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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 121/13
vom
6. März 2014
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, den [X.] Dr.
Czub, die [X.]innen Dr.
Brückner
und
Weinland und den [X.] Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2013
wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstand des [X.] beträgt 2.500
.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 16.
Januar
2013 ohne gültige Reisedokumente nach [X.] ein und wur-de von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Auf Antrag der betei-ligten
e-bung bis zum 16. Februar 2013 angeordnet. Am 4. Februar 2013 wurde der Betroffene nach [X.] zurückgeschoben. Das [X.] hat die auf Feststel-lung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde des Betroffenen zu-rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsan-trag weiter.
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II.
Nach Auffassung des [X.] ist das Amtsgericht
zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweili-gen Anordnung gemäß § 427 FamFG vorgelegen haben. Der Betroffene sei durch die Haftanordnung nicht in seinen Rechten verletzt worden.
III.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig.
Sie ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entschei-dungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in [X.] (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 -
V [X.]/10,
juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 148 Rn. 4 f.). Eine sol-che Entscheidung liegt hier vor. Zwar kann im
Einzelfall zweifelhaft sein, ob die Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im regulären Verfah-ren ergangen ist, etwa dann, wenn der einzige Hinweis auf eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung die Nennung des § 427 FamFG ist. Ist die Entscheidung aber als einstweilige Anordnung bezeichnet oder wird ihr
Ausspruch mit dem Hinweis auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen An-ordnung eingeleitet, folgt hieraus eindeutig, dass der [X.] nicht im regulären Verfahren, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen will. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob sich der [X.] mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob er eine Entschei-dung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen (Senat, Beschluss vom 21.
November 2013 -
V [X.], juris).
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So liegt es hier. Die Entscheidung des Amtsgerichts auf Anordnung von Zurückschiebungshaft, die die [X.] nach § 427 Abs. 1 Satz 2
FamFG von sechs Wochen nicht überschreitet, ist mit den Worten eingeleitet: entspricht dem Antrag der beteiligten Behörde, der ausdrücklich auf r-läufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §
427 i.V.m. §§ 49-
gerichtet war.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2013
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2 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2013 -
5 [X.]/13 -
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Meta
06.03.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. V ZB 121/13 (REWIS RS 2014, 7317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7317
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