Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. V ZB 108/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13075

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[X.]:[X.]:BGH:2017:300317B[X.]108.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 108/16
vom

30. März 2017

in der Rücküberstellungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2014 unerlaubt in das [X.] ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und [X.] angeordnet. Nachdem eine Rücküberstellung gescheitert war, weil er nicht angetroffen wurde, beantragte die beteiligte [X.] am 1. Juli 2016, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 12.
August
2016 und die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweili-gen Anordnung anzuordnen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom selben zum 12. August 2016 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat 1
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das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückwei-sung die beteiligte Behörde beantragt, erstrebt der Betroffene, der am 28.
Juli
2016 nach Ita[X.] rücküberstellt worden ist, die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG Haft zur Sicherung der Rück-überstellung des Betroffenen nach Ita[X.] angeordnet. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Nr. 15 AufenthG.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft.

1. Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige An-ordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 21. Novem-ber 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 87 Rn. 4 mwN). Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige An-ordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015

V
ZB 40/15, [X.] 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2011

V
ZB
116/10, [X.] 2011, 143 Rn. 7).

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2. Der Betroffene macht ohne Erfolg geltend, das Amtsgericht habe, [X.] als das Beschwerdegericht meine, die Haft nicht im Wege der einstweili-gen Anordnung, sondern im regulären Verfahren angeordnet.

a) Richtig ist allerdings, dass der Gegenstand eines Rechtsmittelverfah-rens durch die Verfahrensart
-
Hauptsacheverfahren nach § 422 FamFG oder einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 427 FamFG -
festgelegt wird, in der das Amtsgericht die Haft
angeordnet
hat.
Das Beschwerdegericht ist nicht be-fugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nachträglich als Hauptsa-chentscheidung anzusehen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015

V
ZB
40/15, [X.] 2016, 55 Rn. 9).

b)
Das hat das Beschwerdegericht jedoch nicht getan. Es
ist vertretbar davon ausgegangen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine vom Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Haftanordnung war. Es hat in
den Gründen des Beschlusses einleitend ausgeführt, das [X.] habe zu Recht
die Haft
im Wege der einstweiligen Anordnung nach §
427 FamFG
angeordnet. Ferner heißt es, die beteiligte Behörde
habe den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und das Amtsgericht in
Über-einstimmung damit eine solche
erlassen. Das ergebe sich daraus, dass der Haftrichter im Tenor die
Vorschrift des § 427 FamFG zitiert und entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift

dringende Gründe dafür angenommen habe, dass gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft anzuordnen sei. Die [X.] Haftdauer entspreche der nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässigen Höchstdauer.

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Die Auslegung des
Beschwerdegerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie ist ohne Bedeutung, ob sich
das Amtsgericht mit den Vo-raussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob
es eine Entscheidung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 87 Rn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3, § 62 Satz 1 u. 2 GNotKG.
Im Verfah-ren der einstweiligen Anordnung ist von der Hälfte des für die Hauptsache be-stimmten Werts auszugehen
(vgl. Senat, Beschluss vom 20.
Januar 2011

V
ZB
116/10, juris Rn.
9).

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2016 -
23 [X.] (B) 165/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2016 -
10 [X.]/16 -

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9

Meta

V ZB 108/16

30.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. V ZB 108/16 (REWIS RS 2017, 13075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13075

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V ZB 96/13

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