Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. V ZB 96/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 888

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/13

vom

21.
November 2013

in der Zurückschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 70
Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehen nicht, wenn die Haftanordnung als einstweilige Anordnung überschrieben und/oder ihr Ausspruch als Anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung [X.] wird. Ob die Entscheidung in dieser Verfahrensart hätte ergehen dürfen, ist für die [X.] der Rechtsbeschwerde unerheblich.

[X.], Beschluss vom 21. November 2013 -
V [X.]/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] [X.],
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] und die [X.]in [X.]
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-mann bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren beträgt 1.500

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 8. Mai 2013 ohne gültige Reisedokumente aus [X.] nach [X.] ein und wurde von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Eine Abfrage der [X.] in der [X.] ergab, dass er Asylanträge in [X.] und in der [X.] gestellt hatte, die abgelehnt worden waren. Die beteiligte Behörde ver-fügte die Zurückschiebung in die [X.]. Der Betroffene stellte bei dem [X.] einen Asylantrag. Dieses erwirkte bei den 1
-
3
-
[X.]er Behörden eine Rücknahmezusage, die am 12. Juni 2013 vollzogen werden sollte.
Das Amtsgericht hat am 8. Mai 2013 mit einem als einstweilige Anord-nung bezeichneten Beschluss die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ge-gen den Betroffenen bis zum 18. Juni 2013 angeordnet. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hat das [X.] auf die Beschwerde des Be-troffenen die Haft aufgehoben, soweit sie für eine Dauer von mehr als drei [X.] angeordnet war, und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeord-net. Mit der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene die Feststellung an, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts auch in dem aufrechterhaltenen Umfang rechtswidrig war.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für grundsätzlich [X.]. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Die Vor-aussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Haftanordnung hätten auch vorgelegen. Allerdings habe im Wege der einstweilige Anordnung [X.] nicht über drei Wochen hinaus angeordnet werden dürfen.
III.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil sie nach §
70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbe-schwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstwei-ligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in [X.] (Senat, [X.] vom 11.
November 2010 -
V [X.] juris Rn. 3 und vom 2
3
4
-
4
-
3.
Februar
2011 -
V [X.], [X.] 2011, 148 Rn. 4 f.). Anders als der Be-troffene meint, liegt hier eine solche Entscheidung vor.

1. Richtig ist zwar, dass im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob die Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im regulären Verfah-ren ergangen ist, etwa dann, wenn der einzige Hinweis auf eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung die Nennung (auch) des §
427 FamFG ist. Solche Zweifel sind dann aufzuklären. Anhaltspunkte für die Qualifikation als Haftanordnung im regulären Verfahren sind das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Hafthöchstdauer von sechs Wochen (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die beigefügte Rechtsmittelbelehrung (Senat,
Beschlüsse vom 12. Mai 2011 -
V [X.], juris Rn. 8 f. und vom 26. Januar 2012
-
V [X.]/11, juris Rn. 5).
2. Derartige Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehen aber nicht, wenn die Entscheidung als [X.] bezeichnet ist und/oder ihren Ausspruch mit dem Hinweis auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Anordnung einleitet. Hieraus folgt eindeutig, dass der [X.] nicht im regulären Verfahren, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen will. Dafür ist es dann ohne Bedeutung, ob sich der Rich-ter mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nä-her befasst oder ob er eine Entscheidung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen [X.].
5
6
7
-
5
-

Hafthöchstdauer nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG von sechs Wochen auch nicht übi-dass sich die [X.]in ausweislich des Kopfs der Entscheidung nicht als or-dentliche Dezernentin des Amtsgerichts
[X.], sondern als Mitglied des r-brücken mit der Sache befasst hat, bei dem der Bereitschaftsdienst für alle Amtsgerichte des [X.] durch § 1 der ([X.]-) Verordnung über den ge-meinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten des [X.] vom 31.
Oktober 2004 ([X.]. S. 2286) konzentriert ist, und dass sie ihre Entschei-dung in der Nacht des 8. Mai 2013 getroffen hat.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
2. Dem Betroffenen ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil der Fall eine Abgrenzungsfrage aufwirft, deren Beantwortung nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorweggenommen werden darf.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Roth
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
7 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 11.06.2013 -
5 [X.]/13 -

8
9

Meta

V ZB 96/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. V ZB 96/13 (REWIS RS 2013, 888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 888

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 96/13 (Bundesgerichtshof)

Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Zurückschiebung: Zweifel am Vorliegen einer …


V ZB 121/13 (Bundesgerichtshof)


V ZB 114/13 (Bundesgerichtshof)


V ZB 114/13 (Bundesgerichtshof)

Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer …


V ZB 108/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 96/13

V ZB 128/10

5 T 199/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.