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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:090317[X.]ANWZ.[X.].1.17.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 1/17
vom
9. März 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: [X.]eschwerde gegen die Feststellung der Klagerücknahmefiktion
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk
am
9. März 2017
beschlossen:
Die [X.]eschwerde des [X.]eschwerdeführers gegen den
[X.]eschluss des II. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des [X.]eschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der [X.]eschwerdeführer wandte sich mit seiner Klage gegen den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 8. Juli 2015, mit dem sie seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 forderte der [X.] den Kläger unter Hinweis auf die Rechts-folgen gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, die Klage zu betreiben. Mit [X.]eschluss vom 7. April 2016 hat der [X.] festgestellt, dass die Klage gem. §
92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt, und das Verfahren gem. §
92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2016 hat der Kläger gegen den [X.]eschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, [X.]eschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3.
Mai 2016 begründet.
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II.
Die [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Der [X.]eschluss gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückge-nommen gilt, ist unanfechtbar. Der Streit über die Wirksamkeit der Rücknah-mefiktion ist im Wege eines in erster Instanz zu stellenden Antrags auf Fortset-zung des Verfahrens auszutragen.
Die für den Einstellungsbeschluss in § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausdrück-lich geregelte Unanfechtbarkeit ist, wenngleich sich dies nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, auch auf den [X.] nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu beziehen. Der [X.] ersetzt aus Gründen der Rechtsklarheit lediglich die Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung. Der innere Grund dafür, dass der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der nämlichen Instanz zu führen ist, liegt darin, dass bei unwirksamer Rücknahme das Verfahren dort noch anhän-gig ist. Diese [X.] stellt sich prozessual gesehen bei der Rück-nahmefiktion nicht anders als bei der Rücknahmeerklärung. In beiden Fällen ist es geboten, über die [X.] zunächst in der Instanz selbst unter [X.]erücksichtigung der gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Argumente durch Fortsetzung des Verfahrens zu befinden. Eine zusätzliche selbständige An-fechtbarkeit des [X.]es nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist daneben nicht geboten. Vielmehr würde eine isolierte Anfechtbarkeit die Klage-rücknahmefiktion und deren Wirkung unnötig komplizieren und den mit der Rücknahmefiktion gewollten [X.]eschleunigungs-
und Entlastungseffekt nachhaltig in Frage stellen ([X.], [X.], 897, 898; [X.], [X.], 896, 897; [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl., § 92 Rn. 26, 28; [X.]/
[X.], VwGO, 4. Aufl., § 92 Rn. 42, 48; im Ergebnis ebenso [X.]VerfG, 2
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NVwZ 1998, 1173; Eyermann/[X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn.
19, 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Oktober 2014, §
92 Rn. 77).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO.
Kayser
[X.]ünger
Remmert
Kau
Merk
Vorinstanz:
AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 07.04.2016 -
II AGH 13/15 -
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Meta
09.03.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. AnwZ (B) 1/17 (REWIS RS 2017, 14366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14366
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 1/17 (Bundesgerichtshof)
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassungswiderrufs: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung der Klagerücknahmefiktion
AnwZ (Brfg) 6/10 (Bundesgerichtshof)
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AnwZ (Brfg) 17/18 (Bundesgerichtshof)
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