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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 310/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2007 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das tat-sächliche Vorbringen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist unsubstantiiert und im Übrigen im Hinblick auf die ihr obliegende Be-weislast für die Aufhebung des [X.] und das abredewidrige Ausfüllen des [X.] (§ 440 Abs. 2 ZPO) auch nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 136.564,59 •. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2005 - 17 O 353/05 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 [X.]/05 -
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18.09.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. XI ZR 310/06 (REWIS RS 2007, 1977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1977
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