Bundessozialgericht, Urteil vom 05.12.2017, Az. B 12 KR 11/15 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 1288

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellte Rechtsanwältin - angestellte Verwaltungsjuristin- Aufgabe der Rechtsanwaltszulassung - fortdauernde Beschäftigung - Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und Fortführung als freiwilliges Mitglied - Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber - Wirksamkeit einer früheren Befreiung - Eintritt von Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen des § 231 S 1 SGB 6 aF)


Tenor

Die Revisionen der Beigeladenen zu 5. und 7. gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2015 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) wegen [X.] Beschäftigung der Beigeladenen zu 5. und 7. für die [X.] vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2007.

2

Die Beigeladenen zu 5. und 7. waren bei dem klagenden [X.] (früher [X.]; im Folgenden: Klägerin) als Volljuristen in der Funktion eines [X.]s bei der Bearbeitung von Asylanträgen angestellt. Sie verfügten bei Aufnahme der Tätigkeit jeweils über eine [X.]sentscheidung der [X.] als Rechtsvorgängerin der beklagten [X.] Rentenversicherung Bund.

3

Der Beigeladene zu 5. war seit September 1989 Pflichtmitglied in der [X.] Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und nahm im Oktober 1989 eine Beschäftigung bei dem [X.] auf. Er wurde durch Bescheid vom 26.1.1990 mit Wirkung vom 1.10.1989 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Kläger hatte im Antrag auf [X.] als Arbeitgeber den [X.] angegeben. Seine Beschäftigung für die Klägerin begann im Dezember 1990 und dauerte noch an, als er seine Rechtsanwaltszulassung im März 1996 zurückgab. Im streitigen [X.]raum bestand eine freiwillige Mitgliedschaft bei der [X.] Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Die Beigeladene zu 7. nahm im Oktober 1990 eine Beschäftigung als Rechtsanwältin bei einem Rechtsanwalt in [X.] auf. Seit diesem [X.]punkt war sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk der [X.] Rechtsanwaltskammern. In ihrem [X.]santrag hatte sie als Arbeitgeber den genannten Rechtsanwalt angegeben. Sie wurde durch Bescheid vom 13.12.1990 mit Wirkung vom 1.10.1990 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ihre Beschäftigung für die Klägerin begann im Dezember 1992. Sie bezieht seit Oktober 2010 eine Vollrente wegen Alters und übte im [X.]raum von Februar bis Juni 2016 eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin aus. Entsprechende [X.] lehnte die Beklagte ab.

4

Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte für die Beigeladenen zu 5. und 7. sowie weitere fünf als [X.] angestellte Volljuristen für die [X.] vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 von der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 251 604,84 Euro nach. Die Betroffenen seien als Beschäftigte rentenversicherungspflichtig und im [X.] für die Tätigkeit bei der Klägerin nicht wirksam von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die Klägerin und die betroffenen [X.] legten erfolglos Widerspruch ein (Bescheid vom 23.12.2008; Widerspruchsbescheid vom 29.6.2009).

5

Das [X.] hob auf die von der Klägerin erhobene Klage die angefochtenen Bescheide auf, soweit sie den Beigeladenen zu 5. und einen weiteren [X.] betrafen (Urteil vom 21.12.2012). Zuvor waren seitens der Beklagten [X.] am [X.], [X.] und 13.8.2010 erlassen worden; der Nachforderungsbetrag reduzierte sich infolgedessen auf insgesamt 142 912,80 Euro. Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] teilweise aufgehoben, soweit der Beigeladene zu 5. obsiegt hatte, und die Klage abgewiesen; im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufungen der Beigeladenen zu 7. und eines weiteren [X.]s zurückgewiesen (Urteil vom [X.] und [X.] vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 5. und 7. für die Klägerin bestehe Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der [X.] und damit zugleich Beitragspflicht. Die Beigeladene zu 7. habe zwar am 13.12.1990 einen [X.]sbescheid gemäß § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) erhalten, jedoch erstrecke sich diese [X.] nur auf die Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin, nicht jedoch auf die ab Dezember 1992 für die Klägerin ausgeübte Beschäftigung als [X.]in. Ein noch nach dem [X.] ergangener [X.]sbescheid erstrecke sich ungeachtet einer fortgeführten Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht auf eine andere Beschäftigung. Der [X.]sbescheid verliere seine Wirkung mit Aufnahme einer anderen Beschäftigung als derjenigen, für welche die [X.] ausgesprochen worden sei. Dies ergebe sich auch aus § 231 [X.]B VI, der keinen umfassenden, sondern nur einen auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Bestandsschutz gewähre. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis in den zum [X.] ergangenen [X.], dass die [X.] auch bei einem Wechsel von der Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Weiterversicherung fortgelte. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 5. kämen diese rechtlichen Erwägungen ebenfalls zum Tragen; denn auch der Beigeladene zu 5. habe keine [X.] für die ab Dezember 1990 ausgeübte Beschäftigung als [X.] erhalten.

