Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. V ZB 96/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 897

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Gegenstand

Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Zurückschiebung: Zweifel am Vorliegen einer einstweiligen Anordnung


Leitsatz

Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehen nicht, wenn die Haftanordnung als einstweilige Anordnung überschrieben und/oder ihr Ausspruch als Anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung bezeichnet wird. Ob die Entscheidung in dieser Verfahrensart hätte ergehen dürfen, ist für die Staathaftigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich.

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 8. Mai 2013 ohne gültige Reisedokumente aus [X.] nach [X.] ein und wurde von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Eine Abfrage der Behörde in der [X.] ergab, dass er Asylanträge in [X.] und in der [X.] gestellt hatte, die abgelehnt worden waren. Die beteiligte Behörde verfügte die Zurückschiebung in die [X.]. Der Betroffene stellte bei dem zuständigen [X.] einen Asylantrag. Dieses erwirkte bei den [X.] Behörden eine Rücknahmezusage, die am 12. Juni 2013 vollzogen werden sollte.

2

Das Amtsgericht hat am 8. Mai 2013 mit einem als einstweilige Anordnung bezeichneten Beschluss die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gegen den Betroffenen bis zum 18. Juni 2013 angeordnet. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hat das [X.] auf die Beschwerde des Betroffenen die Haft aufgehoben, soweit sie für eine Dauer von mehr als drei Wochen angeordnet war, und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeordnet. Mit der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene die Feststellung an, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts auch in dem aufrechterhaltenen Umfang rechtswidrig war.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für grundsätzlich rechtmäßig. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Haftanordnung hätten auch vorgelegen. Allerdings habe im Wege der einstweilige Anordnung [X.] nicht über drei Wochen hinaus angeordnet werden dürfen.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil sie nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in [X.] (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 - [X.] 123/10 juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2011 - [X.] 128/10, [X.] 2011, 148 Rn. 4 f.). Anders als der Betroffene meint, liegt hier eine solche Entscheidung vor.

5

1. Richtig ist zwar, dass im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob die Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im regulären Verfahren ergangen ist, etwa dann, wenn der einzige Hinweis auf eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung die Nennung (auch) des § 427 FamFG ist. Solche Zweifel sind dann aufzuklären. Anhaltspunkte für die Qualifikation als Haftanordnung im regulären Verfahren sind das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden [X.] von sechs Wochen (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die beigefügte Rechtsmittelbelehrung (Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - [X.] 296/10, juris Rn. 8 f. und vom 26. Januar 2012 - [X.] 96/11, juris Rn. 5).

6

2. Derartige Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehen aber nicht, wenn die Entscheidung als solche bezeichnet ist und/oder ihren Ausspruch mit dem Hinweis auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Anordnung einleitet. Hieraus folgt eindeutig, dass der [X.] nicht im regulären Verfahren, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen will. Dafür ist es dann ohne Bedeutung, ob sich der [X.] mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob er eine Entscheidung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen.

7

3. So liegt es hier. Die [X.]in hat ihre Entscheidung als „einstweilige Anordnung“ überschrieben. Sie hat den Ausspruch ihrer Entscheidung, der die [X.] nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG von sechs Wochen auch nicht überschreitet, mit den Worten eingeleitet: „... wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG folgendes angeordnet: ...“. Hinzu kommt, dass sich die [X.]in ausweislich des Kopfs der Entscheidung nicht als ordentliche Dezernentin des [X.], sondern als Mitglied des „zentralen Bereitschaftsgerichts für das [X.]“ bei dem [X.] mit der Sache befasst hat, bei dem der Bereitschaftsdienst für alle Amtsgerichte des [X.] durch § 1 der ([X.]-) Verordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten des [X.]es vom 31. Oktober 2004 ([X.]. S. 2286) konzentriert ist, und dass sie ihre Entscheidung in der Nacht des 8. Mai 2013 getroffen hat.

IV.

8

1. [X.] beruht auf § 84 FamFG.

9

2. Dem Betroffenen ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil der Fall eine Abgrenzungsfrage aufwirft, deren Beantwortung nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorweggenommen werden darf.

[X.]                 Lemke                       Schmidt-Räntsch

                    Roth                   Brückner

Meta

V ZB 96/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Saarbrücken, 11. Juni 2013, Az: 5 T 199/13, Beschluss

§ 70 FamFG, § 427 Abs 1 S 1 FamFG, § 427 Abs 1 S 2 FamFG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG, § 62 Abs 3 S 4 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. V ZB 96/13 (REWIS RS 2013, 897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 897


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZB 96/13

Bundesgerichtshof, V ZB 96/13, 21.11.2013.


Az. 5 T 199/13

Landgericht Saarbrücken, 5 T 199/13, 11.06.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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