Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14

10. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6243

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Gegenstand

Kostenansatz für Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt: Unzulässigkeit der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde; Kostenniederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung - Überraschungsei


Leitsatz

Überraschungsei

1. § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus.

2. Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Anmelder meldete am 28. März 2013 per Telefax ein Gebrauchsmuster beim [X.] (Patentamt) an, das ein Überraschung sei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am 16. April 2013 beim Patentamt ein.

2

Mit Einzugsermächtigung vom 15. April 2013 entrichtete er die Anmeldegebühr in Höhe von 40 €. Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 € von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 € zu entrichten gewesen, die hierfür vom Patentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows.

3

[X.] beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2. Juli 2013 zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

5

Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] (vgl. [X.] Beschluss vom 10. August 2011  [X.], [X.], 1053 Rn. 5  [X.]). Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des [X.]s nicht statt, wenn sie den [X.] betrifft.

6

Eine (Rechts)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. [X.] aaO Rn. 9).

7

Im Streitfall wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den [X.]. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 € entstanden.

8

Die Frage, ob statt dessen eine Gebühr gemäß Nr. 321 000 des Gebührenverzeichnisses in Höhe von 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 € gemäß § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niedergeschlagen werden müssen, gehört jeweils zum [X.]. § 8 Abs. 2 PatKostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit [X.] überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zum Ausdruck, dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum [X.] zählt. Eine Rechts- oder weitere Beschwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft.

Meier-Beck                          Gröning                              Grabinski

                     [X.]                        Kober-Dehm

Meta

X ZB 8/14

25.08.2015

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 17. Juni 2014, Az: 35 W (pat) 25/13, Beschluss

§ 9 PatKostG, § 11 Abs 3 PatKostG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14 (REWIS RS 2015, 6243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6243


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 8/14

Bundesgerichtshof, X ZB 8/14, 25.08.2015.


Az. 35 W (pat) 25/13

Bundespatentgericht, 35 W (pat) 25/13, 17.06.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZB 6/17

X ZB 8/14

Zitiert

X ZB 2/11

Zitieren mit Quelle:
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