6

Mit seiner Revision rügt der Beigeladene zu 5. die Verletzung von §§ 39 und 40 [X.]B X. Der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 sehe seine Versicherungspflicht nicht vor. Der Bescheid sei nichtig gemäß § 40 [X.]B X, jedenfalls ihm gegenüber nicht iS von § 39 [X.]B X wirksam. Darüber hinaus rügt er die Verletzung des § 7 Abs 2 [X.] iVm § 231 [X.]B VI. Maßgeblich für die Bestimmung der Wirkung der [X.]sentscheidung sei die am Stichtag 31.12.1991 ausgeübte Tätigkeit. Zu diesem [X.]punkt sei er aber schon bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Zudem verletze das L[X.] § 7 [X.] auch deshalb, weil es die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht als ausreichend für eine Fortgeltung des [X.]sbescheids erachte. Der Hinweis im [X.]sbescheid darauf, dass die [X.] auch bei einem Wechsel von der Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft fortgelte, sei ebenfalls als Verwaltungsakt zu qualifizieren und binde die Beklagte. Auch hieraus ergebe sich eine Verletzung des § 39 [X.]B X.

7

Mit ihrer Revision macht die Beigeladene zu 7. geltend, dass sie wirksam von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit worden sei und diese [X.] auch für die Beschäftigung als [X.]in bei der Klägerin gelte. Zudem habe sie im Februar 2016 einen Arbeitsvertrag als Syndikusrechtsanwältin abgeschlossen und einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sowie rückwirkende [X.] von der Rentenversicherungspflicht gestellt. Dies sei im vorliegenden Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

8

Der Beigeladene zu 5. beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2015 bezüglich des Beigeladenen zu 5. aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2012 insoweit zurückzuweisen.

9

Die Beigeladene zu 7. beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2015, das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2009 in der Fassung der [X.] vom 26. Mai 2010, 20. Juli 2010 und 13. August 2010 bezüglich der Beigeladenen zu 7. aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Revisionen der Beigeladenen zu 5. und 7. zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des B[X.] zur Reichweite der nach § 7 Abs 2 [X.] erteilten [X.]sbescheide (B[X.] Urteile vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - B[X.]E 80, 215 = [X.] 3-2940 § 7 [X.], vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - B[X.]E 83, 74 = [X.] 3-2600 § 56 [X.], und vom 7.12.2000 - B 12 KR 11/00 R - [X.] 3-2600 § 6 [X.]) und zur Wirkung des § 231 [X.]B VI (B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.]).

Die Klägerin und die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aller Instanzen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Revisionen der Beigeladenen zu 5. und 7. sind zulässig.

Die Beigeladenen zu 5. und 7. sind rechtmittelberechtigt und beschwert. Für Beigeladene gilt, dass sie Rechtsmittel einlegen können, wenn die ergangene Entscheidung sie materiell beschwert, in eigene Rechtspositionen des Beigeladenen eingreifen und zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Beigeladenen führen kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2017, Vor § 143 Rd[X.]a mwN). Bei dem Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 (in seinen späteren Fassungen) handelt es sich um einen Bescheid mit Drittwirkung; denn er beinhaltet neben der Beitragsforderung gegen die Klägerin eine Statusentscheidung, welche die Beigeladenen zu 5. und 7. unmittelbar betrifft. Da die Beigeladenen zu 5. und 7. materiell beschwert sind, in der Vorinstanz notwendig beigeladen wurden und die Beigeladene zu 7. zudem selbst Berufungsklägerin war, sind sie befugt, eigene Rechtsmittel einzulegen, obwohl sie nicht Adressaten des Bescheids sind. Daran ändert auch die Zurücknahme der Revision der Beklagten als [X.] nichts, denn der [X.] kann nicht durch bloße Rücknahme des Rechtsmittels eine Verfügung über den Streitgegenstand treffen, sodass das Rechtsmittel fortgeführt wird (vgl schon [X.] vom [X.] - [X.], 131 = [X.] zu § 160 [X.]).

