Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13

35. Senat | REWIS RS 2014, 4870

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Überraschungsei" – Einreichung der Anmeldung in Papierform – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung der Anmeldung unter Verwendung der Software des DPMA – Software des DPMA unterstützt nur ein bestimmtes Betriebssystem – keine Erstattung des Differenzbetrages – Gebührenzahlung erfolgt mit Rechtsgrund – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung steht im Einklang mit den Grundsätzen des Gebührenrechts – kein offenkundiger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – keine unrichtige Sachbehandlung durch das DPMA - keine Verpflichtung alle auf dem Markt befindlichen Betriebssysteme zu unterstützen - Zulassung der Rechtsbeschwerde – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 002 984

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] sowie der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde sowie der Antrag auf Zurückzahlung der [X.] werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder und Beschwerdeführer (im Folgenden: Anmelder) ist Patentanwalt und ist in dieser Eigenschaft auch in beiden Instanzenzügen aufgetreten. Drei Tage vor dem 1. April, nämlich am 28. März 2013, hat er per Fax das Gebrauchsmuster 20 2013 002 984 beim [X.] ([X.]) angemeldet. Mit der Anmeldung hat er die Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung für 15 Monate beantragt. Das [X.] seiner Anmeldung hat der Anmelder am 16. April 2013 beim Patentamt eingereicht.

2

Nach der Beschreibung zum angemeldeten Gebrauchsmuster betrifft die Erfindung ein Überraschungsei. Das ist nach dem einzigen Schutzanspruch des Gebrauchsmusters ein eiförmiges Gehäuse aus Schokolade, in dem sich ein Spielzeug befindet, für dessen Entnahme das Schokoladenei geöffnet werden kann. Die Erfindung sieht weiter vor, dass die [X.] nur mit dem Betriebssystem [X.] der Firma [X.]® betrieben werden kann, um Nutzer anderer Betriebssysteme von der Nutzung des Spielzeugs abzuhalten.

3

Im Zeitpunkt der Anmeldung war unter [X.] 321 100 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zum Patentkostengesetz (PatKostG) für die in Papier eingereichte Anmeldung eines Gebrauchsmusters eine Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro vorgesehen, die Gebühr für eine elektronische Anmeldung betrug gemäß [X.] 321 000 des Gebührenverzeichnisses 30 Euro.

4

Mit Einzugsermächtigung vom 15. April 2013 hat der Anmelder die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro entrichtet und mit Schreiben vom gleichen Tag beantragt, ihm von der Anmeldegebühr 10 Euro zu erstatten, weil bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung unter Verwendung der Software [X.]direkt, die nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem [X.] unterstütze, lediglich eine Amtsgebühr von 30 Euro zu zahlen gewesen wäre. Auch wenn außer Frage stehe, dass das Betriebssystem [X.] häufiger als [X.] oder [X.]® auf [X.] verwendet würde, so sei die Gewährung einer staatlichen Gebührenermäßigung unvereinbar mit dem gleichzeitigen Zwang zum Kauf von [X.]® [X.], der auf mögliche Anmelder ausgeübt werde.

5

Diesen Erstattungsantrag des Anmelders hat die Gebrauchsmusterstelle mit Beschluss vom 2. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich die Gebrauchsmusterstelle auf die Verordnung über den elektronischen [X.]echtsverkehr beim [X.] vom 26. September 2006 (E[X.]V[X.]V, [X.] I 2006, 2159, geändert durch die Verordnung vom 10. Februar 2010, [X.] I 2010, 83) gestützt und - u. a. - auf das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2010, [X.] ([X.]) 5/09, zur richterlichen Dienstaufsicht, veröffentlicht u. a. in C[X.] 2011, 89 ff., hingewiesen.

6

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

7

Auf richterliche Anordnung vom 12. August 2013, Gerichtsakte [X.]ückseite von [X.]att 16, wurde der Anmelder gebeten mitzuteilen, auf welcher Anspruchsgrundlage er seinen Antrag auf Erstattung des Teilbetrages von 10,- € stütze. Nach derselben Anordnung wurde auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Sachvortrages hingewiesen. Der bisherige Vortrag des Anmelders sowohl im Antrag vom 15. April 2013 als auch in der Beschwerdebegründung beschränke sich auf allgemeine Überlegungen.

