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PDF anzeigen[X.]/99vom11. Januar 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2000 gemäß § 46Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom15. Juli 1999 und auf Entscheidung des [X.] gegenden landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß vom 27. September1999 werden zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls - in zwei Fällenvollendet, in zwei Fällen versucht - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht einge-legte, jedoch nicht rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten.Zu den Anträgen der Verteidigung vom 5. Oktober 1999 hat der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:"Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet, derjenigeauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision [X.] Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den [X.] 27. September 1999, mit dem die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 15. Juli 1999 als unzulässig verwor-- 3 -fen wurde, ist zulässig. Er wurde insbesondere binnen einer Woche nachZustellung des Beschlusses gestellt.Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Ange-klagten, Rechtsanwalt [X.], am 20. August 1999 wirksam gemäß § 145aAbs. 1 StPO zugestellt worden ([X.]. 896 d.A.). Die Zustellung, von [X.] Angeklagte unter formloser Übersendung des Urteils mit dem Zusatz,dass die förmliche Zustellung an den Verteidiger erfolgt, unterrichtet wurde,hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erstam 24. September 1999 begründet worden ist, hat das [X.] sie [X.] als unzulässig verworfen.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung [X.] ist bereits unzulässig. Der Antrag muss Angaben nicht nur überden Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls [X.] enthalten, damit das Revisionsgericht die Einhaltung der An-tragsfrist nach [X.] (§ 45 Abs. 1 StPO) prüfen kann.Daran fehlt es. Der Angeklagte trägt lediglich vor, er habe erst [X.]den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils anRechtsanwalt [X.] erfahren. Wann dies der Fall war, etwa am 24. Sep-tember 1999 bei dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt oder später, teiltder Beschwerdeführer nicht mit. Damit bleibt offen, ob die [X.] ist.Sollte der Vortrag des Angeklagten so zu verstehen sein, dass er erst mitder Zustellung des [X.] am 28. September 1999 vomZeitpunkt der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt [X.] erfahren habe,wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls un-- 4 -begründet. Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, dieFrist zur Revisionsbegründung einzuhalten. Sein Verteidiger Rechtsanwalt[X.] hatte ihm bereits mit Schreiben vom 19. Juli 1999 mitgeteilt, dass [X.] Revision einlegen und keine weitere Tätigkeit entfalten werde. [X.] hat der Angeklagte am 21. Juli 1999 selbst Revision eingelegt. Nachseinem Vortrag erhielt er am 25. August 1999 eine Abschrift des [X.]. Diese formlose Mitteilung war mit dem Hinweis verbunden, [X.] förmliche Zustellung an seinen Verteidiger erfolge. Da ihm der Lauf [X.] ab der förmlichen Zustellung des Urteils aus der [X.] bekannt war oder bekannt sein musste, hätte es ihm oble-gen, sich mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und den [X.] zu erfragen. Mit einem Tätigwerden seines Verteidigers konnteer nicht mehr rechnen. Darauf, dass die förmliche Zustellung an dem [X.] erfolgen würde wie die Aushändigung der Urteilsabschrift an ihn selbst,durfte er sich nicht verlassen. Er hat damit die von ihm zu fordernde Sorgfaltaußer Acht gelassen."Schäfer Maul [X.] Boetticher Schluckebier
Meta
11.01.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 615/99 (REWIS RS 2000, 3560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3560
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