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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:211016[X.]ANWZ.[X.].3.16.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 3/16
vom
21. Oktober 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 21.
Oktober 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der
[X.]eschwerdeführerin
gegen den [X.]sbeschluss vom 28. Juli 2016 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 28. Juli 2016 die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.]s [X.] vom 16.
Februar 2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die [X.]eschwerdeführerin mit ihrem als Anhörungsrüge auszulegenden Schriftsatz vom 30. August 2016.
2. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes Vorbringen der
[X.]eschwerdeführerin
übergangen und deren
rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der [X.] hat die mit der [X.]eschwerde vorgebrachten Argumente geprüft, aus den im [X.]eschluss vom 28.
Juli 2016 genannten Gründen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die [X.]eschwerdeführerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag wiederholt und vertieft, vermag dies die Anhörungsrüge nicht zu begründen.
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3. Soweit mit dem Schriftsatz vom 30. August 2016 nicht nur eine Anhörungsrüge der [X.]eschwerdeführerin, sondern auch eine [X.]eschwerde des Klägers gegen die Versagung der [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe durch den [X.] eingelegt werden sollte, wäre eine solche [X.]eschwerde aus den im [X.]eschluss vom 28. Juli 2016 genannten Gründen nicht zulässig. Gemäß § 112c Abs. 1 [X.]RAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des [X.]s im Prozesskostenhilfeverfahren nicht mit der [X.]eschwerde angefochten werden.
[X.]
[X.]ünger
Remmert
Schäfer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2016 -
1 [X.] 2/16 -
3
Meta
21.10.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2016, Az. AnwZ (B) 3/16 (REWIS RS 2016, 3547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3547
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