Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2019, Az. 8 B 58/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 1010

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Apotheke; Arzneimittelgroßhandel; Bemessung des Beitrags zur Landesapothekerkammer


Gründe

1

Der Kläger betreibt eine Apotheke. Er wendet sich gegen die Einbeziehung des Umsatzes aus seinem [X.] in die Bemessung des Beitrags zur beklagten [X.] für das Jahr 2013. Seine Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Nach Auffassung des [X.] steht der angegriffene Beitragsbescheid in Einklang mit der Beitragsordnung der Beklagten, dem [X.] und mit Verfassungsrecht. Der Kläger habe sämtliche der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Umsätze aus dem Betrieb seiner Apotheke erzielt. Seine Tätigkeiten im Einzelhandel und im Großhandel seien rechtlich nicht voneinander getrennt. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verpflichte die Beklagte nicht, Umsätze aus einem Großhandelsbetrieb im Rahmen des Beitragsmaßstabes zu privilegieren oder sie beitragsfrei zu stellen. Die Berücksichtigung des Großhandelsumsatzes halte sich im Rahmen ihrer Befugnis zur typisierenden Beitragsbemessung. Soweit das [X.] die uneingeschränkte Berücksichtigung der Leistungskraft von [X.] aus einer verbandsfremden Tätigkeit bei der Beitragsbemessung beanstandet habe, sei der Kläger nicht mit einem solchen Mischbetrieb vergleichbar. Die angegriffene Beitragsbemessung verletze auch nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit habe sich die Beklagte in den Grenzen ihres Satzungsermessens gehalten und ausschließlich auf die Zugehörigkeit der Umsätze zum Apothekenbetrieb abgestellt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit zwinge sie nicht zur gesonderten Behandlung der Umsätze aus dem [X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

3

Die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Divergenz hat der Kläger nicht dargetan.

4

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder ein anderes Divergenzgericht aufgestellt haben, genügt den [X.] einer [X.] nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 [X.] - [X.] 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).

5

Nach diesem Maßstab hat der Kläger eine Divergenz nicht dargelegt. Er macht geltend, das angegriffene Berufungsurteil weiche vom Urteil des [X.]s vom 3. September 1991 - 1 [X.] 24.88 ([X.] 451.45 § 73 HwO Nr. 1) - ab. Dieses Urteil sieht einen für die Bemessung der Beiträge zu einer Handwerksinnung maßgeblichen Vorteil des Beitragspflichtigen aus der sachlichen Zweckbestimmung der Innung nur als gegeben an, wenn zwischen der Aufgabe der Innung und der für die Beitragsbemessung herangezogenen Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes ein Zusammenhang bestehe. Dies setze eine Leistungsfähigkeit aufgrund eines Gewerbes voraus, dessen vorteilsbegründende Förderung Aufgabe der Innung sei. Aus einer innungsfremden Tätigkeit dagegen erwachse [X.] kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 [X.] 24.88 - [X.] 451.45 § 73 [X.] Nr. 1 S. 5 f.).

6

Der Kläger bezeichnet keinen das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der von diesem Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abwiche. Er beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht eine den "[X.]" vergleichbare Situation des [X.] verneint hat, und somit allein die Anwendung von Rechtssätzen aus der zitierten Entscheidung. Das Berufungsgericht bezieht sich ausdrücklich auf das Urteil des [X.]s vom 3. September 1991. In Anwendung der darin niedergelegten Grundsätze nimmt es einen vorteilsbegründenden Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des [X.] aus seiner [X.] und der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Gesamtinteresse ihrer Mitglieder an, weil auch diese Umsätze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt worden seien ([X.] Rn. 28). Diese tatsächliche Feststellung hält der Kläger für unzutreffend, ohne sie jedoch mit Verfahrensrügen anzugreifen. Mit seiner abweichenden Würdigung kritisiert er allein die Rechtsanwendung des [X.].

7

Soweit er meint, das Berufungsurteil fordere zu Unrecht eine rechtliche Trennung zwischen dem für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Betriebsteil und demjenigen Betriebsteil, dessen Umsätze außer Betracht bleiben müssen, ist dem Urteil eine solche generelle Anforderung nicht zu entnehmen. Unabhängig davon verhält sich das Urteil des [X.]s vom 3. September 1991 nicht zu der Frage, ob die Nichtberücksichtigung einer Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines [X.] bei der Beitragsbemessung stets die rechtliche Trennung seiner Tätigkeitsbereiche voraussetzt. Es stellt vielmehr auf den materiellen Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeiten eines "[X.]" mit der Aufgabe des Verbandes ab, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, und verneint ihn im konkreten Fall.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

8 B 58/19

28.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 5. Februar 2019, Az: 4 A 29/17, Urteil

Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2019, Az. 8 B 58/19 (REWIS RS 2019, 1010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1010

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 C 11/15 (Bundesverwaltungsgericht)

IHK-Beitrag einer überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Klinik


8 B 86/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente


2 B 27/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Unterbrechung der Verjährung von Besoldungsansprüchen; Antrag; Widerspruch


3 B 28/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Ernstlicher Zweifel kein Revisionszulassungsgrund


4 BN 27/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.