Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 1 StR 485/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1283

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[X.]:[X.]:BGH:2017:051217B1STR485.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 485/17
vom
5. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2017 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2017 wird kostenpflichtig zurückgewie-sen.
Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des landgerichtli-chen Urteils bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszu-setzen, ist damit gegenstandslos.

Gründe:
I.
Das Landgericht Mannheim
hat den Verurteilten mit Urteil vom 5.
April
2017 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und hiervon wegen unange-messener Verfahrensdauer ein Jahr und sieben Monate für vollstreckt erklärt.
Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8.
November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines [X.] vom 24.
November 2017 die [X.] nach § 356a StPO
erhoben
und die Aussetzung der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung
über die Anhörungsrüge beantragt.
1
2
3
-
3
-

II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Verfahrensrüge, das Grundrecht des Verurteilten auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung einer effektiven Verteidigung sei verletzt worden, umfassend erwidert. Weiter-gehende Ausführungen des Senats hierzu waren daher nicht veranlasst.
Raum Jäger Bellay

Cirener

Hohoff
4
5

Meta

1 StR 485/17

05.12.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 1 StR 485/17 (REWIS RS 2017, 1283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1283

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