Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. I ZR 147/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 128

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 147/98Verkündet am:14. Dezember 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle in dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 1In einer Werbung, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, bestimmte An-schaffungen bis zur bevorstehenden Eröffnung eines neuen Geschäftslokals deswerbenden Unternehmens zurückzustellen, liegt im allgemeinen weder eine pau-schale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber noch eine [X.].[X.], [X.]eil vom 14. Dezember 2000 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 8. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der 31. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 21. Oktober 1997 im Umfang der Aufhebungabgeändert.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die [X.] betreibt seit der Geschäftseröffnung am 17. April 1997 ein Einzelhandels-geschäft, in dem sie u.a. Haushaltsgeräte sowie Geräte der [X.] und Telekommunikation [X.] -Vor der Eröffnung ließ die Beklagte in der [X.] zwischen dem 1. und [X.] April 1997 in [X.]er Tageszeitungen eine Reihe von Anzeigen veröffentlichen.In einem Teil dieser Anzeigen empfahl der bekannte [X.]er Schauspieler [X.] dem Leser in rheinischer Mundart, bis zum 17. April bestimmte zum [X.] gehörende Geräte [X.], [X.], Autoradios, [X.],Mobiltelefone, Fernsehgeräte und Waschmaschinen [X.] nicht zu erwerben (z.B. [X.]: Bis 17.4. kein [X.] kaufe jon.fl). Der Name der [X.] war in die-sen Anzeigen nicht genannt; sie wiesen jedoch eine von Unternehmen der [X.] häufig verwendete Farbgestaltung (schwarze Schrift auf rotem Grund)auf:Andere Anzeigen legten [X.] [X.] unter Hinweis auf die Beklagte [X.] [X.] die Aufforderung in den Mund, ab 17. April die fraglichen Artikel zu erwer-ben (z.B. [X.] säht: Ab 17.4. Videokamera kaufe [X.] 4 -Der Kläger hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt einer pauschalenHerabsetzung als wettbewerbswidrig beanstandet. Da bei den in Rede stehendenGegenständen der Wettbewerb im wesentlichen über den Preis geführt werde,entnehme der Verkehr der Werbung, daß er ab dem 17. April den beworbenenGegenstand zu einem Preis erwerben könne, der unter dem der Konkurrenz liege.Der Kläger hat die Beklagte dementsprechend auf Unterlassung und auf [X.] Abmahnkosten in Anspruch genommen .Das [X.] hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in demfraglichen Werbeverhalten liege eine wettbewerbswidrige Marktstörung. Das Be-rufungsgericht hat die Verurteilung der [X.] im wesentlichen bestätigt, siejedoch auf eine Veröffentlichung der entsprechenden Anzeigen in [X.].Hiergegen wendet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Antragauf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die [X.] zurückzuweisen.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung als eine pauschaleHerabsetzung der Mitbewerber für wettbewerbswidrig gehalten. Ein entsprechen-der Unterlassungsanspruch setze voraus, daß die Werbung die Aussage enthal-te, die beworbene Ware sei [X.] etwa nach Preis und Qualität [X.] so nur bei dem wer-benden Unternehmen und nicht auch bei Mitbewerbern zu erhalten. Diese Vor-aussetzung liege ersichtlich vor.Die Anzeigen, in denen von einem Erwerb der fraglichen Geräte vor dem17. April abgeraten werde, enthielten durchweg die Aussage, das werbende Un-ternehmen biete die Geräte ab dem genannten Datum zu einem günstigeren Preisals sämtliche in Betracht kommenden Mitbewerber an. Denn das [X.] des [X.] wegen einer Neueröffnung sei nur dann sinn-voll, wenn die fraglichen Produkte in dem zu eröffnenden Geschäft günstiger zuhaben seien als bei der Konkurrenz. Aufgrund des anonymen Charakters der [X.] werde deutlich, daß sie nicht zur Herausstellung der eigenen Leistung [X.] diene; vielmehr werde der Eindruck verstärkt, daß sie sich gezielt ge-gen die Konkurrenten, und zwar gegen sämtliche Anbieter entsprechender Warenim [X.]er Raum richte.Auch in den Anzeigen, in denen ein Erwerb der fraglichen Geräte ab dem17. April empfohlen werde, liege eine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber.Denn diese Inserate würden vom Verkehr als Folgewerbung erkannt, die das [X.] über den unbekannten Werbetreibenden auflöse. Die Werbung knüpfe damitunmittelbar an die erste Werbung an, indem sie sage, wo der bislang zurückge-stellte Kauf zu tätigen sei.- 6 -II.Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen[X.] soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist [X.] zur Aufhebung des [X.] und zur vollständigen Abweisung der Klage.1.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der [X.] Werbung keine wettbewerbswidrige pauschale Herabsetzung nach § 1UWG.a)Im Streitfall ist nicht die gesetzliche Neuregelung über die vergleichendeWerbung in § 2 UWG anzuwenden (zur nunmehr in § 2 UWG umgesetzten [X.]