Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 45/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2202

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[X.][X.]/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 14. April 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Juni 1945) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 16. März 1945) am 20. März 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungs-konto des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 659,92 •, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung - 3 - des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 161,41 •, bezogen auf den 28. Februar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des [X.] nicht 161,41 •, sondern 266,32 • beträgt. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1970 bis 28. Februar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der E-hezeit, in Höhe von 112,36 • für die Antragstellerin und 1.432,20 • für den [X.] ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehen-den Anwartschaften hat das [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechen-der Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 532,64 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur [X.] bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage [X.]).

Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose

Meta

XII ZB 45/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 45/04 (REWIS RS 2004, 2202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2202

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