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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. April 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. April 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu [X.] und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der [X.]. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Im ersten Fall hat das [X.] die gegen den unbestraften, in [X.] Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten verhängte [X.] von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe dem Strafrah-men des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Dabei war das [X.] derÜberzeugung, daß angesichts der Voraussetzungen des § 21 StGB und ei-- 3 -ner besonders kurzen Dauer des gewaltsam erzwungenen [X.] Um-stände vorlägen, welche die Annahme eines minder schweren Falles [X.]; das Gesetz kenne indes —keinen minder schweren Fall des § 177Abs. 2 StGBfl. Damit hat das [X.] die Strafrahmenmöglichkeiten des§ 177 StGB n.F. nicht vollständig zutreffend erfaßt. Wenn der Tatrichter trotzVorliegens eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB wegen [X.] schuldmildernder Umstände den Strafrahmen des § 177 Abs. 2Satz 1 StGB verwirft und so zum Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ge-langt, ist es nicht ausgeschlossen, die Tat bei schuldmildernden [X.] ganz außergewöhnlichem Ausmaß sogar als minder schweren Fall ge-mäß § 177 Abs. 5 erster Halbsatz StGB zu beurteilen ([X.]R StGB § 177Abs. 5 [X.] 1; vgl. auch [X.] bei Pfister NStZ-RR 1999, 355;soweit der Kommentierung von Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 177Rdn. 35 Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wäre dies unzutreffend,vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2000 [X.] 5 StR 30/00 [X.]). Daß das [X.]bei zutreffender Sicht dieser Strafrahmenauswahl einen minder schwerenFall angenommen oder sich jedenfalls nicht entsprechend § 50 StGB an [X.] weiteren Verschiebung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB gemäߧ§ 21, 49 Abs. 1 StGB gehindert gesehen und infolgedessen möglicherwei-se eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte, läßt sich nicht ausschließen.Der Senat schließt ferner nicht aus, daß die Einsatzstrafe von fünf [X.] sechs Monaten Freiheitsstrafe für den zweiten Fall auf eine Abstufungzu der für den ersten Fall verhängten Sanktion zurückgeht und bei derengeringerer Bemessung aufgrund zutreffender Sicht der in Betracht kommen-den Strafrahmen ihrerseits milder bemessen worden [X.] 4 -Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem [X.] nicht. Der neue Tatrichter wird Einzelstrafen und Gesamt-strafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dieallenfalls durch neue widerspruchsfreie zu ergänzen sind, zu treffen haben.[X.] [X.] Raum
Meta
04.04.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. 5 StR 103/00 (REWIS RS 2000, 2618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2618
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