behinderter Menschen (Art 3 Abs 2 S 2 GG) eine Erstreckung des Leistungskatalogs der [X.] auf eine wöchentliche Zahnreinigung. Beide Regelungen entsprechen sich (vgl B[X.]E 110, 194 = [X.]-1100 Art 3 [X.] 69 LS 2). Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 S 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene [X.]ördermaßnahme kompensiert wird (vgl [X.]E 99, 341, 357; 96, 288, 303; [X.]K 7, 269, 273). Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die [X.] generell als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl [X.] NJW 2011, 2113, Rd[X.]2; [X.]E 111, 307, 317) und dies auch speziell für das Verständnis des Art 3 Abs 3 S 2 GG gilt (so im Ergebnis [X.] [X.]-2600 § 77 [X.] Rd[X.]4; vgl zum Ganzen B[X.]E 110, 194 = [X.]-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] 31). Demgegenüber ist die Regelung des Art 25 S 3 Buchst b [X.] nicht anwendbar. Sie bedarf einer Ausführungsgesetzgebung und ist [X.] (B[X.]E 110, 194 = [X.]-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] ff; B[X.] Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R - Juris Rd[X.]2).

Eine wöchentliche Zahnreinigung muss unter Beachtung dieser Vorgaben schon deshalb nicht in den Leistungskatalog der [X.] aufgenommen werden, weil sie Gegenstand der Leistungen der Pflegeversicherung ist. Sowohl der alte als auch der neue Leistungskatalog des [X.]B XI umfasst die Zahnpflege. Der Pflegebereich 4 (§ 14 Abs 2 [X.] [X.]B XI n[X.]) fasst die bisherigen Verrichtungen gemäß § 14 Abs 2 [X.] 1 und 2 [X.]B XI a[X.] (Körperpflege und Ernährung) zusammen und fügt klarstellend noch weitere Kriterien hinzu (vgl Meßling in [X.], juris-PK [X.]B XI, 2. Aufl 2017, § 14 Rd[X.]2). Die dort angesprochene Körperpflege im Bereich des Kopfes wird in der [X.] der Anlage 1 zu § 15 [X.]B XI im Einzelnen aufgeführt und legaldefiniert. Sie umfasst ua die Zahnpflege einschließlich einer Prothesenreinigung (vgl Meßling in [X.], juris-PK [X.]B XI, 2. Aufl 2017, § 14 Rd[X.]7). Das L[X.] hat keine [X.]eststellungen getroffen, die begründen könnten, dass Pflegefachkräfte nicht geeignet sind, die gewünschte Zahnpflege des [X.] durchzuführen. Die regelmäßige Zahnpflege - bei Bedarf auch mit [X.] - gehört auch bei behinderten Menschen wie dem Kläger zum genuinen Aufgabenkreis von Pflegefachkräften. Eine Ultraschallreinigung kann mit den handelsüblichen Ultraschallzahnbürsten erfolgen.

2. Nach dem [X.] sind auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostenerstattung aus § 13 Abs 3 S 1 [X.]all 2 [X.] in Höhe von 150 Euro für die selbst beschaffte Zahnreinigung nicht erfüllt. Der Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die [X.]n allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Daran fehlt es, wie dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 30/16 R

11.07.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 13. Februar 2014, Az: S 2 KR 654/10, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 1a SGB 5, § 2 Abs 2 S 3 SGB 5 vom 27.12.2003, § 13 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5 vom 19.06.2001, § 22a SGB 5 vom 16.07.2015, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 27 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 28 Abs 2 S 1 SGB 5, § 73 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5, § 75 Abs 1 S 1 SGB 5, § 75 Abs 1 S 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5, § 135 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 135 Abs 1 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 14 Abs 2 Nr 1 SGB 11 vom 26.05.1994, § 14 Abs 2 Nr 2 SGB 11 vom 26.05.1994, § 14 Abs 2 Nr 4 SGB 11 vom 21.12.2015, § 15 SGB 11, Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk, Art 25 S 3 Buchst b UNBehRÜbk, Kap B Abschn 6 Nr 1 ZÄVersorgRL

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.07.2017, Az. B 1 KR 30/16 R (REWIS RS 2017, 8255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8255

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 17/10 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Anspruch auf Reinigung der Zahnimplantate bei genehmigter Implantatversorgung - Beschränkung auf Entfernung harter …


B 1 KR 3/13 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Anspruch eines Allergikers auf Versorgung mit Einlagefüllungen bei Systemversagen aufgrund eines Verstoßes der …


B 1 KR 65/12 R (Bundessozialgericht)


B 1 KR 11/13 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter Makuladegeneration (AMD) - Individualanspruch - Versorgung mit …


B 1 KR 14/19 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - fingierte Genehmigung - Antragstellung ab Inkrafttreten des PatRVerbG - Verfassungsmäßigkeit - keine Kostenübernahme …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 69/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.