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PDF anzeigen[X.]in der [X.] unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 be-schlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalbder Wochenfrist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt worden ist(Zustellung des Revisionsverwerfungsbeschlusses: [X.] Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung dergenannten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zubewilligen, wird als unbegründet verworfen, da die Tatsache,daß dem Revisionsverwerfungsbeschluß keine Übersetzungins [X.] beigefügt war, keinen [X.], und die Behauptung des Angeklagten, er habe [X.] nicht verstanden, unglaubhaft [X.] -3. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung gegen [X.] der [X.] zu bewilligen, wirdals unzulässig verworfen, da die versäumte Revisionsbegrün-dung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).Jähnke [X.] Otten Rothfuß Fischer
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 2 StR 202/00 (REWIS RS 2000, 1668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1668
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