/[X.] vgl. [X.]Z 138, 55 [X.] Testpreis-Angebot; [X.], [X.]. v. 23.4.1998[X.] [X.], [X.], 69 = [X.], 1065 [X.] Preisvergleichsliste II; [X.]Z139, 378 [X.] Vergleichen Sie; [X.], [X.]. v. 25.3.1999 [X.] I ZR 77/97, [X.],1100 = [X.], 1141 [X.] Generika-Werbung). Denn die beanstandete [X.] die Mitbewerber oder die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungenweder unmittelbar noch mittelbar erkennbar. Um dieses Merkmal zu erfüllen, mußeine Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber ge-richtet sein, daß sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrs-kreise förmlich aufdrängt (vgl. [X.] [X.], 1100, 1101 [X.] Generika-Wer-bung; ferner [X.], [X.]. v. 5.12.1996 [X.] I ZR 203/94, [X.], 539, 540 = [X.], 709 [X.] Kfz-Waschanlagen). Je größer der Kreis der in Betracht kommendenMitbewerber ist, desto geringer wird dabei die Neigung der Leser sein, eine [X.] gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die vonihr allenfalls pauschal erfaßt werden.Im Hinblick auf die große Zahl von Anbietern entsprechender Leistungen im[X.]er Raum kann danach im Streitfall nicht von einer Werbung ausgegangenwerden, die die betroffenen Mitbewerber erkennbar macht (§ 2 Abs. 1 UWG).- 7 -b)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstandeteWerbung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzungungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig angesehen wer-den.Für eine solche rechtliche Prüfung ist trotz der neuen Bestimmung des § 2Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur [X.] bezieht sich allein auf Werbung, die einen Mitbewerber erkennbarmacht. Fehlt es an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler Herabset-zung die bisherigen Grundsätze (vgl. [X.] [X.], 1100, 1102 [X.] Generika-Werbung; ferner zu diesen Grundsätzen [X.], [X.]. v. 2.5.1996 [X.] I ZR 108/94,GRUR 1996, 983, 984 = [X.], 549 [X.] Preistest I; [X.], [X.]., § 1 [X.]. 350 ff.). Es kommt mithin darauf an, ob die angegriffene [X.] sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält [X.] eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt (vgl. [X.],[X.]. v. 7.11.1996 [X.] I ZR 183/94, [X.], 227, 228 = [X.], 182 [X.] Aus-sehen mit Brille). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn zu den mit jedem Werbe-vergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Um-stände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwer-tend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. [X.] [X.], 1100, 1102 [X.]Generika-Werbung; ferner zur Frage der Herabsetzung bei der vergleichendenWerbung [X.]Z 139, 378 ff. [X.] Vergleichen Sie).Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen im [X.] seien, kann nicht beigetreten werden. Denn weder in der ersten noch in derzweiten Variante kann der beanstandeten Werbung überhaupt eine Aussage überdie Mitbewerber der [X.] oder die von ihnen angebotenen Produkte ent-nommen werden. Insbesondere enthält sie auch keine verdeckte Behauptung des- 8 -Inhalts, daß die Produkte aus den beworbenen Gattungen nach der Geschäftser-öffnung bei dem inserierenden Unternehmen günstiger angeboten würden als beider Konkurrenz. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe [X.] in dieser Weise, ist erfahrungswidrig.Mit einer Werbung, mit der ein Unternehmen die baldige Eröffnung einesneuen Geschäfts ankündigt, verfolgt es [X.] legitimerweise [X.] immer auch das nahe-liegende Ziel, die Verbraucher dazu zu bewegen, einen bestehenden Anschaf-fungswunsch noch bis zum Datum der Eröffnung zurückzustellen. Eine Aussagedarüber, weshalb sich das Warten auf die Neueröffnung für den Verbraucher loh-nen wird, enthält eine solche Werbung nicht. Ein Vorteil mag in den günstigenPreisen, kann aber auch in anderen Punkten [X.] etwa in der großen Auswahl oderin einer kompetenten Beratung [X.] liegen. Selbst wenn ein Unternehmen keinerleiderartige Vorteile aufzuweisen hätte, wäre es ihm unbenommen, auf eine bevor-stehende Eröffnung hinzuweisen. Eine pauschale Herabsetzung der Mitbewerberwäre jedenfalls mit einer solchen Werbung für eine Neueröffnung niemals [X.].Denkbar ist es allerdings, daß eine konkret auf die Beklagte als Unterneh-men der [X.] hinweisende Werbung dem Leser den Eindruck [X.] vermittelt, falls [X.] wofür im [X.] keine Anhaltspunkte bestehen [X.] Unternehmen dieser Gruppe generell für ihrepreisgünstigen Angebote bekannt wären. Aber auch dann wäre mit dem [X.] eine bevorstehende Neueröffnung eines [X.] keine pauschale Her-absetzung der Mitbewerber verbunden.Allerdings gehen die beanstandeten Anzeigen der ersten Serie ([X.] säht:Bis 17.4. kein ... kaufe jon.fl) über den Hinweis auf eine bevorstehende [X.] -nung hinaus, indem sie ausdrücklich dazu auffordern, entsprechende Anschaf-fungen bis zum Eröffnungsdatum zurückzustellen. Den Anzeigen kann aber [X.] noch keine pauschal herabsetzende Aussage über andere Anbieter derentsprechenden Waren entnommen werden. Denn sie sprechen nur das aus, waskonkludent mit jeder Ankündigung einer bevorstehenden Neueröffnung zum [X.] gebracht wird, daß es sich nämlich empfehle, geplante Anschaffungen nochfür ein paar Tage zurückzustellen. Nur weil die ausdrückliche Aussage genaudem entspricht, was unausgesprochen mit jeder Eröffnungswerbung gesagt wird,sieht der Verkehr in der beanstandeten Werbung auch einen Hinweis auf einebevorstehende Neueröffnung.2.