Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. III ZR 85/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 570

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2022 - 6 U 387/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: bis 440.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die beiden Urteile des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 2. September 2021 betreffen ausschließlich die Veräußerung der Vermögenswerte des [X.] an die c.       N.        B.           mbh ([X.]) mit Vertrag vom 10. März 2014 ([X.]/19 P, Rn. 123 u. 132 und [X.], Rn. 73 u. 86), wobei die von der [X.] im förmlichen Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu klärende Frage darin besteht, ob die Veräußerung seinerzeit zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis erfolgte.

3

Demgegenüber hat der vorliegende Rechtsstreit die nachgelagerte Veräußerung der von der Beklagten an der [X.] gehaltenen Geschäftsanteile an einen [X.] zum Gegenstand. Die von einer Mindermeinung in der Literatur (zB Schmidt-Räntsch, NJW 2005, 106, 108 f) vertretene Geschäftsausweitungstheorie passt bereits im Ausgangspunkt nicht. Diese betrifft insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsbeziehungen der Beteiligten in Dreiecksverhältnissen (bestehend aus Kreditnehmer, Kreditgeber und staatlichem Bürgschaftsgeber) im Fall einer unter Verletzung von Unionsrecht gewährten Beihilfe nach § 134 BGB nichtig sind (vgl. [X.], [X.], 926 Rn. 39, 44, 46, 49; [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 108 AEUV Rn. 17 f mwN). Der Veräußerung der Geschäftsanteile an der [X.] mit Vertrag vom 28. Oktober 2014 lag jedoch weder ein solches Mehrpersonenverhältnis noch eine Beteiligung staatlicher Stellen zugrunde.

4

Aus diesen Gründen kommt auch eine Vorlage des Senats an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 AEUV nicht in Betracht.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann     

  

Reiter     

  

Böttcher

  

Kessen     

  

Herr     

  

Meta

III ZR 85/22

26.01.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 7. April 2022, Az: 6 U 387/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. III ZR 85/22 (REWIS RS 2023, 570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 570

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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