Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. II ZB 27/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 601

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[X.] vom 28. November 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 57; [X.] §§ 51, 89; [X.] § 42 Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im Rahmen von [X.] allein von den Liquidatoren vertreten. Eine Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforder-lich. [X.], Beschluss vom 28. November 2005 - [X.] - OLG [X.]

[X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 28. November 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. Oktober 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des [X.] vom 17. Oktober 2002 wird [X.]. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger. [X.]: 2.700,00 • Gründe: [X.] Die Kläger sind Mitglieder der [X.], einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), die sich nach einer fehlgeschlagenen Um-wandlung in Liquidation befindet. Die Vollversammlung der [X.] fasste am 12. Juli 2002 mehrere Beschlüsse, gegen die sich die Kläger im Wege der [X.] wehren. Dabei haben sie beantragt, für den nicht bestehenden Aufsichtsrat der [X.] einen Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu bestellen. 1 - 3 - Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat ihm stattgegeben und dem [X.] übertragen, für die Beklagte einen Prozesspfleger zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Ent-scheidung. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Eine LPG i.L. werde zwar ge-mäß § 42 [X.] ([X.]) i.V.m. § 88 [X.] in der Regel durch die Liquidatoren allein vertreten. Das gelte aber nicht in Verfahren über die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung. Insoweit seien die Liquidatoren und der Aufsichtsrat gemeinsam zur Vertretung berufen. Das er-gebe sich aus § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.], auf den § 89 [X.] verweise, der wie-derum nach § 42 [X.] auf die LPG i.L. anwendbar sei. 4 2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 5 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass eine Genossenschaft gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] im Verfahren über eine Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung grundsätzlich von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gemeinsam vertreten wird und dass nach der Auflösung der Genossenschaft die Liquidatoren an die Stelle des Vorstands treten, sich dadurch aber gemäß § 89 [X.] an der Vertretungsbefugnis auch des Aufsichtsrats nichts ändert ([X.] 32, 114, 117 f.). Entgegen der Auffas-sung des [X.] gilt diese Vertretungsregelung aber nicht auch für die [X.] In der LPG i.L. sind vielmehr die Liquidatoren auch im Rahmen von [X.] allein zur Vertretung berufen. 6 - 4 - Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten im Falle der Auflösung und [X.] der LPG die Vorschriften der §§ 82 bis 93 [X.] entsprechend. Über die Verweisung in § 89 [X.] ist nach gefestigter Rechtsprechung wiederum § 51 [X.] auf die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung grund-sätzlich anwendbar ([X.] 126, 335; [X.].Urt. v. 20. September 2004 - [X.], [X.], 2186, 2189). Daraus ergibt sich indes nicht, dass auch die besondere Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] - Vertretung durch Liquidatoren und Aufsichtsrat - anwendbar sein muss, wie das Be-schwerdegericht annimmt. Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist viel-mehr im Zusammenhang der Systematik des [X.] zu le-sen, das in § 9 das Vorhandensein eines Aufsichtsrats anordnet. Für die LPG passt diese Regelung nicht, weil die LPG keinen Aufsichtsrat haben muss. 7 Ausdrücklich angeordnet ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht. Nach § 5 Abs. 4 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. der [X.], [X.]) hatte die LPG vielmehr nur eine Revisionskommission. Daran hat sich nach Inkraft-treten des [X.]es nichts geändert. Die LPG ist auch unter der Geltung dieses Gesetzes keine Genossenschaft im Sinne des [X.] ([X.] 122, 396, 397 f.), sondern eine Rechtsper-son eigener Art ([X.], [X.] 2000, 349, 353), auf die lediglich bestimmte Vorschriften des [X.] insoweit anwendbar sind, wie sie ihrem Regelungsgehalt nach auf die LPG passen. Die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, gehört hierzu nicht. Die LPG muss deshalb keinen Aufsichtsrat [X.]. Dann aber besteht erst Recht kein Anlass, eine solche Obliegenheit nur für den Fall der Liquidation vorzusehen. 8 Die Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist auch nicht da-hingehend anwendbar, dass an Stelle des Aufsichtsrats die [X.] - 5 - sion zur (Mit-)Vertretung in einem Anfechtungsprozess berufen ist. Eine [X.] Befugnis hat die Revisionskommission nach den für sie geltenden Vorschrif-ten nicht, und eine Ausdehnung ihres Aufgabenbereichs nach den für einen Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des [X.] ist ange-sichts des Umstandes, dass die LPG keine Genossenschaft ist, nicht veran-lasst. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte nach der fehlgeschlagenen Umwandlung noch eine Revisionskommission hat. [X.] Kurzwelly

[X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 O 997/02 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.]/03 -

Meta

II ZB 27/04

28.11.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. II ZB 27/04 (REWIS RS 2005, 601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 601

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