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PDF anzeigen [X.]/05
vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2005 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme derje-nigen zur Schuldfähigkeit, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet. - 3 - Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt jedoch zur [X.].
Das [X.] hat bei der Strafzumessung zunächst geprüft, ob [X.] die Annahme minder schwerer Fälle nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre) rechtfertigen. Dies hat es jeweils für sich gesehen mit [X.] Begründung verneint. Im Anschluß hat es die Anwendbarkeit des § 46 a StGB bejaht, von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Be-messung der Einzelstrafen den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten) zugrunde gelegt. Hierbei hat das [X.] jedoch [X.] wie die Revision zu Recht rügt - nicht bedacht, daß das Vorliegen eines ver-typten [X.] bereits für sich allein oder [X.] was hier aus-schließlich in Betracht kommt - zusammen mit den festgestellten sonstigen [X.] einen minder schweren Fall begründen kann (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 50 Rdn. 4 ff.).
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt dem Antrag des [X.] entsprechend zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß der Mangel sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der verhängten Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe keinen näheren Aufschluß - 4 - darüber geben, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Angeklagte dem Tatopfer gegenüber um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat.
Tepperwien
Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
07.06.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 4 StR 173/05 (REWIS RS 2005, 3264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3264
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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