8

Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder wie folgt vorgetragen:

9

[X.] habe kein stichhaltiges Argument dafür geliefert, warum demjenigen eine Gebührenermäßigung gewährt werde, der das Betriebssystem [X.] der Firma [X.] verwende, dagegen diejenigen, die andere Betriebssysteme verwendeten, z. B. das der Firma [X.] oder das freie Betriebssystem [X.], von der Gebührenermäßigung ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, was gegen ein System spreche wie es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen biete bzw. für die Identifizierung eines Anmelders ein System, wie es bei Banken mit dem [X.] üblich sei. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, dass lediglich [X.] Betriebssysteme unterstützt werden und Nutzer anderer Betriebssysteme von der Nutzung ausgeschlossen seien. Die E[X.]V[X.]V sei rechtswidrig. Für seinen Erstattungsanspruch bilde Art. 3 Abs. 1 GG die Anspruchsgrundlage, da er als Anmelder wie viele andere Nutzer von der Gebührenermäßigung zu Unrecht ausgeschlossen sei. Die Praxis des [X.] stelle außerdem eine unzulässige, staatliche Subventionierung der Firma [X.]® dar.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des [X.]s vom 2. Juli 2013 aufzuheben und anzuordnen, ihm von der gezahlten Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro einen Teilbetrag von 10 Euro zurückzuzahlen;

2. die [X.]ückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen;

3. die [X.]echtsbeschwerde zuzulassen, falls seinen Anträgen zu 1. und 2. nicht entsprochen wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet und deswegen zurückzuweisen.

1. Sowohl der ursprüngliche Erstattungsantrag des Anmelders als auch seine Beschwerde sind schon deswegen nicht begründet, weil der Anmelder nicht substantiiert dargetan hat, dass er bei seiner Anmeldung vom 28. März 2013 von der Praxis des [X.], für die elektronische Anmeldung von Gebrauchsmustern nur Betriebssysteme von [X.]® zu unterstützen, überhaupt betroffen war. Dafür hätte der Anmelder konkret und substantiiert darlegen müssen, dass er seine Anmeldung elektronisch einreichen wollte, welche technischen Systeme er dafür hätte einsetzen können und die Gründe, warum diese bestimmten technischen Systeme des Anmelders nicht mit den vom Patentamt unterstützten Betriebssystemen kompatibel waren. Dazu hat der Anmelder auch nach dem richterlichen Hinweis vom 12. August 2013 nichts [X.] vorgetragen. Der einzige Satz, mit dem er einen konkreten Zusammenhang zwischen sich selbst und der von ihm beanstandeten Praxis des Patentamts hergestellt hat, lautet: „Die [X.]echtswidrigkeit der E[X.]V[X.]V hat zur Folge, dass insbesondere ich, aber auch viele andere Nutzer die gewährte Gebührenermäßigung (gemäß PatKostG in Verbindung mit dem Kostenmerkblatt des [X.]) bisher nicht nutzen konnten.“, Schriftsatz des Anmelders vom 13. Januar 2014, Seite 2, letzter Absatz, vgl. [X.]. 23 der Gerichtsakte.

Sieht man die Anmeldung vom 28. März 2013 nicht als bloße Scheinanmeldung an, eine Möglichkeit, die das Patentamt bereits in dem angegriffenen Beschluss in Betracht gezogen hat, so macht auch der Gegenstand der Anmeldung Darlegungen des Anmelders zu der Frage notwendig, was ihn daran gehindert hat, die von dem Patentamt unterstützten Betriebssysteme von [X.] ® [X.] ® für seine Anmeldung zu nutzen. Denn bei der Anmeldung eines Patentanwalts für eine Erfindung, zu deren wesentlichen Merkmalen eben diese Betriebssysteme gehören, liegt es nahe, dass der Anmelder einen eigenen Zugriff auf diese Betriebssysteme hat.