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung können die bean-standeten Anzeigen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 [X.] Marktstörung untersagt werden.Die Revisionserwiderung sieht [X.] dem [X.] folgend, das sein [X.] [X.]eil auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat [X.] in den ersten sieben Anzei-gen (z.B. [X.] säht: Bis 17.4. kein [X.] kaufe jon.fl) eine einem Boykott-aufruf gleichkommende Aufforderung, die näher bezeichneten Gegenstände in demangegebenen [X.]raum schlechthin nicht zu kaufen. Würden die Verbraucher [X.] so dieRevisionserwiderung [X.] eine solche Aufforderung befolgen, käme der gesamte [X.] auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Dauer ihrerGeltung zum Erliegen. Diese Beurteilung vermag der [X.] nicht zu teilen.Eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung ist nach der Recht-sprechung des [X.] gegeben, wenn ein für sich genommen [X.], aber doch bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbin-dung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr be-- 10 -gründet, der Leistungswettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße einge-schränkt (vgl. [X.]Z 114, 82, 84 [X.] Motorboot-Fachzeitschrift; [X.], [X.]. [X.] [X.] I ZR 128/98, [X.], 80, 81 = [X.], 1394 [X.] ad-hoc-Mel-dung). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, daß die Werbung im Streitfall einesolche ernstliche Gefahr begründet hätte. Ungeachtet ihres ins [X.] ge-zogenen Charakters sieht der verständige Durchschnittsverbraucher in der [X.], bis zu einem etwa vierzehn Tage später liegenden [X.]punkt gewisseAnschaffungen zurückzustellen, keine zu befolgende Anordnung, sondern [X.] die Empfehlung, einen bestehenden Bedarf bei einem bestimmten Un-ternehmen zu decken. Ebensowenig wie eine solche Aufforderung (z.B. fiWennSie eine Waschmaschine benötigen, kaufen Sie sie bei uns!fl) dazu führt, daß [X.] der Mitbewerber zum Erliegen kommt, geht eine derartige Wirkung vonder beanstandeten Empfehlung aus.3.In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat sich die Revisionser-widerung zur Begründung des ausgesprochenen Verbots schließlich noch auf [X.] eines übertriebenen Anlockens gestützt und die Ansicht vertreten,in der Berufung auf die fiKultpersönlichkeit [X.] liege [X.] jedenfalls in[X.], wo dieser Schauspieler besonders verehrt worden sei [X.] eine unsachlicheBeeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Abnehmer. Dem vermag der [X.]nicht beizutreten. Unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens kanneine Werbung zu untersagen sein, wenn dem Umworbenen ein Geschenk odereine sonstige Vergünstigung in Aussicht gestellt und dadurch eine so starke [X.] auf ihn ausgeübt wird, daß die Rationalität der Nachfrageentschei-dung verdrängt wird ([X.], [X.]. v. 26.3.1998 [X.] I ZR 231/95, [X.], 1037,1038 = [X.], 727 [X.] Schmuck-Set; [X.]. v. 26.3.1998 [X.] I ZR 222/95, [X.], 256, 257 = [X.], 857 [X.] 1.000 DM Umwelt-Bonus). Außerhalb solcherFormen der Wertreklame kann die unsachliche Beeinflussung der [X.] -scheidung auch in ganz bestimmten anderen Fallkonstellationen [X.] etwa in [X.] von Angstvorstellungen der Umworbenen [X.] eine [X.] begründen. Dagegen läßt sich § 1 UWG kein allgemeines Sachlich-keitsgebot entnehmen. Insbesondere ist es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht un-bedenklich, wenn sich die Werbenden zur Unterstreichung ihrer Werbeaussagebekannter Persönlichkeiten in der Erwartung bedienen, deren gutes Image werdedie Wertschätzung des beworbenen Produkts positiv [X.] ein Unterlassungsanspruch des [X.] unter keinem denkbarenGesichtspunkt besteht, kommt es auf die Frage nicht an, ob die Wiederholungs-gefahr im Streitfall durch Unterwerfungserklärungen entfallen war.[X.] ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben, soweit das Berufungs-gericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Auf die Berufung der [X.]ist die Klage insgesamt abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmann[X.] Bornkamm [X.]

Meta

I ZR 147/98

14.12.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. I ZR 147/98 (REWIS RS 2000, 128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 128

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