Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 1 StR 279/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12923

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050318B1STR279.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 279/17

vom
5. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

hier:
Anhörungsrüge

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. März 2018
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. Oktober 2017 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:
1. Der Verurteilte war durch das [X.] wegen Steuer-hinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Revision, die [X.] auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrü-ge gestützt worden war, hat einen Teilerfolg erzielt. Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen hat der [X.] durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben,
als der Rechtsmittelführer auch wegen einer auf den Veranlagungszeitraum 2009 bezogenen Umsatzsteuerhin-terziehung verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden war. Bezüglich des genannten Veranlagungszeitraums hat der [X.] das Ver-fahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass der Rechtsmittelführer wegen der auf den [X.] 2010 bezogenen Umsatzsteuerhinterziehung zu der Frei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Nach der Beschlussfassung des [X.]s, aber bereits beginnend vor der Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses vom 26. Oktober 2017 an ihn, hat sich der Verurteilte mit zahlreichen Eingaben an den Bundesgerichtshof
gewandt, mit denen teils "zusätzliche Revisionsgründe" geltend
gemacht wor-den sind, teils "Haftbeschwerde" erhoben worden ist. In der Sache stellt er die 1
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Staatlichkeit der [X.] in Frage, beanstandet aber auch in unterschiedlicher Weise das Verfahren und bestreitet seine Täterschaft.
Der [X.] versteht jedenfalls das letzte, mit "Revision und Haftbe-schwerde" bezeichnete Schreiben des Verurteilten als Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2017, weil nochmals die Gerichtsbarkeit der [X.] bestritten wird.
2. Auch als Anhörungsrüge (zur fehlenden Statthaftigkeit von Gegenvor-stellungen gegen verfahrenserledigende Entscheidungen des [X.], Beschluss vom 9. Mai 2017

1 [X.] Rn. 2 mwN) ist das Begehren des Verurteilten unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des [X.] verwertet, zu denen dieser nicht ge-hört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Wie sich insbesondere auch aus der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und der teilweisen Einstellung des Verfahrens durch den [X.] wegen Eintritts der Verjährung bezüglich einer der vormals verfahrensgegenständlichen Taten ergibt, hat er über das Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung hinaus die gesamten Sachakten des Verfahrens zur Kenntnis genommen, um das Vorliegen eines Verfahrenshin-dernisses zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der auch in dem Schreiben des Verurteilten vom 11. Dezember 2017 dargelegten Sichtweise des [X.], der [X.] in [X.] habe der Bundesregierung [X.], dass alle Gerichtsakte der [X.] rechtswidrig seien, ist auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht veranlasst.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2017

1 [X.], [X.], 274, 275
Rn. 10 mwN).
Raum Graf

Radtke

Fischer Hohoff
6

Meta

1 StR 279/17

05.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 1 StR 279/17 (REWIS RS 2018, 12923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12923

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 279/17

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