Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 9/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 5280

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[X.]:[X.]:BGH:2016:200916BANWZ.BRFG.9.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 9/16
vom

20. September 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
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2

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Der [X.], [X.],
hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.] als Vorsitzende des [X.] am 20.
September 2016

beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] gegen die Kostenrechnung vom 19.
August 2016, Kassenzeichen 7

wird zurückge-wiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wandte sich mit der vom [X.] abgewiesenen Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen das klagabweisende Urteil reichte er beim [X.] einen mit "Pro-zeßkostenhilfeantrag für [X.]"
überschriebenen [X.] ein, in dem er beantragte, die Berufung gegen das Urteil des [X.]s zuzulassen. Nach Hinweis, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und damit auch der Prozesskostenhilfeantrag hierfür innerhalb eines Monats ab Zustellung des [X.] abgefassten Urteils beim [X.] und nicht beim Bundesge-richtshof zu stellen sei, beantragte der Kläger mit [X.] vom 19. Mai 2016 gegenüber dem [X.] die Zulassung der Berufung und "zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe". Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung sowie auf [X.]
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gung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt und dem Kläger die Kosten
des Zulassungsverfahrens auferlegt.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. [X.] 2016 wendet sich der Kläger mit seiner "sofortigen Beschwerde"
vom 30.
August 2016. Das Verfahren sei mit [X.] betrieben worden. Dieser sei abgelehnt worden, die Sache habe sich damit erledigt. Der [X.] hat die "sofortige Beschwerde"
als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) auszulegende "sofortige Beschwerde"
des [X.] ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Gebühr nach § 193 Satz 1 [X.], Gebührenverzeichnis Nr. 2200 zur [X.] i.V.m. § 34 GKG in prechende Kostenansatz wird vom Kläger auch nicht beanstandet.

Soweit der Kläger mit der Erinnerung geltend macht, es habe sich ledig-lich um ein Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt, kann dem nicht gefolgt wer-den. Der Kläger hat mit seinem [X.]
vom 19. Mai 2016 gegenüber dem [X.] einen unbedingten, nicht von der Bewilligung von [X.] abhängig gemachten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über dieses form-
und fristgerecht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO) eingelegte Rechtsmittel hatte der Senat zu entscheiden, was die vom Kläger 2
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beanstandete Kostenfolge ausgelöst hat. Dass der Kläger zuvor gegenüber dem [X.] lediglich einen Antrag auf Bewilligung von [X.] gestellt hatte, ändert nichts an der wirksamen und unbedingten Antrag-stellung gegenüber dem [X.] als dem gem. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 2 für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gericht.

III.

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet
gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2015 -
2 AGH 9/15 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 9/16

20.09.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 9/16 (REWIS RS 2016, 5280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5280

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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