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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der [X.] Zuhälterei u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 25. Juli 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 21. Fe-bruar 2001 wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-fen, weil das von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des[X.]s eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO nicht begründet wurde. Die Begründungsfrist begann mit der [X.] angefochtenen Urteils an den Verteidiger Rechtsanwalt [X.]am [X.] und endete mit dem 12. Februar 2001. Innerhalb dieser Frist gingeine Revisionsbegründung nicht ein.Die am 15. März 2001 eingegangene, vom Angeklagten selbst verfaßteRevisionsbegründung vom 11. März 2001 genügt nicht den [X.] § 345 Abs. 2 StPO, weil sie nicht von dem Verteidiger oder einem Rechts-anwalt unterzeichnet ist und auch nicht zu Protokoll der [X.] für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sindnicht erkennbar.[X.] [X.]Rothfuß
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 2 StR 219/01 (REWIS RS 2001, 1768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1768
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