Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 615/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3560

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom11. Januar 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2000 gemäß § 46Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom15. Juli 1999 und auf Entscheidung des [X.] gegenden landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß vom 27. September1999 werden zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls - in zwei Fällenvollendet, in zwei Fällen versucht - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht einge-legte, jedoch nicht rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten.Zu den Anträgen der Verteidigung vom 5. Oktober 1999 hat der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:"Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet, derjenigeauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision [X.] Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den [X.] 27. September 1999, mit dem die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 15. Juli 1999 als unzulässig verwor-- 3 -fen wurde, ist zulässig. Er wurde insbesondere binnen einer Woche nachZustellung des Beschlusses gestellt.Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Ange-klagten, Rechtsanwalt [X.], am 20. August 1999 wirksam gemäß § 145aAbs. 1 StPO zugestellt worden ([X.]. 896 d.A.). Die Zustellung, von [X.] Angeklagte unter formloser Übersendung des Urteils mit dem Zusatz,dass die förmliche Zustellung an den Verteidiger erfolgt, unterrichtet wurde,hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erstam 24. September 1999 begründet worden ist, hat das [X.] sie [X.] als unzulässig verworfen.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung [X.] ist bereits unzulässig. Der Antrag muss Angaben nicht nur überden Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls [X.] enthalten, damit das Revisionsgericht die Einhaltung der An-tragsfrist nach [X.] (§ 45 Abs. 1 StPO) prüfen kann.Daran fehlt es. Der Angeklagte trägt lediglich vor, er habe erst [X.]den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils anRechtsanwalt [X.] erfahren. Wann dies der Fall war, etwa am 24. Sep-tember 1999 bei dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt oder später, teiltder Beschwerdeführer nicht mit. Damit bleibt offen, ob die [X.] ist.Sollte der Vortrag des Angeklagten so zu verstehen sein, dass er erst mitder Zustellung des [X.] am 28. September 1999 vomZeitpunkt der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt [X.] erfahren habe,wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls un-- 4 -begründet. Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, dieFrist zur Revisionsbegründung einzuhalten. Sein Verteidiger Rechtsanwalt[X.] hatte ihm bereits mit Schreiben vom 19. Juli 1999 mitgeteilt, dass [X.] Revision einlegen und keine weitere Tätigkeit entfalten werde. [X.] hat der Angeklagte am 21. Juli 1999 selbst Revision eingelegt. Nachseinem Vortrag erhielt er am 25. August 1999 eine Abschrift des [X.]. Diese formlose Mitteilung war mit dem Hinweis verbunden, [X.] förmliche Zustellung an seinen Verteidiger erfolge. Da ihm der Lauf [X.] ab der förmlichen Zustellung des Urteils aus der [X.] bekannt war oder bekannt sein musste, hätte es ihm oble-gen, sich mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und den [X.] zu erfragen. Mit einem Tätigwerden seines Verteidigers konnteer nicht mehr rechnen. Darauf, dass die förmliche Zustellung an dem [X.] erfolgen würde wie die Aushändigung der Urteilsabschrift an ihn selbst,durfte er sich nicht verlassen. Er hat damit die von ihm zu fordernde Sorgfaltaußer Acht gelassen."Schäfer Maul [X.] Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 615/99

11.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 615/99 (REWIS RS 2000, 3560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3560

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 294/17 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in Strafsachen: Wiedereinsetzung eines psychisch Kranken in die Frist für die Beantragung einer Entscheidung …


3 StR 92/18 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist


4 StR 294/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 436/06 (Bundesgerichtshof)


Ss 325/01 - 153 - (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.