Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 405/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1089

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[X.] StR 405/02vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. Mai 2002 im Strafaus-spruch aufgehoben.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Jugendkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-beziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus einem amtsgerichtlichenUrteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monatenverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicherÜberprüfung nicht stand.Die [X.], die das Geschehen rechtlich zutreffend als Vergewal-tigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB würdigt,hat einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 (2. Halbs.) StGB verneint- 3 -und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des§ 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die Erwägungen, mit welchen das [X.] minder schweren Falles abgelehnt worden sind, begegnen [X.] rechtlichen Bedenken.Die [X.] hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, obder [X.] anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für [X.] der Tat und des [X.] in Betracht kommender Umstände vorzuneh-men ist. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat sie u.a. als "gravierendenAspekt" zu Lasten des nicht vorbestraften Angeklagten, der "die Tat aus ver-letzter Liebe heraus begangen hat", berücksichtigt, daß dieser durch sein [X.] bei dem 14jährigen Tatopfer "ein bis heute andauerndes Gefühl vonEkel erzeugt" hat. Es ist zu besorgen, daß die [X.] diesen Auswirkun-gen der Tat rechtsfehlerhaft ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Den [X.] ist nämlich zu entnehmen, daß sich dieser Ekel auf die [X.] Angeklagten beschränkte, nicht aber prägend für das weitere Sexualver-halten der Geschädigten war. So führt das [X.] im Rahmen der [X.] im engeren Sinn aus, daß das Opfer das Geschehen "inzwischeneinigermaßen verkraftet zu haben scheint". Diese Wertung ist in Einklang zubringen mit den Angaben der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung [X.], ihr komme es überhaupt nicht auf eine Bestrafung des Angeklagten an,ihr würde eine Entschuldigung reichen. Unverständnis zeigte sie nur dafür, daßder Angeklagte behaupte, sie lüge; die Tat bezeichnete sie als "[X.] sie schnell vergessen wolle ([X.] führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nichtausschließen, daß die [X.] ohne den aufgezeigten Wertungsfehler- 4 -trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 StGB einenminder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen oder sonst auf einemildere Strafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als das [X.] sowohlbei der [X.] als auch bei der Strafzumessung im engerenSinne zu Recht eine Vielzahl gewichtiger Umstände als strafmildernd angeführthat.Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen sindrechtsfehlerfrei getroffen worden und können, da lediglich ein Wertungsfehlervorliegt, bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzendeFeststellungen sind zulässig.Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Fallesnach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bejahen, wird er, da wegen des vollzogenenOralverkehrs zugleich ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist,zu berücksichtigen haben, daß Abs. 2 einen schärferen Strafrahmen als Abs. 52. Halbs. vorsieht. Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens desAbs. 5 2. Halbs., so wird er, um [X.] zu vermeiden, die Un-tergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was [X.] eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die- 5 -Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen(vgl. [X.], 419 und 2001, 646; [X.], 9).Tepperwien [X.]

Meta

4 StR 405/02

22.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 405/02 (REWIS RS 2002, 1089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1089

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