2.1 Auch wenn man zugunsten des Anmelders unterstellt, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung über technische Einrichtungen für den elektronischen [X.]echtsverkehr verfügte, deren Betriebssysteme jedoch mit denjenigen vom Patentamt unterstützten nicht kompatibel waren, ist der von dem Anmelder geltend gemachte Erstattungsanspruch gegenüber dem [X.] nicht begründet. Denn die von ihm per Einzugsermächtigung geleistete Gebührenzahlung in Höhe von 40 Euro ist in dieser Höhe mit [X.]echtsgrund erfolgt. Der Anmelder hat seine Anmeldung in Papier eingereicht. Damit ist gemäß § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) i.. V. m. [X.] 321 100 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zum PatKostG eine Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro fällig geworden. Dass das Gebührenverzeichnis für eine elektronisch eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung eine etwas niedrigere Gebühr von 30 Euro vorsieht (§ 2 Abs. 1 PatKostG [X.] m. [X.] 321 00 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zum PatKostG), steht im Einklang mit den Grundsätzen des Gebührenrechts und verstößt auch nicht gegen Artikel 3 GG.

2.2 Der Anmelder kann seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf § 9 PatKostG stützten; danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine solche unrichtige Sachbehandlung der Anmeldung vom 28. März 2013 durch das Patentamt lässt sich jedoch nicht feststellen. Dass der Anmelder seine Gebrauchsmuster-Anmeldung nur in Papier eingereicht und damit die entsprechende Gebühr in Höhe von 40 Euro fällig geworden ist, stellt auch der Anmelder nicht in Frage.

Die beantragte Erstattung von 10 Euro ist auch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen aus [X.]n geboten (vgl. [X.], G[X.]U[X.] 2000, 325 ff. - [X.]). Möglicherweise ließe sich der Vortrag des Anmelders dahin auslegen, dass er die geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte aus Artikel 3 GG mit einer fehlerhafte Wahrnehmung derjenige Ermessensspielräume begründen will, die die Verordnung über den elektronischen [X.]echtsverkehr beim [X.] (E[X.]V[X.]V) vom 26. September 2006 in ihrer zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung für das Patentamt eröffnete. Bei diesem Ansatz wäre es bereits sehr zweifelhaft, ob Ermessensentscheidungen des [X.] nach der E[X.]V[X.]V - hier: die Bestimmung der Betriebssysteme, die für die elektronische Anmeldung von Gebrauchsmustern unterstützt werden - im [X.]ahmen einer gebührenrechtlichen Entscheidung des [X.] nach § 9 PatKostG - inzidenter - überprüft werden können. Der Einwand, das [X.] habe mit allgemeinen Verwaltungshandlungen im [X.]ahmen der E[X.]V[X.]V Grundrechte eines einzelnen Bürgers verletzt, dürfte wohl eher dem reinen Verwaltungsrecht zuzuordnen sein und den dafür zuständigen Behörden und Gerichten. Sollte das Gericht tatsächlich im [X.]ahmen des § 9 PatKostG inzidenter auch Ermessensentscheidungen des Patentamts nach dem E[X.]V[X.] überprüfen können, so kann es sich dabei allenfalls um eine Prüfung des Offensichtlichen handeln. Dass die Entscheidung des [X.], für die elektronische Anmeldung von Gebrauchsmuster nur Betriebssysteme von [X.]® [X.] zu unterstützen, offenkundig gegen Artikel 3 GG verstieße, lässt sich jedoch nicht feststellen.

Maßgebend ist die E[X.]V[X.]V vom 26. September 2006, [X.]PMZ 2006, 305, 306, in der Fassung vom 10. Februar 2010, [X.]PMZ 2010, 129, 131. Gemäß § 1 Nr. 2 E[X.]V[X.]V können auch Anmeldungen im Gebrauchsmusterverfahren elektronisch eingereicht werden. § 2 Nr. 5 E[X.]V[X.]V a. F. lautet:

Auf diese Vorschrift hat das Patentamt in dem angegriffenen Beschluss seine Entscheidung gestützt, für die elektronische Anmeldung von Gebrauchsmustern nur bestimmte Betriebssysteme von [X.]® [X.] zu unterstützen.

Die E[X.]V[X.]V enthält keine Vorgaben für die Festlegung der in § 2 Nr. 5 Satz 2 genannten Formate und Definitionen der XML-Strukturen und der Anlagen und eröffnet dem [X.] damit insoweit eine Ermessensentscheidung. Die Betriebssysteme, die das System des [X.] für die elektronische Anmeldung, [X.]direkt, unterstützt, werden unterschiedslos für alle interessierten Anmelder unterstützt. Insoweit besteht Gleichbehandlung.

