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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.45.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 45/15
vom
18. September 2017
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen anwaltlicher Werbung
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Bünger und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt
Dr. Wolf
am 18.
September 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des
[X.]
gegen das
[X.]surteil
vom 3.
Juli 2017
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der [X.] hat mit Urteil vom 3. Juli 2017, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 1.
[X.]s des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 29.
Mai
2015
zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der [X.] hat kein zu
berücksichti-gendes entscheidungserhebliches Vorbringen des
[X.]
übergangen und dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.
1
2
-
3
-
Der [X.] hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Kayser
Bünger
Remmert
Schäfer
Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.05.2015 -
1 [X.] 15/15 -
3
Meta
18.09.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2017, Az. AnwZ (Brfg) 45/15 (REWIS RS 2017, 5224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5224
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