Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 74/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2028

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[X.][X.]/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des [X.]-Hol-steinischen [X.]s in [X.] vom 12. März 2004
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 26. Oktober 1993 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 18. Oktober 1967) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 3. September 1968) am 30. November 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ge-regelt. Auf die Beschwerde der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] der Antragstellerin bei der [X.] auf das Versicherungs-konto des Antragsgegners bei der [X.] [X.] in Höhe von [X.] 3 - natlich 22,45 •, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] des [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 5,44 •, bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1993 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 210,25 • für die Antragstellerin und 165,36 • für den [X.] ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als im [X.] sta-tisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monat-lich 10,89 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für die Antragstellerin bei der [X.] beste-henden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 74/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 74/04 (REWIS RS 2004, 2028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2028

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