Eine Verpflichtung des Patentamts, alle auf dem Markt befindlichen Betriebssysteme zu unterstützen, ist nicht erkennbar: Bei der technischen Organisation elektronischer Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte muss das [X.] u. a. Sicherheitsaspekte und die Besonderheiten der verschiedenen Schutzrechte berücksichtigen; als Einrichtung der öffentlichen Verwaltung muss es seine Verwaltungsentscheidungen an Praktikabilität und Kosteneffizienz orientieren. Es könnte daher genügen, wenn das [X.] gängige Betriebssysteme unterstützt, die sowohl in [X.] als auch international einen hohen Verbreitungsgrad haben. Das trifft auf die hier in [X.]ede stehenden Betriebssysteme zu, was auch der Anmelder nicht in Frage stellt. Den Einwand, dass der Unterschied zwischen der Gebühr für die Einreichung einer Gebrauchsmuster-Anmeldung in Papier und für eine elektronisch eingereichte Anmeldung diejenigen Anmelder, die noch keines der von [X.]direkt unterstützten Betriebssysteme besitzen, praktisch zu deren Ankauf zwänge, hält der Senat schon deswegen für unwahrscheinlich, weil der [X.] nur 10 Euro beträgt.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich das [X.] starr auf eine ganz bestimmte, unveränderliche technische Gestaltung der Systeme für die elektronische Anmeldung festgelegt hätte. Vielmehr werden diese Strukturen immer wieder fortentwickelt. So sieht die § 3 E[X.]V[X.]V in seiner Fassung seit dem 1. November 2013 sowohl signaturgebundene als auch - in bestimmten Fällen - signaturfreie Anmeldeverfahren vor, was auch zu Unterschieden in der technischen Gestaltung dieser Anmeldeverfahren führt. Anmeldern, die einen zentralen Server in einer [X.] unter [X.] betreiben, bietet [X.]direkt jedenfalls seit Februar 2014 eine entsprechende Serverkomponente an (vgl. www.dpma.de Kapitel [X.]direkt Kapitel downloads).

Es mag zu den bisher getroffenen technischen Entscheidungen des [X.] ernstzunehmende Alternativen geben. Wenn der Anmelder dazu konkrete Vorschläge macht - z. B. die Entwicklung betriebssystemunabhängiger Lösungen - setzt er seine Entscheidung an die Stelle der davon abweichenden Verwaltungsentscheidung des [X.]. Eine Verpflichtung des Patentamts, speziell die Vorschläge des Anmelders zu übernehmen, lässt sich auch aus Artikel 3 GG nicht ableiten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer meint, die Praxis des [X.] bei der Unterstützung bestimmter Betriebssysteme stelle eine unzulässige, staatliche Subventionierung einer einzelnen Firma dar, stehen die damit angesprochenen [X.]echtsfragen in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem es nur um die Frage geht, welche Gebühren des Patentamts mit der in Papier eingereichten Anmeldung des Anmelders vom 28. März 2013 fällig oder nicht fällig geworden sind.

3. Die [X.]echtsbeschwerde wird gemäß § 18 Abs. 4 [X.] [X.] m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugelassen im Hinblick auf die Frage nach den Grenzen der Prüfungskompetenz des Gerichts im [X.]ahmen des § 9 Patentkostengesetz.

4. Der Antrag auf [X.]ückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen, denn der Anmelder hat keine Gründe vorgetragen, nach denen es unbillig wäre, die Gebühr bei einer Zurückweisung seiner Beschwerde einzubehalten, § 18 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 80 Abs. 3 [X.]. Solche besonderen [X.] sind für den Senat auch nicht erkennbar.

Meta

35 W (pat) 25/13

17.06.2014

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13 (REWIS RS 2014, 4870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4870


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 8/14

Bundesgerichtshof, X ZB 8/14, 25.08.2015.


Az. 35 W (pat) 25/13

Bundespatentgericht, 35 W (pat) 25/13, 17.06.2014.


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