2. Die Revisionen sind jedoch unbegründet.

Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die angegriffenen Bescheide bezüglich der Beigeladenen zu 5. und 7. rechtmäßig und daher nicht aufzuheben sind. Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur [X.] für die bei der Klägerin in der [X.] vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 ausgeübten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 5. und 7. als Einzelentscheider, die unzweifelhaft Beschäftigungen waren, nachgefordert. Die Beigeladenen zu 5. und 7. waren nicht aufgrund der ihnen erteilten [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] wegen dieser Beschäftigungen bei der Klägerin befreit.

Der Beigeladene zu 5. war zwar, nachdem er als Rechtsanwalt zugelassen und Pflichtmitglied der [X.] geworden war, durch einen ab 1.10.1989 wirkenden [X.]sbescheid im Hinblick auf seine im Oktober 1989 begonnene Beschäftigung bei dem [X.] befreit worden. Die Beigeladene zu 7. wurde als Rechtsanwältin mit Wirkung vom 1.10.1990 von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit, nachdem sie zur gleichen [X.] Pflichtmitglied des Versorgungswerks der [X.] Rechtsanwaltskammern geworden war. Die ihnen erteilten [X.] wirkten jedoch nicht für die im Dezember 1990 ([X.] zu 5.) bzw Dezember 1992 (Beigeladene zu 7.) aufgenommenen Beschäftigungen bei der Klägerin (a.). Die Versicherungspflicht trat hinsichtlich der Beschäftigungen bei der Klägerin als Einzelentscheider von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer Aufhebung der früheren [X.] bedurft hätte (b.). Eine Rechtswidrigkeit des [X.] vom 23.12.2008 (in seinen späteren Fassungen) ergibt sich zudem weder aus Gründen nicht hinreichender Bestimmtheit des Bescheids bezüglich des Beigeladenen zu 5. (c.) noch wegen eines [X.] gestellten [X.]santrags der Beigeladenen zu 7. im Hinblick auf ihre Tätigkeit als zugelassene Syndikusrechtsanwältin (d.).

a. Bei dem Beigeladenen zu 5. waren die Voraussetzungen für die mit Wirkung ab 1.10.1989 erteilte [X.] von der Rentenversicherungspflicht zunächst erfüllt. Dies ergibt sich aus § 7 Abs 2 [X.] in der am [X.] in [X.] getretenen Fassung des Art 3 [X.] a des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25.6.1979 ([X.] 797). Danach wurden Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen waren bei dem Beigeladenen zu 5. ursprünglich erfüllt; denn er war bei Erteilung des [X.]sbescheids nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] in diesem [X.]raum aufgrund landesgesetzlicher Verpflichtung als Rechtsanwalt Pflichtmitglied der [X.] als eines berufsständischen Versorgungswerks iS des § 7 Abs 2 [X.]. Auch bei der Beigeladenen zu 7. lagen die Voraussetzungen für die mit Wirkung ab 1.10.1990 erteilte [X.] von der Rentenversicherungspflicht zunächst vor; dies ergab sich ebenfalls aus § 7 Abs 2 [X.]. Sie war bei Erteilung des [X.]sbescheids nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] in diesem [X.]raum aufgrund landesgesetzlicher Verpflichtung als Rechtsanwältin Pflichtmitglied im Versorgungswerk der [X.] Rechtsanwaltskammern als einem berufsständischen Versorgungswerk iS des § 7 Abs 2 [X.].

