Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotZ (Brfg) 10/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 14050

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 10/14

vom

16. März 2015

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen Erlöschens des [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 47 Nr. 1, § 48a

Das
Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 [X.] bei Erreichen der Alters-grenze des §
48a [X.] auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung die-ser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner Anwaltszulassung ausgehändigt erhalten hatte.

[X.], Beschluss vom 16. März 2015 -
NotZ([X.]) 10/14 -
OLG Frankfurt am Main

-

2

-

Der Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
16. März 2015
durch den Vorsitzenden
Richter
Galke, [X.] [X.], die Richterin von [X.],
den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des 2. Se-nats für Notarsachen des [X.] vom 30. Mai 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

Der 1944 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1986 zum Notar bestellt. Seine Ernennungsurkunde hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "ich hiermit für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und [X.]

". Der Kläger beantragte beim Beklagten,
ihm zu bestätigen, dass er seine Tätigkeit als Notar über die Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortführen dürfe. Er ist der Auffassung, die in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] bestimmte Altersgrenze verstoße gegen [X.] Verfassungsrecht und europäisches Recht. Dessen ungeach-tet wirke seine Bestellung als Notar aufgrund des Wortlauts der ihm
hierüber 1
-

3

-

ausgehändigten Urkunde über die gesetzliche Altersgrenze hinaus fort. Der [X.] lehnte den Antrag ab. Der
Kläger hat sein Begehren gerichtlich weiterver-folgt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch weist die Sache besondere Schwierigkeiten auf (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) oder bestehen ernstli-che Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]).

1.
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die mittlerweile ständige, vom [X.] wiederholt nicht beanstandete Recht-sprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 22. März 2010 -
NotZ 16/09, [X.]Z 185, 30; zuletzt Beschluss vom 17. März 2014 -
NotZ([X.]) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 4 ff m. umfangr. [X.]; siehe hierzu auch den
diese Entscheidung nicht beanstandenden Beschluss des [X.] vom 27. Juni 2014 -
1 BvR 1313/14, juris Rn. 6 ff) bereits zum Nachteil des [X.] geklärt. [X.] verstoßen § 47 Nr. 1 und § 48a [X.] weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303/16) (fortan: Richt-2
3
-

4

-

linie 2000/78/[X.]) folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters oder gegen Art. 15, 16, 17
und 21 der [X.]. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.] fest. Die Begründung des Zulassungsantrags gibt nur Anlass zu folgender Ergänzung:

Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] scheidet schon deshalb aus, weil §
48a [X.] eine vorrangige berufsspezifische Altersgrenze
darstellt
(vgl. z.B. [X.]/Mohr, [X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 193, 195), abgesehen davon, dass
es mindestens höchst zweifelhaft ist, ob ein Notar in den persönlichen An-wendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 6 Abs.
1, § 24 [X.]; siehe ferner Senatsbeschluss vom 26. November 2007
-
NotZ 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 27 zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/[X.], auf die das [X.] zurückzuführen ist).

Fehl geht der Kläger auch mit
seiner Auffassung, aufgrund des Wortlauts seiner
Bestellungsurkunde und mangels
einer
die Bestellung aufhebenden
Verwaltungsentscheidung
gelte die
gesetzliche Altersgrenze nicht für ihn. Nach § 47 Nr. 1 [X.] erlischt
das Amt des Notars bei Erreichen des in § 48a [X.] bestimmten Alters kraft Gesetzes, ohne dass es eines gesonderten Vollzugs-akts der Verwaltung bedarf (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 -
NotZ 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 1992 -
1 BvR 1581/91, juris Rn. 2, insoweit nicht in NJW 1993, 1575 abgedruckt). Dass dies auch für (Anwalts-)Notare
gilt, die, wie der Kläger, noch vor der Einführung der Altersgrenze des § 48a [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Berufs-rechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 ([X.]) ihr Amt übertragen und dementsprechend eine Urkunde mit einer Bestellung für die Dauer ihrer Anwaltszulassung erhalten hatten, folgt im Rückschluss aus der 4
5
-

5

-

Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz
1 dieses Gesetzes.
Danach konnten
Nota-re, sofern sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 58. Lebensjahr vollendet hat-ten, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. Eine Rücknahme oder einen Wider-ruf der Bestellung durch Verwaltungsakt nach Ablauf der Übergangsfrist hat das Gesetz auch für diese Fälle nicht vorgeschrieben, sondern ist ebenfalls vom Erlöschen des [X.] kraft Gesetzes ausgegangen, sobald der Übergangs-zeitraum endete. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei Erreichen der [X.] nicht ebenso für die Amtsträger gelten sollte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zwar gleichfalls "unbefristet"
zum Notar bestellt,
jedoch noch nicht
58 Jahre alt waren. Die dagegen insbesondere im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-ken
des [X.] vermag der Senat nicht zu teilen.
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, auch durch Verwaltungsakt begründete [X.] zu ändern (vgl. auch [X.] aaO Rn. 2, 14). Er muss allerdings gegebenenfalls dem durch die bisherige Rechtslage begründeten Vertrauens-tatbestand durch Übergangsregelungen Rechnung tragen. Dies hat der Bun-desgesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise vollzogen ([X.] aaO Rn. 12).

2.
Eine Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 Abs. 2 und 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den
bisherigen Verfahren,
die die Wirksamkeit der Altersgrenze des § 48a [X.] zum Gegenstand hatten (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 17. März 2014
-
NotZ([X.]) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 12 mwN). Der vorliegende Sach-verhalt wirft auch insoweit keine neuen Rechtsfragen auf. Insbesondere ergibt sich
aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen 6
-

6

-

Union vom 22. Januar 2013 ([X.]/11, [X.], 265 Rn. 50) kein neuer Ge-sichtspunkt, der das Vorliegen eines "[X.]"
infrage stellen könnte.

Galke
[X.]

v. [X.]

Strzyz
Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 30. Mai 2014 -
2 Not 7/13 -

Meta

NotZ (Brfg) 10/14

16.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotZ (Brfg) 10/14 (REWIS RS 2015, 14050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14050

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 10/14 (Bundesgerichtshof)

Erlöschen des Notaramts mit Erreichen der Altersgrenze: Geltung für einen vor Einführung der Altersgrenze bestellten …


NotZ (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)

Erlöschen des Notaramts wegen Erreichens der Altersgrenze


NotZ (Brfg) 15/11 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 15/11 (Bundesgerichtshof)

Berufsrecht für Notare: Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare; Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung …


NotZ (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1313/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.