Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. 2 StR 66/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3217

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom14. März 2001in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Betrugs infünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.] Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht [X.] und diese in der Folge mit einem von ihm selbst abgefaßten Schrei-ben in [X.] Sprache begründet. Mit Beschluß vom 15. Dezember 2000hat das [X.] sie als unzulässig verworfen, weil weder Revisionsanträgegestellt noch eine Revisionsbegründung fristgemäß abgegeben waren. [X.] seinen Verteidigern am 21. Dezember 2000 zugestellten Beschluß hater mit Schreiben vom 21. Dezember 2000, bei dem [X.] eingegangenam 10. Januar 2001, auf die von ihm abgegebene [X.] hin-gewiesen und erklärt, daß ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen.Das als Antrag auf Entscheidung des [X.] ist nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung deslandgerichtlichen Beschlusses eingegangen. Der Antrag ist deshalb unzuläs-sig, er wäre im übrigen auch unbegründet, weil die Revision nicht in der Form- 3 -des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Danach kann die Revision nur ineiner von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.[X.]Detter [X.] Elf

Meta

2 StR 66/01

14.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. 2 StR 66/01 (REWIS RS 2001, 3217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3217

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.