Die [X.] verloren jedoch jeweils mit dem Wechsel in die Beschäftigung bei der Klägerin ihre Wirkung. Rechtsgrundlage für die von den Beigeladenen zu 5. und 7. begehrte Feststellung hinsichtlich der Reichweite der ursprünglichen [X.] von der Rentenversicherungspflicht ist § 231 [X.] in der Fassung des [X.] [X.] - [X.] 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261; § 231 SGB V aF). Nach dieser Bestimmung bleiben Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Die Voraussetzungen dieser Norm sind jedoch nicht erfüllt, weil die darin geforderte "Identität" zwischen den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 5. und 7., die ihren mit Bescheiden vom 26.1.1990 und 13.12.1990 erteilten [X.]en von der Rentenversicherungspflicht zugrunde lagen, und den Beschäftigungen bei der Klägerin als Einzelentscheider nicht gegeben ist. Die Beigeladenen zu 5. und 7. gehören zwar zu dem von § 231 [X.] erfassten Personenkreis, weil sie antragsgemäß mit den genannten Bescheiden wegen einer Beschäftigung als Rechtsanwalt bzw bei dem [X.] gemäß § 7 Abs 2 [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit wurden. Bei der im streitigen [X.]raum für die Klägerin ausgeübten Beschäftigung der Beigeladenen zu 5. und 7. handelt es sich indessen nicht - wie von § 231 [X.] gefordert - um dieselbe Beschäftigung, die der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht zugrunde lag.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31.10.2012 ([X.] R 5/10 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.]) ausgeführt hat, knüpft § 231 [X.] für die fortdauernde Wirkung einer früheren [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und fordert eine "Identität" der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. § 231 [X.] ordnet die Fortwirkung einer vor dem [X.] erteilten [X.] von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich "derselben" Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit an. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich durch die Verwendung des Merkmals "derselben" die Notwendigkeit eines Vergleichs und als dessen Ergebnis einer Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Diese Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entspricht der durch § 6 Abs 5 [X.] auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkten Wirkung einer [X.] von der Rentenversicherungspflicht (vgl hierzu bereits [X.] vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - [X.], 74 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] mwN; [X.] vom 7.12.2000 - [X.] KR 11/00 R - [X.] 3-2600 § 6 [X.]). Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 231 [X.] zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für das Fortbestehen einer [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut definiert die Fortwirkung einer [X.] von der Rentenversicherungspflicht nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in [X.] der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers. Eine andere Beschäftigung liegt damit schon dann vor, wenn eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Der Beigeladene zu 5. erhielt als Rechtsanwalt einen [X.]sbescheid bezogen auf eine Tätigkeit bei dem [X.] und übte diese von Oktober 1989 an aus. Die Beigeladene zu 7. erhielt einen [X.]sbescheid bezogen auf eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt in [X.] Jedoch wechselten beide Beigeladenen im Dezember 1990 bzw Dezember 1992 Beschäftigung und Arbeitgeber und begannen ihre Tätigkeiten als Einzelentscheider für die Klägerin. Die [X.] entfalteten für diese Tätigkeiten keine Wirkung mehr, ohne dass es insoweit allerdings ihrer Aufhebung bedurft hätte (dazu noch b.).

Dass der [X.]sbescheid des Beigeladenen zu 5. darüber hinaus mit dem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer und der damit verbundenen Aufgabe des [X.] im März 1996 rechtswidrig geworden ist, ist im vorliegenden Fall wegen des vorherigen Wechsels der Beschäftigung ohne Belang. Mit der Aufgabe des [X.] und dem damit verbundenen Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer im März 1996 endete die Pflichtmitgliedschaft des Beigeladenen zu 5. bei der [X.]. Von diesem [X.]punkt an war der Beigeladene zu 5. nicht mehr aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, sondern nur noch dessen freiwilliges Mitglied. Wie der Senat schon mit Urteil vom 30.4.1997 (12 RK 34/96 - [X.], 215 = [X.] 3-2940 § 7 [X.]) entschieden hat, rechtfertigt die Tatsache, dass eine Tätigkeit als angestellter Jurist bei einer anderen Organisation der vorherigen Beschäftigung inhaltlich ähnlich sein mag, die Fortdauer der [X.] nicht, weil eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk nur für Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, nicht aber für andere Juristen vorgeschrieben war - so auch in [X.] -, vgl Art 30 Abs 1 Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen ([X.]) vom [X.] (GVBl 466). Die freiwillige Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 5. beim Versorgungswerk berechtigte weder zur Erteilung noch zur Aufrechterhaltung einer [X.] von der Rentenversicherungspflicht. Der Senat führt auch diese Rechtsprechung fort.

