Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. VII ZR 10/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4771

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 10/01Verkündet am:23. Januar 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Januar 2003 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des15. Zivilsenats des [X.] vom 06. Dezember 2000 auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem öffentlichŒrechtlichenTrink-und Abwasserverband, restlichen Werklohn für den Bau eines Schmutz-wasserkanals.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt am 1. September 1993 [X.], das [X.] des Bauvorhabens [X.]auszuführen. Der Auftragist für den Beklagten von dem Verbandsvorsteher M. und dem Vorsitzenden derVerbandsversammlung L. unterzeichnet worden.In dem Leistungsverzeichnis sind drei Positionen ausdrücklich als Be-darfspositionen gekennzeichnet. Bei zahlreichen weiteren Positionen ist in der- 3 -Spalte "Gesamtpreis" das Kürzel "[X.]" eingetragen. Auch für diese [X.] die Klägerin nur die Einheitspreise und keinen Gesamtpreis in das [X.] eingetragen.Die Klägerin legte dem Beklagten während der Bauausführung insge-samt sieben Nachtragsangebote vor, deren Beauftragung und [X.] streitig sind. Die Schlußrechnung der Klägerin beläuft sich [X.]. Hieraus verlangt die Klägerin zuletzt noch 2.770.277,92 [X.] hat der Klägerin 1.886.691,50 DM sowie Zinsen zuge-sprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider [X.] hat das Berufungsgericht den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von2.088.045,26 DM und Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Für die Beurteilung des Falles ist das bis zum 31. Dezember 2001 gel-tende Recht maßgeblich (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).- 4 -I.1. [X.] hat durch Teilurteil entschieden. Es hat die [X.] der Parteien in Höhe von 2.088.045,26 DM für entscheidungsreifgehalten. Diesen Betrag hat es der Klägerin zugesprochen. Weitere [X.] zusammen 373.868,59 DM netto (= 429.948,88 DM brutto) hat das [X.] für nicht entscheidungsreif gehalten und implizit dem [X.].Zu dem danach verbleibenden Teil des geltend gemachten Anspruchs,der 252.283,78 DM ausmacht, hat das Berufungsgericht keine Entscheidunggetroffen. Einige Positionen hat das Berufungsgericht zwar entgegen seinerausdrücklichen Feststellung offenbar auch noch für entscheidungsreif gehalten,in der Sache geprüft und für unbegründet erachtet. Jedoch hat es eine [X.] hierzu nicht ausgesprochen. Diese Positionen machen im [X.] einen Teil des weder entschiedenen noch dem Schlußurteil vorbehaltenenRestes aus, zu dem weitere Ausführungen fehlen.2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die [X.] sind nicht gegeben. Außerdem hat das Berufungsgericht dennicht dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil des Rechtsstreits teilweise nicht [X.]) Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund undHöhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleichein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (§ 301 Abs. 1Satz 2 ZPO).b) Daran hat sich das Berufungsgericht nicht gehalten. Entschieden [X.] über einige der in der Schlußrechnung enthaltenen Positionen, die nur un-- 5 -selbständige Rechnungsposten der eingeklagten Forderung darstellen (vgl.[X.], Urteil vom 22. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 417, [X.], 251, 252 = [X.] 1999, 94, 95). Ein Grundurteil erlassen hat [X.] nicht.Der Tenor der angegriffenen Entscheidung enthält keinen Ausspruchzum Grund des gesamten geltend gemachten Anspruchs. Daß auch die Be-zeichnung des Berufungsurteils keinen Hinweis auf ein Grundurteil enthält, be-stätigt, daß an ein solches nicht gedacht worden ist. Den [X.] läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen [X.] und der Bezeichnung der Entscheidung ein Grundurteil über den streiti-gen Anspruch erlassen wollte.Allerdings finden sich in den Gründen Ausführungen zum [X.], die möglicherweise auch für den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teilgelten. Ob das insgesamt oder nur teilweise der Fall ist, bleibt angesichts derzahlreichen Nachträge zum ursprünglichen Vertrag ungewiß. Darüber hinaus istdie Annahme eines eigentlich beabsichtigten Grundurteils um so weniger ge-rechtfertigt, als sich nicht einmal mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellenläßt, wieweit das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil überhaupt [X.] wollte und entschieden hat. Seine Feststellung zum Umfang der [X.] stimmt nicht überein mit dem Teilbetrag, dessen [X.] Berufungsgericht geprüft hat. Die angesichts der Ausführungen zur [X.] Begründetheit einiger Teilposten naheliegende Teilabweisung der [X.]. