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PDF anzeigen[X.]/01vom14. März 2001in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Betrugs infünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.] Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht [X.] und diese in der Folge mit einem von ihm selbst abgefaßten Schrei-ben in [X.] Sprache begründet. Mit Beschluß vom 15. Dezember 2000hat das [X.] sie als unzulässig verworfen, weil weder Revisionsanträgegestellt noch eine Revisionsbegründung fristgemäß abgegeben waren. [X.] seinen Verteidigern am 21. Dezember 2000 zugestellten Beschluß hater mit Schreiben vom 21. Dezember 2000, bei dem [X.] eingegangenam 10. Januar 2001, auf die von ihm abgegebene [X.] hin-gewiesen und erklärt, daß ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen.Das als Antrag auf Entscheidung des [X.] ist nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung deslandgerichtlichen Beschlusses eingegangen. Der Antrag ist deshalb unzuläs-sig, er wäre im übrigen auch unbegründet, weil die Revision nicht in der Form- 3 -des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Danach kann die Revision nur ineiner von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.[X.]Detter [X.] Elf
Meta
14.03.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. 2 StR 66/01 (REWIS RS 2001, 3217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3217
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