b. Liegen die Voraussetzungen des § 231 [X.] durch den Wechsel der Tätigkeiten nicht mehr vor, so ist Rentenversicherungspflicht in den nunmehr ausgeübten Beschäftigungen als Einzelentscheider kraft Gesetzes eingetreten. Die [X.] brauchten insoweit auch bei [X.]en, die vor dem [X.] nach § 7 Abs 2 [X.] ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden ([X.] vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - [X.], 74, 78 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] S 59 f und [X.] vom 7.12.2000 - [X.] KR 11/00 R - [X.] 3-2600 § 6 [X.] S 11). § 231 [X.] stellt sicher, dass die vor 1992 nach § 7 Abs 2 [X.] und die seit dem [X.] nach § 6 Abs 1 [X.] ausgesprochenen [X.]en hinsichtlich ihres Geltungsbereichs einheitlich behandelt werden. Die [X.] bringen nicht zum Ausdruck, dass sich die [X.] auf jedwede, auch nichtanwaltliche Tätigkeit erstreckt; vielmehr führen sie aus, dass sich die [X.] auf diejenigen Beschäftigungen bezieht, auf denen die Mitgliedschaft in der jeweiligen Versorgungseinrichtung beruht. Die [X.]en galten auch nicht - wie der Beigeladene zu 5. meint - wegen der in den [X.]n enthaltenen Hinweise zur Dauer der [X.] fort. Diese (erläuternden) Hinweise zur Fortdauer der [X.] für die sich an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung stellen weder eine rechtliche Regelung iS des § 31 S 1 SGB X noch eine Nebenbestimmung iS von § 32 SGB X dar (vgl [X.] vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - [X.], 215, 221 = [X.] 3-2940 § 7 [X.] S 17 und [X.] vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - [X.], 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] S 57).

c. Der Betriebsprüfungsbescheid vom 23.12.2008 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X. Aus dem streitigen Bescheid ergibt sich eindeutig der Adressat des Bescheids - die Klägerin - ebenso wie die an diese gerichtete Aufforderung, insgesamt 251 604,84 Euro an Beiträgen zur [X.] an die jeweiligen Einzugsstellen nachzuzahlen; gleiches gilt für die [X.]. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 5. im [X.] nicht erwähnt ist, sondern nur in der Anlage zu dem Bescheid, ändert hieran nichts. Zwar fehlt es im Ausgangsbescheid an einer Begründung für die Nachforderung bezüglich des Beigeladenen zu 5., jedoch wird sein Verfügungssatz dadurch nicht unbestimmt. Im Übrigen hätte der Bescheid - anders als der Beigeladene zu 5. meint - an ihn nicht adressiert werden müssen; denn § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sieht grundsätzlich nur vor, dass gegenüber dem Arbeitgeber Versicherungspflicht und Beitragshöhe festgestellt wird, nicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies hindert zwar nicht, einen inhaltsgleichen Bescheid auch gegenüber dem Arbeitnehmer zu erlassen, weil solche Verwaltungsakte sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Arbeitnehmer rechtsgestaltende Wirkung entfalten ([X.] vom 17.12.2014 - [X.] R 13/13 R - [X.] 4-2400 § 28p [X.] RdNr 21 f); eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Die Unvollständigkeit der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts gemäß § 35 Abs 1 SGB X führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit desselben. Nach § 41 Abs 1 [X.] ist die Verletzung dieser Verfahrens- oder Formvorschrift, wenn sie den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, soweit die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Die Beklagte korrigierte während des Widerspruchsverfahrens ihre Begründung und erläuterte, weshalb von Versicherungspflicht für den Beigeladenen zu 5. auszugehen ist. Ein Begründungsmangel war damit geheilt. Eine Nichtigkeit des Bescheids gemäß § 40 SGB X liegt offensichtlich nicht vor.

d. An der im streitigen [X.]raum (1.1.2004 bis 31.12.2007) fortbestehenden Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 7. ändern die von ihr nach § 231 Abs 4b [X.] gestellten Anträge auf [X.] von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin und auf rückwirkende [X.] für zeitlich davor liegende Tätigkeiten nichts. Die Beklagte lehnte eine solche [X.] von der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 7. als Syndikusrechtsanwältin und eine Rückwirkung auf die Tätigkeit bei der Klägerin ab. Diese ablehnenden Entscheidungen der Beklagten ändern oder ersetzen den streitigen Betriebsprüfungsbescheid nicht (vgl § 171 [X.]). Zu beurteilen ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Erteilung einer [X.], sondern allein ein Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten, der die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen verpflichtet. Da somit keine rückwirkend gültigen [X.]sentscheidungen der Beklagten für die Beigeladene zu 7. vorliegen, bleibt es bei dem Bestehen von deren Versicherungspflicht in der [X.] im streitigen [X.]raum.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 11/15 R

05.12.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 21. Dezember 2012, Az: S 166 KR 1375/09, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 231 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989, § 31 SGB 10, § 32 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 35 Abs 1 SGB 10, § 39 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB 10, § 7 Abs 2 AVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.12.2017, Az. B 12 KR 11/15 R (REWIS RS 2017, 1288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1288

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