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer der Klägerin stimmtnicht überein mit dem Restbetrag, der weder Gegenstand der [X.], noch dem Schlußurteil vorbehalten worden ist.- 6 -c) Danach kommen die von der Revisionserwiderung vorgeschlagenenBerichtigungen der Urteilsformel wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1ZPO) nicht in Betracht. Die für solche Berichtigungen nötige [X.]. Das gilt sowohl für das fehlende Grundurteil als auch für die fehlendeTeilabweisung.II.Für die erneute Verhandlung und Entscheidung des [X.] darauf hin, daß die angegriffene Entscheidung auch in der Sa-che einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme,daß der Beklagte bei Vertragsschluß am 1. September 1993 wirksam vertretenworden und ein Vertrag zustande gekommen [X.]) [X.] stellt zutreffend fest, daß der [X.] über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im [X.] inder seinerzeit geltenden Fassung sowie der Satzung des Beklagten nicht vondem Verbandsvorsteher und einem von der Verbandsversammlung [X.] unterzeichnet worden ist. Der neben dem [X.] war nicht von der Verbandsversammlung dazu bestimmt,verpflichtende Erklärungen mit zu unterzeichnen.b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen für die [X.] oder einer Genehmigung nicht.c) Der Beklagte ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben gehin-- 7 -dert, sich auf die nicht ordnungsgemäße Vertretung zu berufen. Der [X.] § 242 BGB kommt unter besonderen Umständen etwa dann in Betracht,wenn das für die Willensbildung zuständige Organ das Verpflichtungsgeschäftbilligt ([X.], Urteil vom 20. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1528= [X.], 363 f. = [X.] 1994, 123 f.). Eine solche Billigung ergibt sich [X.] dem Protokoll über die Zusammenkunft am 1. September 1993. [X.] für eine Billigung zu einem anderen Zeitpunkt sind nicht festgestellt.2. [X.] wird ferner zu beachten haben, daß sich [X.] bisherigen Begründung ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die[X.]-Positionen nicht rechtfertigen läßt.Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind für die [X.]ŒPositionenEinheitspreise vereinbart worden, die bei Ausführung der Leistungen grund-sätzlich in Rechnung zu stellen seien. Diese Ansicht wird von den [X.] nicht getragen und sie läßt wesentliches Auslegungsmaterial unberück-sichtigt. Bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen in öffentlichen Aus-schreibungen kommt es insbesondere auch darauf an, ob die verwendete [X.] von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifischen, techni-schen Sinn verstanden wird oder in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrs-üblich ist ([X.], Urteil vom 23. Juni 1994 - [X.], [X.], 625, 626= [X.] 1994, 222).Es ist verbreitet, mit der Abkürzung "[X.]" Eventualpositionen zu be-zeichnen, das heißt solche Vertragspositionen, bei denen bei [X.] nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die beschriebenen [X.] die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich werden. Die Entscheidungüber die Ausführung dieser Positionen trifft der Auftraggeber erst zu einem- 8 -späteren Zeitpunkt. [X.] hat nicht festgestellt, daß der [X.] die Ausführung dieser Eventualpositionen angeordnet hätte.Dafür, daß der Begriff [X.]-Position anders zu verstehen sei, führt dasBerufungsgericht lediglich an, daß mit Ausnahme von drei Positionen die weite-ren Teilleistungen ausdrücklich nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnetworden seien. Es würdigt den Umstand nicht, daß bei den im [X.] mit "[X.]" bezeichneten Positionen nur die jeweiligen Einheitspreise indas Leistungsverzeichnis eingetragen worden sind, daß ferner die Spalte mitden Gesamtpreisen freigeblieben ist und daß die [X.]ŒPositionen nicht in [X.] des Angebotes der Klägerin eingeflossen sind. In diesem Zusammen-hang wird das Berufungsgericht sich insbesondere auch mit dem von der [X.]n vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. vom [X.] auseinanderzusetzen haben.[X.]

Meta

VII ZR 10/01

23.01.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. VII ZR 10/01 (REWIS RS 2003, 4771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4771

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