Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 9/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 5318

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Gegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren über den Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Kostentragung bei einem erfolglosen, von Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung


Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. August 2016, [X.] 7             wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wandte sich mit der vom [X.] abgewiesenen Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen das klagabweisende Urteil reichte er beim [X.] einen mit "[X.] für [X.]" überschriebenen [X.] ein, in dem er beantragte, die Berufung gegen das Urteil des [X.]s zuzulassen. Nach Hinweis, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und damit auch der Prozesskostenhilfeantrag hierfür innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beim [X.] und nicht beim [X.] zu stellen sei, beantragte der Kläger mit [X.] vom 19. Mai 2016 gegenüber dem [X.] die Zulassung der Berufung und "zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe". Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. August 2016 wendet sich der Kläger mit seiner "sofortigen Beschwerde" vom 30. August 2016. Das Verfahren sei mit [X.] betrieben worden. Dieser sei abgelehnt worden, die Sache habe sich damit erledigt. Der [X.] hat die "sofortige Beschwerde" als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

3

Die als Erinnerung gegen den [X.] (§ 66 GKG) auszulegende "sofortige Beschwerde" des [X.] ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4

Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Gebühr nach § 193 Satz 1 [X.], Gebührenverzeichnis Nr. 2200 zur [X.] i.V.m. § 34 GKG in Höhe von 546 € angefallen. Der entsprechende [X.] wird vom Kläger auch nicht beanstandet.

5

Soweit der Kläger mit der Erinnerung geltend macht, es habe sich lediglich um ein Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit seinem [X.] vom 19. Mai 2016 gegenüber dem [X.] einen unbedingten, nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über dieses form- und fristgerecht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO) eingelegte Rechtsmittel hatte der Senat zu entscheiden, was die vom Kläger beanstandete Kostenfolge ausgelöst hat. Dass der Kläger zuvor gegenüber dem [X.] lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, ändert nichts an der wirksamen und unbedingten Antragstellung gegenüber dem [X.] als dem gem. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 2 für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gericht.

III.

6

Über Erinnerungen gegen den [X.] entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.

7

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Limperg

Meta

AnwZ (Brfg) 9/16

20.09.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 7. Dezember 2015, Az: 2 AGH 9/15

§ 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 9/16 (REWIS RS 2016, 5318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5318

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